Lexipedia

911.1

Gesetz über das Polizeiwesen

(Polizeigesetz, PolG)

vom 11.06.2014 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

1. die Organisation des Polizeiwesens;
2. die Aufgaben der Polizei (Kantonspolizei) und die Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung;
3. die dienstrechtlichen Bestimmungen der Polizei; und
4. das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen.

Es gilt soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)[1], die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[2] oder weitere Erlasse oder Vereinbarungen zur Anwendung gelangen.

Art. 2 Organisation 1. Direktion

Die Direktion übt die Aufsicht über das Polizeiwesen aus.

Sie übernimmt alle weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 3 2. Polizei

Die Polizei ist ein Amt der zuständigen Direktion.

Sie wird von der Kommandantin oder vom Kommandanten geführt.

Sie hat folgende Aufgaben:

1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
2. Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt;
3. Beseitigung eingetretener Störungen;
4. Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Mitwirkung bei der Strafuntersuchung;
5. Amts- und Vollzugshilfe für Verwaltung und Justiz;
6. Betrieb der kantonalen Alarmstelle sowie Hilfeleistung bei Not und im Katastrophenfall;
7. *
7a. * Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements;
8. Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Sie ist die für die Fälle häuslicher Gewalt zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB[3]*

Art. 4 3. Hilfskräfte der Polizei

Die Polizei kann Hilfskräfte beiziehen.

Hilfskräfte dürfen keinen polizeilichen Zwang anwenden und keine polizeilichen Massnahmen anordnen oder leiten; davon ausgenommen sind vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben betraute verdeckte Vorermittler gemäss Art. 48.

Art. 5 Gewaltmonopol

Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.

Die Anwendung von polizeilichem Zwang und die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der polizeilichen Massnahmen auf Private ist nur zulässig, soweit ein dem Referendum unterliegender Erlass dies vorsieht.

Art. 6 Zusammenarbeit

Die Polizei arbeitet mit den kommunalen und kantonalen Amtsstellen sowie mit den Polizeiorganen und weiteren Strafverfolgungsbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.

Zwischen der Polizei und den Behörden gemäss Abs. 1 dürfen sachbezogene Daten uneingeschränkt ausgetauscht werden.

Art. 7 Grenzüberschreitende Polizeieinsätze und polizeiliche Handlungen 1. Grundsätze

Die Direktion kann andere Kantone und den Bund um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton ersuchen oder den Einsatz der Nidwaldner Polizei ausserhalb des Kantons anordnen.

In Fällen von hoher zeitlicher Dringlichkeit oder untergeordneter Bedeutung ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.

Nacheile zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr oder ‑beseitigung ist zulässig, soweit der betreffende Kanton Gegenrecht gewährt. Die örtliche Polizei ist so bald als möglich zu informieren und der Einsatz zu übergeben.

Abweichende Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 2. rechtliche Stellung der auswärtigen Polizeiangehörigen

Polizeiangehörige anderer Kantone, die im Kanton Nidwalden eingesetzt werden, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiangehörigen des Kantons Nidwalden.

Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Art. 9 3. rechtliche Stellung der Nidwaldner Polizei- angehörigen ausserhalb des Kantons Nidwalden

Die Rechte und Pflichten der Polizeiangehörigen des Kantons Nidwalden richten sich bei Einsätzen in anderen Kantonen nach der Rechtsordnung am Einsatzort.

Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton Nidwalden.

Soweit die Polizeiangehörigen durch die am Einsatzort geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden schlechter gestellt werden als bei der Anwendung des Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz)[4], übernimmt der Kanton den Mehrbetrag.

2 Polizeiliches Handeln

2.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 10 Polizeiliche Generalklausel

Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage jene unaufschiebbaren Massnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender, erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eingetretener, erheblicher Störungen notwendig sind.

Art. 11 Verhältnismässigkeit

Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.

Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Art. 12 Adressaten des polizeilichen Handelns 1. Störer

Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.

Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.

Art. 13 2. andere Personen

Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn:

1. das Gesetz es vorsieht; oder
2. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.

2.2 Handlungsweise der Polizei

Art. 14 Benachrichtigung bei Gewahrsam

Nimmt die Polizei eine minderjährige oder umfassend verbeiständete Person in Gewahrsam, benachrichtigt die Polizei ohne Verzug die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere zuständige Stelle.

Art. 15 Betreten privater Grundstücke und Räume

Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Grundstücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Grundstück die Sachherrschaft hat.

Sie kann private Räume ohne Einwilligung des Berechtigten nur zur Abwehr einer gegenwärtigen, erheblichen Störung oder Gefahr betreten.

Art. 16 Schutz privater Rechte

Die Polizei kann zum Schutz privater Rechte ausnahmsweise tätig werden, wenn:

1. es die Gesetzgebung vorsieht oder der Bestand der privaten Rechte glaubhaft gemacht wird;
2. der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist; und
3. die Gefährdung oder Störung erheblich ist.

Art. 17 Dokumentationspflicht

Polizeiliches Handeln ist grundsätzlich zu dokumentieren.

Bei Realakten, die keine Rechte oder Pflichten von Dritten berühren, kann auf die Dokumentation verzichtet werden.

Art. 18 Information der Öffentlichkeit

Die Polizei informiert die Öffentlichkeit, soweit keine schützenswerten, übergeordneten Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Art. 19 Archivierung

Die Polizei bietet sämtliche nicht mehr häufig benötigten und von Gesetzes wegen nicht zur Löschung bestimmten Daten dem Staatsarchiv zur Archivierung an.

Sie vernichtet unverzüglich sämtliche vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten.

2.3 Polizeilicher Zwang

Art. 20 Grundsatz

Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel, Waffen und Munitionstypen einsetzen.

Art. 21 Androhung

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen, sofern es die Umstände zulassen.

Art. 22 Fesselung

Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, sie werde:

1. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen;
2. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden; oder
3. sich töten oder verletzen.

Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

Art. 23 Schusswaffengebrauch

Die Polizei macht in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.

Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein:

1. wenn Polizeiangehörige oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
2. wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will;
3. wenn eine Person für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellt und sich der Festnahme zu entziehen versucht;
4. zur Befreiung von Geiseln; oder
5. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.

Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.

Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.

Art. 24 Hilfeleistung

Wird unmittelbar Zwang angewendet, muss Verletzten, soweit die Umstände es zulassen, Beistand geleistet und ärztliche Hilfe verschafft werden.

3 Polizeiliche Massnahmen

3.1 Informationsbericht zur Person und Personennachforschung

Art. 25 Informationsbericht zur Person

Die Polizei erstellt für die Verwaltungs- und für die Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen auf deren Gesuch hin einen Informationsbericht zur Person, sofern:

1. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
2. es für die Erfüllung einer in der Gesetzgebung umschriebenen Aufgabe der Gesuchstellenden unentbehrlich ist; oder
3. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.

Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts zur Person, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information zu enthalten.

Die Polizei macht Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betroffenen Person.

Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt. Die betroffene Person muss der Befragung Dritter nicht zustimmen.

Die Berichte müssen sachlich sein.

Art. 26 Personennachforschung

Die Polizei forscht mit geeigneten Mitteln nach einer Person, wenn:

1. mindestens eine der Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gegeben ist;
2. Anhaltspunkte bestehen, sie könnte verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder Vergehens geworden sein;
3. diese der Polizei sachdienliche Informationen zu einer vermissten oder gesuchten Person geben könnte; oder
4. die Gesetzgebung dies vorsieht.

Erfolgt die Personennachforschung mittels Ausschreibung, wird diese widerrufen, sobald der Grund entfällt.

Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Personennachforschung kann die Polizei eine Belohnung aussetzen. Soll die Belohnung höher als Fr. 10'000.– ausfallen, bedarf ihre Aussetzung der Genehmigung des Regierungsrates.

Gegen den Entscheid, der Helferin oder dem Helfer eine Belohnung zu gewähren, kann nicht Beschwerde geführt werden.

3.2 Personenkontrollen, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung

Art. 27 Personenkontrolle, Identitätsfeststellung

Die Polizei kann eine Person kontrollieren, um deren Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

Die zu kontrollierende Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

Die Polizei kann die Person zum Polizeigebäude bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.

Art. 28 Erkennungsdienstliche Behandlung

Die Polizei kann, sofern die Feststellung der Identität einer Person mit anderen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann, ausserhalb eines Strafverfahrens:

1. visuelle Aufnahmen machen;
2. Körpermerkmale einer Person feststellen;
3. Abdrücke von Körperteilen nehmen;
4. Handschriften- oder Sprachproben nehmen; oder
5. DNA-Analysen erstellen.

Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.

3.3 Polizeiliches Aufgebot und Befragung

Art. 29 Polizeiliches Aufgebot

Die Polizei kann eine Person unter Nennung des Grundes insbesondere für Befragungen, Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Behandlungen sowie für die Herausgabe von Sachen aufbieten.

Es sind keine besonderen Formvorschriften und Fristen zu beachten.

Art. 30 Befragung

Die Polizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen.

3.3a Bedrohungsmanagement *

Art. 30a * Erkennung, Einschätzung

Die Polizei ergreift zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven und beratenden Massnahmen.

Sie kann ein Fallmonitoring betreiben.

Fehlen hinreichende Anzeichen für eine Gefährdungssituation, löscht die Polizei die erhobenen Personendaten unverzüglich.

Der Regierungsrat ernennt eine Fachgruppe als beratendes Organ. Die Mitglieder der Fachgruppe können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und untereinander austauschen.

Art. 30b * Melderecht, Auskunftspflicht

Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Polizei zur Meldung berechtigt:

1. bei Gerichtsbehörden die Präsidentinnen oder Präsidenten und deren Stellvertretungen;
2. bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor sowie deren Stellvertretungen;
4. bei Gemeindebehörden die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertretungen;
5. Gesundheitsfachpersonen gemäss Gesundheitsgesetz;
6. leitende Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Polizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.

Für die Meldung und die Auskünfte sind die kommunalen und kantonalen Angestellten und Behördenmitglieder vom Amtsgeheimnis und die Gesundheitsfachpersonen vom Berufsgeheimnis entbunden.

Die Polizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um Auskunft ersuchen. Die Personen aus dem sozialen Umfeld sind gegenüber der Polizei nicht zur Auskunft verpflichtet.

Art. 30c * Massnahmen 1. Präventivansprache

Liegen Anzeichen für eine Gefährdungssituation vor, kann die Polizei die gefährdende Person ansprechen und sie auf allfällige Straffolgen hinweisen.

Die Präventivansprache kann entweder direkt, auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen.

Art. 30d * 2. Auflagen

Liegen Anzeichen für eine Gefährdungssituation vor, kann die Polizei die gefährdende Person verpflichten:

1. sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden;
2. an Beratungsangeboten teilzunehmen.

Die Auflage ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann wiederholt angeordnet werden.

Art. 30e * 3. weitere Massnahmen

Sind von der Gefährdungssituation Dritte betroffen, kann die Polizei diese informieren.

Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen an der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.

Die Polizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf vorhandene Daten zurückgreifen.

Die Polizei hat die Persönlichkeitsrechte der gefährdenden Person und von Dritten soweit möglich zu wahren.

3.4 Wegweisung und Fernhaltung

Art. 31 Wegweisung, Fernhaltung

Die Polizei kann eine Person von einem öffentlichen Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn:

1. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet;
2. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert;
3. Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet werden;
4. die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist; oder
5. die Wahrung der Rechte von Personen dies erfordert.

In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausführungs-, Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr, kann die Polizei das Verbot für höchstens 14 Tage verfügen. *

Art. 31a * Häusliche Gewalt, Stalking 1. Massnahmen

Die Polizei kann gegen eine Person ein Rayon-, Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen, wenn:

1. die Person eine andere Person innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung ernsthaft gefährdet oder mit einer ernsthaften Gefährdung droht; oder
2. die Person eine andere Person direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihr auflauert oder nachstellt.

Die Polizei kann dieser Person insbesondere verbieten:

1. sich an bestimmten, eng umgrenzten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
2. sich einer bestimmten oder dieser nahestehenden Person anzunähern;
3. mit einer bestimmten oder dieser nahestehenden Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Massnahmen nach dem Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG)[5] bleiben vorbehalten.

Art. 31b * 2. Verfahren und Rechtsschutz

Die Anordnung erfolgt schriftlich und gilt höchstens 14 Tage ab Mitteilung.

Die Polizei informiert die involvierten Personen über die Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung und die Verlängerung des Verbots durch das Zivilgericht.

Für die Aushändigung der Anordnung und die Zustellung an das Kantonsgericht, die gerichtliche Beurteilung, die Verlängerung des Verbots, das Verhältnis zu anderen Massnahmen sowie die Kosten im Gerichtsverfahren sind Art. 9 Abs. 3–4, Art. 10–12 sowie Art. 14 und Art. 20 PSchG[6] sinngemäss anwendbar.

3.5 Zu- und Rückführung

Art. 32 Zuführung

Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Person dieser Stelle oder einer anderen Stelle zu.

Art. 33 Zuführung von minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Personen

Die Polizei kann eine minderjährige oder umfassend verbeiständete Person in ihre Obhut nehmen, wenn die Person:

1. sich der elterlichen oder der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Aufsicht entzieht;
2. sich an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität droht; oder
3. Anzeichen von Alkohol-, Betäubungsmittel-, oder sonstigem Suchtmittelmissbrauch aufweist.

Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle zu.

Zuführungen gemäss Abs. 2 können auch bei minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Personen erfolgen, die in Gewahrsam genommen worden sind.

Art. 34 Rückführung von ausreisepflichtigen Personen

Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern.

3.6 Polizeilicher Gewahrsam

Art. 35 Voraussetzungen

Die Polizei kann eine Person für höchstens 24 Stunden in Gewahrsam nehmen, wenn:

1. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
2. sie sich in einem die freie Willensbildung beeinträchtigenden Zustand befindet;
3. dadurch weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden werden können;
4. voraussichtlich eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen ist;
5. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat; oder
6. dies zur Sicherstellung einer Zu- oder Rückführung notwendig ist.

Art. 36 Durchführung

Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.

Sie gibt ihr Gelegenheit, eine ihr nahestehende Person zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.

Art. 37 Richterliche Überprüfung

Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person so rasch als möglich richterlich zu überprüfen.

Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Einzelgericht.

3.7 Durchsuchungen

Art. 38 Personen

Die Polizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen oder Spuren suchen, wenn:

1. dies zum Schutz von Polizeiangehörigen oder anderer Personen oder von Sachen von namhaftem Wert erforderlich ist;
2. ein Grund für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben ist;
3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat;
4. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist; oder
5. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.

Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.

Weitergehende körperliche Untersuchungen, insbesondere im Intimbereich, sind unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 zulässig. Die Polizei beauftragt damit eine Ärztin oder einen Arzt.

Art. 39 Sachen

Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Sachen öffnen und durchsuchen, wenn:

1. dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderen Personen erforderlich ist;
2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden können oder die hilflos sind;
3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich sicherzustellende Tiere oder Sachen darin befinden; oder
4. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen erforderlich ist.

Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft ausübt.

Art. 40 Räume

Die Polizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um:

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren;
2. Tiere oder Sachen von namhaftem Wert zu schützen; oder
3. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durchsuchung des Raumes die Besitzerin oder den Besitzer bei.

Ist die Besitzerin oder der Besitzer abwesend, zieht die Polizei eine volljährige, nicht umfassend verbeiständete Angehörige oder Mitbewohnerin, einen volljährigen, nicht umfassend verbeiständeten Angehörigen oder Mitbewohner oder eine Urkundsperson bei.

3.8 Sicherstellung von Tieren und Sachen

Art. 41 Voraussetzungen

Die Polizei kann Tiere und Sachen sicherstellen:

1. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren;
2. zum Schutz privater Rechte gemäss Art. 16; oder
3. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.

Art. 42 Rückgabe

Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Polizei die sichergestellten Tiere und Sachen zurück.

Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Polizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder die Sache der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.

Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Veterinärwesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.

Art. 43 Verwertung, Vernichtung

Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, kann ihn die Polizei drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwerten.

Die Polizei kann die Sache früher verwerten, wenn er schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

Kann die Sache nicht verwertet werden, kann sie die Polizei vernichten.

Art. 44 Wegschaffung, Fernhaltung

Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie:

1. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind;
2. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden; oder
3. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert darstellen.

Art. 45 Androhung

Die Massnahmen gemäss Art. 43 und Art. 44 werden der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.

3.9 Überwachung und Informationsbeschaffung

Art. 46 Observation

Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr Personen, Sachen und Orte ausserhalb des geschützten Geheim- beziehungsweise Privatbereichs offen oder verdeckt maximal während eines Monats beobachten oder überwachen.

Sie kann dazu mit technischen Geräten offen oder verdeckt Bild- und Tonaufnahmen machen oder Daten speichern, wenn:

1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist;
2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht; oder
3. es sich um einen polizeilichen Sondereinsatz handelt.

Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Personenidentifikationen zulassen, ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.

Art. 47 Verdeckte Fahndung

Polizeiangehörige können ausserhalb von Strafverfahren zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, in der ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, jedoch ohne Legendenbildung, ausserhalb des geschützten Geheim- beziehungsweise Privatbereichs verdeckt fahnden.

Die verdeckte Fahndung ist nur zulässig, wenn:

1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist; oder
2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht.

Sie kann auch in elektronischen Medien erfolgen.

Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

Art. 48 Verdeckte Vorermittlung

Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Erkennung und Verhinderung von strafbaren Handlungen eine Person mit einer Legende ausstatten, um sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten für längere Zeit in einen auffälligen Personenkreis einzuschleusen, wenn:

1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder schweren Vergehen kommen könnte;
2. die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den Eingriff rechtfertigt; und
3. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sind.

Als verdeckt Vorermittelnde können Polizeiangehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps oder vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden.

Die Polizei stattet die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende aus, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht.

Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers bedarf vorgängig der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 289 StPO[7].

Art. 49 Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle *

Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen und Fahrzeuge gemäss Art. 36 ff. des EU-Beschlusses über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[8] zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben. *

Art. 50 Vertrauliche Quellen

Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Polizei unter Zusicherung der Vertraulichkeit von Informantinnen beziehungsweise Informanten oder Vertrauenspersonen einzelfallweise Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 51 Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Auffindung einer vermissten Person eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen.

Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)[9].

Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

4 Dienstrecht

Art. 52 Legitimation

Polizeiangehörige legitimieren ihre Berechtigung zu Amtshandlungen durch das Tragen der Uniform.

Polizeiangehörige in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.

Polizeiangehörige geben bei der Vornahme von Amtshandlungen ihren Namen bekannt, soweit die Umstände es zulassen.

Art. 53 Bewaffnete Dienstausübung

Polizeiangehörige üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.

Art. 54 Handeln in dienstfreier Zeit

Stellen Polizeiangehörige in der dienstfreien Zeit ein Verbrechen oder Vergehen oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.

Art. 55 Ergänzende Bestimmungen

Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung insbesondere Vorschriften über die Organisation, die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung.

5 Datenschutz

Art. 56 Grundsatz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG)[10].

Art. 57 Datenbeschaffung und ‑bearbeitung, Datenbearbeitungssysteme

Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

1. Daten beschaffen, bearbeiten sowie geeignete Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben;
2. besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen unentbehrlich ist;
2a. * im Rahmen des Bedrohungsmanagements besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und beschaffen;
3. nicht verifizierte Daten und Daten über Anhaltspunkte bearbeiten; oder
4. betroffenen Personen die Einsichtnahme in Daten verweigern, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

Art. 58 Datenweitergabe

Die Polizei kann Daten anderen Strafverfolgungsbehörden und weiteren Behörden bekannt geben, wenn dies:

1. gesetzlich vorgesehen ist;
2. zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe zwingend notwendig ist; oder
3. für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.

Behörden und Amtsstellen liefern der Polizei unter Beachtung der Entbindung vom Amtsgeheimnis beziehungsweise der Schweigepflicht jene Daten, die unentbehrlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen.

Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sind zulässig.

Die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private richtet sich ausserhalb von Strafverfahren sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)[11].

Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur gemäss Art. 11 Abs. 2 kDSG[12] weitergegeben werden.

Art. 59 Datenaustausch im Abrufverfahren

Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem für ein Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen:

1. der Zugriff auf das Drittsystem ist den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten;
2. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz;
3. die Einwilligung eines allfälligen Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; und
4. die Weitergabe der Daten wird protokolliert.

Art. 60 Löschen von Aufzeichnungen

Personendaten sind von Amtes wegen zu löschen:

1. spätestens nach 100 Tagen bei Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, sofern die Aufzeichnungen nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;
2. spätestens nach 100 Tagen bei Aufzeichnungen der Gespräche mit der Einsatzzentrale der Polizei, sofern die Aufzeichnung nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind;
3. spätestens ein Jahr nach der Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei polizeilichen Sondereinsätzen, sofern die Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken in Straf-, Staatshaftungs- oder Aufsichtsbeschwerdeverfahren dienen; oder
4. spätestens 5 Jahren nach deren Erhebung, wenn die Polizei die Daten von sich aus erhoben hat.

Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, werden die personenbezogenen Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.

Anonymisierte Aufnahmen dürfen unbefristet zu Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.

6 Kosten und Haftung

Art. 61 Erhebung von amtlichen Kosten

Die Erhebung von amtlichen Kosten für polizeiliche Tätigkeiten richtet sich nach der Gebührengesetzgebung[13].

Die Bezahlung der amtlichen Kosten wird insbesondere verlangt von:

1. Verursacherinnen oder Verursachern einer polizeilichen Leistung;
2. Verursacherinnen oder Verursachern einer Drittleistung, welche die Polizei in Auftrag gegeben hat;
3. Veranstalterinnen und Veranstalter kommerzieller Anlässe wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungs- oder Verkehrsdienst erforderlich machen; oder
4. der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.

Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den Veranstaltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.

Art. 62 Kostenauferlegung zulasten des Berechtigten

Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Aufbewahrung, Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Vernichtung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die:

1. am Tier, am Fahrzeug oder an der Sache berechtigt ist; oder
2. die polizeiliche Massnahme verursacht hat.

Die Rückgabe von sichergestellten Tieren, Fahrzeugen und Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

Art. 63 Haftung

Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes[14].

7 Alarmanlagen

Art. 64 Private Alarmanlagen

Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen einer Bewilligung der Polizei.

7a Sprengstoff *

Art. 64a * Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Voraussetzungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche gemäss Art. 15 Abs. 5 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes[15]. Er kann insbesondere eine Versicherungspflicht vorschreiben.

8 Rechtsschutz

Art. 65 * Beschwerdeverfahren

Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[16].

Vorbehalten bleibt das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 36 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes[17]*

9 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 66 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 67 Übergangsbestimmung

Für die Tiere, Fahrzeuge und Sachen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt wurden, gelangt Art. 62 nicht zur Anwendung.

Art. 68 Änderung bisherigen Rechts 1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB)[18] wird wie folgt geändert: …

Art. 69 2. Gerichtsgesetz

Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)[19] wird wie folgt geändert: …

Art. 70 3. Verwaltungsrechtspflegeverordnung

Die Verordnung über das Verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Februar 1985 (Verwaltungsrechtspflegeverordnung)[20] wird wie folgt geändert: …

Art. 71 4. Zivilschutzgesetz

Das Einführungsgesetz vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)[21] wird wie folgt geändert: …

Art. 72 5. Kantonales Strassenverkehrsgesetz

Das Einführungsgesetz vom 22. Oktober 2008 zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassenverkehrsgesetz)[22] wird wie folgt geändert: …

Art. 73 6. Sozialhilfegesetz

Das Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)[23] wird wie folgt geändert: …

Art. 74 7. Polizeigesetz

Das Gesetz vom 26. April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeigesetz)[24] wird wie folgt geändert: …

Art. 75 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV)[25] wird aufgehoben. …

Art. 76 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[26].

Egress

A 2014, 1085, 1578

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.06.2014 01.11.2014 Erlass Erstfassung A 2014, 1085, 1578
27.05.2015 01.01.2016 Art. 65 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
29.09.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 4 eingefügt A 2021, 1786, 2311
27.11.2024 01.03.2025 Ingress geändert 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 3, 7. aufgehoben 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 3, 7a. eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Titel 3.3a eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 30a eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 30b eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 30c eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 30d eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 30e eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 31 Abs. 2 geändert 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 31a eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 31b eingefügt 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 49 Titel geändert 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 49 Abs. 1 geändert 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 57 Abs. 1, 2a. eingefügt 2025-008
26.11.2025 01.04.2026 Titel 7a eingefügt 2026-010
26.11.2025 01.04.2026 Art. 64a eingefügt 2026-010
26.11.2025 01.04.2026 Art. 65 Abs. 3 eingefügt 2026-010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.06.2014 01.11.2014 Erstfassung A 2014, 1085, 1578
Ingress 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008
Art. 3 Abs. 3, 7. 27.11.2024 01.03.2025 aufgehoben 2025-008
Art. 3 Abs. 3, 7a. 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 3 Abs. 4 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Titel 3.3a 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 30a 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 30b 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 30c 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 30d 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 30e 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 31 Abs. 2 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008
Art. 31a 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 31b 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Art. 49 27.11.2024 01.03.2025 Titel geändert 2025-008
Art. 49 Abs. 1 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008
Art. 57 Abs. 1, 2a. 27.11.2024 01.03.2025 eingefügt 2025-008
Titel 7a 26.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-010
Art. 64a 26.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-010
Art. 65 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 65 Abs. 3 26.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-010