Die Polizei kann Daten anderen Strafverfolgungsbehörden und weiteren Behörden bekannt geben, wenn dies:
Behörden und Amtsstellen liefern der Polizei unter Beachtung der Entbindung vom Amtsgeheimnis beziehungsweise der Schweigepflicht jene Daten, die unentbehrlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen.
Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sind zulässig.
Die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private richtet sich ausserhalb von Strafverfahren sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG).
Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur gemäss Art. 11 Abs. 2 kDSG weitergegeben werden.