Die Polizei gliedert sich in folgende Abteilungen: *
| 1. | Verkehrs- und Sicherheitspolizei; | ||
| 2. | Kriminalpolizei; | ||
| 3. * | Kommandoabteilung. | ||
Die Abteilungen sind in einzelne Dienste gegliedert; diese können in Gruppen unterteilt werden. *
911.11
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 55 und 66 des Gesetzes vom 11. Juni 2014 über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG)[1], *
Die Polizei gliedert sich in folgende Abteilungen: *
| 1. | Verkehrs- und Sicherheitspolizei; | ||
| 2. | Kriminalpolizei; | ||
| 3. * | Kommandoabteilung. | ||
Die Abteilungen sind in einzelne Dienste gegliedert; diese können in Gruppen unterteilt werden. *
Die Verkehrs- und Sicherheitspolizei ist zuständig für:
| 1. | die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen und Gewässern; | ||
| 2. | die Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie den Personen- und Objektschutz. | ||
Die Kriminalpolizei ist zuständig für die präventiven und repressiven Massnahmen zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen im Kantonsgebiet sowie den Nachrichtendienst. *
Sie führt eine Fachstelle für das Bedrohungsmanagement. *
Die Kommandoabteilung: *
| 1. | beschafft der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten die Führungsgrundlagen; | ||
| 2. | besorgt die Stabsaufgaben; | ||
| 3. | betreibt die Einsatzzentrale. | ||
Die Polizei führt zu ihrer Aufgabenerfüllung folgende Sondergruppen:
| 1. | Alpine Einsatzgruppe; | ||
| 2. * | … | ||||
| 3. | Hundeführer; | ||
| 4. | Intervention; | ||
| 5. | Motorradfahrer; | ||
| 6. | Ordnungsdienst; | ||
| 7. | Seepolizei; | ||
| 8. * | Verkehrsinstruktion; | ||
| 9. * | Führungsunterstützung. | ||
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei Bedarf weitere, zeitlich befristete Sondergruppen bilden.
Bei der Polizei gibt es folgende Funktionen:
| 1. | Polizeikommandantin oder Polizeikommandant; | ||
| 2. * | Abteilungschefin oder Abteilungschef; | ||
| 3. * | Dienstchefin oder Dienstchef; | ||
| 4. | Gruppenführerin oder Gruppenführer; | ||
| 5. | Polizistin oder Polizist; | ||
| 6. | Polizeianwärterin oder Polizeianwärter; | ||
| 7. | zivile Verwaltungsangestellte. | ||
Für die Funktionen gemäss Ziff. 1 und 2 sind Stellvertretungen festzulegen.
Das Polizeikorps setzt sich aus den Polizeiangehörigen mit den Funktionen gemäss Ziff. 1–5 zusammen.
Die Direktion ordnet den einzelnen Funktionen in einer Weisung die möglichen Dienstgrade zu.
Die Anstellungsinstanz weist jedem Korpsangehörigen den Dienstgrad zu.
Korpsangehörige mit den Funktionen gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind im Offiziersrang.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist insbesondere zuständig für:
| 1. | den Dienstbetrieb; | ||
| 2. | die Organisation des Polizeiführungsstabes als beratendes Organ; | ||
| 3. * | die Gliederung und Aufgabenzuteilung der Abteilungen; | ||
| 4. * | den Erlass der erforderlichen Dienstbefehle insbesondere über die Organisation, den Dienstbetrieb, die Kommunikation, die Sondergruppen, die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung, die Führung im Polizeieinsatz sowie die Bekleidung und Ausrüstung; | ||
| 5. | die Regelung der personellen und funktionellen Unterstellungen durch Organigramme und Weisungen; | ||
| 6. | die Festlegung der Aufgaben der einzelnen Stellen im Stellenbeschrieb. | ||
… *
Die Offizierin oder der Offizier ist zuständig für: *
| 1. | die Festlegung der Belohnungen bei der Mitwirkung von Privaten bei Personennachforschungen gemäss Art. 26 Abs. 3 PolG; | ||
| 2. | Identitätsfeststellungen gemäss Art. 27 Abs. 3 PolG, die länger als zwei Stunden dauern; | ||
| 3. | Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss Art. 31 PolG; | ||
| 4. | den Polizeigewahrsam gemäss Art. 35 ff. PolG; | ||
| 5. | Massnahmen gemäss dem Persönlichkeitsschutzgesetz (PSchG)[2]; | ||
| 6. | die Durchsuchung von nicht öffentlichen Räumlichkeiten gemäss Art. 40 PolG; | ||
| 7. | die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren; | ||
| 8. | Aufgebote für: | ||
| a) | externe Polizeikräfte, | ||
| b) | Kantons- oder Notfallarzt, | ||
| c) | Care-Team, | ||
| d) | weitere ereignisbezogene Einsatzkräfte; | ||
| 9. | die Einberufung von Medienkonferenzen. | ||
Korpsangehörige im Offiziersrang leisten abwechselnd das Offizierspikett und stellen die ständige Polizeiführung sicher. *
Die Abteilungschefinnen und -chefs und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten abwechselnd Pikett und stellen die ständige Führung der jeweiligen Abteilung sicher. *
Korpsangehörige können zu Pikettdienst verpflichtet werden, um die dauernde Einsatzbereitschaft der Abteilungen und Sondergruppen sicherzustellen. *
Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung[3].
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist Anstellungsinstanz für alle Korpsangehörigen sowie für die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter.
Sie oder er legt die Anfangslöhne fest.
Die Anstellung erfolgt nach Rücksprache mit der Direktion.
Zur Aufnahme in das Polizeikorps sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Ziff. 1–5 sowie ein erfolgreicher Abschluss der Polizeischule erforderlich.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits anderswo Polizeidienst geleistet haben, kann eine Ausnahme von § 16 Ziff. 5 gemacht werden.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Fachausbildung kann auf das Alterserfordernis gemäss § 16 Ziff. 5 sowie auf das Erfordernis des Abschlusses einer Polizeischule verzichtet werden.
Für Verwaltungsangestellte gelten § 16 Ziff. 1–4.
Die Korpsangehörigen haben sich ungeachtet ihrer Zuteilung zu einer Abteilung mit allen polizeilichen Aufgaben zu befassen. *
Sie haben im Dienst unabhängig vom zugeteilten Aufgabenbereich tätig zu werden, wenn sie eine strafbare Handlung verhindern können oder wenn ihnen eine begangene Straftat bekannt wird.
Polizeiangehörige erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und beförderlich. Sie:
| 1. | vermeiden jedes Verhalten, das dem Ruf der Polizei schadet; | ||
| 2. | verhalten sich innerhalb und ausserhalb des Dienstes vorbildlich; | ||
| 3. | sind bei der Ausübung des Dienstes und im Kontakt mit der Bevölkerung höflich, hilfsbereit und bestimmt; | ||
| 4. | üben ihren Dienst mit Sorgfalt gegenüber Dritten, Mitarbeitenden, Tieren, der Ausrüstung und Sachen Dritter aus; | ||
| 5. | erfüllen ihre Dienstpflichten ohne Ansehen der betroffenen Person; Umstände, welche Polizeiangehörige befangen erscheinen lassen, melden sie ihren Vorgesetzten. | ||
Korpsangehörige haben auch ausserhalb der Dienstzeit einem Aufgebot Folge zu leisten.
Für die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter sind als Mindesterfordernisse zu erfüllen:
| 1. | das Schweizer Bürgerrecht; | ||
| 2. | ein einwandfreier Leumund; | ||
| 3. | der Nachweis guter Gesundheit; | ||
| 4. | eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder die Maturität; | ||
| 5. | ein Lebensalter zwischen 22 und 35 Jahren; und | ||
| 6. | das Bestehen einer Eignungsprüfung. | ||
Die Eignungsprüfung besteht aus:
| 1. | einem Eignungsgespräch; | ||
| 2. | einem schriftlichen Teil mit für den Polizeiberuf relevantem Inhalt; | ||
| 3. | einer Sportprüfung; | ||
| 4. | allfälligen weiteren Tests. | ||
Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter werden an der Polizeischule zu Polizistinnen und Polizisten ausgebildet.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt:
| 1. | die Ausbildungsziele; | ||
| 2. | den Ausbildungsstoff; | ||
| 3. | die Organisation im Rahmen der geltenden Vereinbarungen betreffend den Besuch auswärtiger Polizeischulen. | ||
Beim praktischen Einsatz bei der Polizei untersteht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter den gleichen Dienstvorschriften wie die Korpsangehörigen.
Jedes Nichtbestehen der Berufsprüfung oder ein Ausschluss von der Polizeischule gelten als wesentliche Gründe gemäss Art. 59 Abs. 1 des Personalgesetzes (PersG)[4].
Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter beziehungsweise Polizistinnen und Polizisten haben dem Kanton die mit der Ausbildung entstandenen Kosten (inklusive Lohn während der Polizeischule) zurückzuerstatten, wenn sie:
| 1. | die Ausbildung abbrechen; | ||
| 2. | die Berufsprüfung nicht bestehen; | ||
| 3. | binnen dreier Jahre nach dem Anstellungsbeginn als Polizistin oder Polizist aus dem Arbeitsverhältnis austreten. | ||
Vorbehalten bleibt die Kostenübernahme durch das Konkordatsmitglied im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Konkordates über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch[5], wenn Polizistinnen oder Polizisten in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds wechseln.
Die Rückerstattung ist vor dem Stellenantritt als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter in einem Vertrag zu regeln. Sie richtet sich nach den Vorschriften der Weiterbildungsverordnung über die Rückerstattung von Weiterbildungskosten[6].
Die Arbeitszeiten für Polizeiangehörige sind auf die besonderen Umstände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. Die Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung betreffend die Öffnungszeiten, die Block- und Gleitzeiten, die gleitende Arbeitszeit sowie die Jahresarbeitszeit sind für Polizeiangehörige nicht anwendbar.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einsatzzeiten in einem Dienstbefehl. *
Der Dienstbetrieb wird im Dienst- und Arbeitsplan festgelegt.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den festgelegten Arbeits- und Einsatzzeiten vorsehen.
Alle Korpsangehörigen müssen während dem Pikettdienst gewährleisten, dass sie sich binnen 35 Minuten ab Alarmierung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Einsatzzentrale der Polizei einfinden.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant fördert die Weiterbildung der Polizeiangehörigen auf allen Stufen. Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktion Kurse und Vorträge veranstalten oder Korpsangehörige zum Besuch von Schulen, Vorträgen, Kursen und Lehrgängen sowie Samariter- und Rettungskursen verpflichten.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant fördert die körperliche Leistungsfähigkeit der Polizeiangehörigen.
Korpsangehörige sowie Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter werden auf Kosten des Kantons uniformiert, bewaffnet und ausgerüstet.
Ausrüstungsgegenstände, die nicht persönlich abgegeben werden, zählen zum Korpsmaterial und werden nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Kantons und dürfen nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden.
Die Direktion ordnet die Einzelheiten in einer Weisung.
Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst sind dem Kanton alle Uniformstücke, Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände, Dienstausweise und die dienstlichen Akten, einschliesslich Kopien irgendwelcher Art, zurückzugeben.
Die Polizeiangehörigen sind zur sachgemässen Pflege von Bewaffnung und Ausrüstung verpflichtet.
Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf Kosten der Polizistin oder des Polizisten ersetzt oder instand gestellt.
Verluste und Mängel sind unverzüglich zu melden.
Die Polizei verfügt über folgende Waffen:
| 1. | Hand- und Faustfeuerwaffen: | ||
| a. | Automatische und halbautomatische Waffen, | ||
| b. | Repetierwaffen, | ||
| c. | Pistolen, | ||
| d. | Einzellader. | ||
| 2. | übrige Waffen: | ||
| a. | Destabilisierungsgeräte (DSG), | ||
| b. | Polizei-Einsatz-Stock, | ||
| c. | Handwurfkörper, | ||
| d. | weitere Waffen gemäss Waffengesetz. | ||
Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustimmung der Direktion verwenden.
Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
Die Polizei verwendet folgende Munitionsarten:
| 1. | Pistolenmunition; | ||
| 2. | Gewehrmunition; | ||
| 3. | Granaten; und | ||
| 4. | Kartuschen. | ||
Die Polizei darf neue oder andere Munitionsarten erst nach Zustimmung der Direktion verwenden.
Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
Die Polizei ist Bewilligungsbehörde im Sinne des Konkordates über private Sicherheitsdienstleistungen[7].
Sie fordert die für die Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen ein.
Dieses Kapitel regelt den Betrieb und die Benützung der elektronischen Datenbearbeitungssysteme der Polizei mit Ausnahme von gerichtspolizeilichen Daten und Daten in Systemen des Bundes, sofern auf diese Bundesrecht anwendbar ist.
Gerichtspolizeiliche Daten sind sämtliche Daten, die zur Abklärung einer strafbaren Handlung erhoben werden; für sie gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung[8].
Elektronische Datenbearbeitungssysteme dienen:
| 1. | der Verwaltung von Personen , Fall- und Sachdaten; | ||
| 2. | der unterstützenden Geschäftskontrolle und dem Journal; | ||
| 3. | dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten. | ||
Mit den elektronischen Datenbearbeitungssystemen dürfen nur personen-, fall- und sachbezogene Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt bei der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten.
Die Polizei und das Informatikleistungszentrum (ILZ) stellen durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist.
Die Polizeiangehörigen haben die Vorschriften der Polizei und des ILZ einzuhalten.
Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme sind ausschliesslich von berechtigten Polizeiangehörigen zu betreiben und anzuwenden.
Die Polizeiangehörigen haben zu denjenigen Personendaten Zugriff, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend notwendig sind.
Auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten bezeichnet die Direktion die Stellen und Funktionen bei der Polizei mit Lese-, Schreib-, Mutations- oder Rechercheberechtigungen in den Datenbearbeitungssystemen.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant überprüft die Berechtigungen der Polizeiangehörigen jährlich.
Auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten bezeichnet die Direktion eine Stelle, die verantwortlich ist:
| 1. | für den Widerruf der Daten gemäss Art. 26 Abs. 2 PolG; | ||
| 2. | für die Löschung der Daten gemäss Art. 60 PolG. | ||
Anhang 6 der Vollzugsverordnung vom 1. Dezember 1998 zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung, EntlV)[9] wird wie folgt geändert: …
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. | Dienstreglement vom 12. Oktober 1992 über die Kantonspolizei[10]; | ||
| 2. | Reglement vom 19. September 1988 über die Dienstkleidung, die persönliche Bewaffnung und Ausrüstung der Polizeibeamten[11]; | ||
| 3. | Reglement 19. September 1988 über die Beförderung bei der Kantonspolizei[12]; | ||
| 4. | Reglement vom 4. November 1996 über die Haltung von Polizeihunden[13]. | ||
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.10.2014 | 01.11.2014 | Erlass | Erstfassung | A 2014, 1790 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | Erlasstitel | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | Ingress | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 1 Abs. 1 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 1 Abs. 1, 3. | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 1 Abs. 2 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 3 Abs. 1 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 3 Abs. 2 | eingefügt | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 4 | Titel geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 4 Abs. 1 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 5 Abs. 1, 2. | aufgehoben | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 5 Abs. 1, 8. | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 5 Abs. 1, 9. | eingefügt | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 6 Abs. 1, 2. | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 6 Abs. 1, 3. | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 8 Abs. 1, 3. | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 8 Abs. 1, 4. | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 9 | Titel geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 9 Abs. 1 | aufgehoben | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 9 Abs. 2 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 10 | Titel geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 10 Abs. 1 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 10 Abs. 1a | eingefügt | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 10 Abs. 2 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 14 Abs. 1 | geändert | 2025-009 |
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | § 22 Abs. 2 | geändert | 2025-009 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.10.2014 | 01.11.2014 | Erstfassung | A 2014, 1790 |
| Erlasstitel | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| Ingress | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 1 Abs. 1 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 1 Abs. 1, 3. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 1 Abs. 2 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 3 Abs. 1 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 3 Abs. 2 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | eingefügt | 2025-009 |
| § 4 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | Titel geändert | 2025-009 |
| § 4 Abs. 1 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 5 Abs. 1, 2. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | aufgehoben | 2025-009 |
| § 5 Abs. 1, 8. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 5 Abs. 1, 9. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | eingefügt | 2025-009 |
| § 6 Abs. 1, 2. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 6 Abs. 1, 3. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 8 Abs. 1, 3. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 8 Abs. 1, 4. | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 9 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | Titel geändert | 2025-009 |
| § 9 Abs. 1 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | aufgehoben | 2025-009 |
| § 9 Abs. 2 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 10 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | Titel geändert | 2025-009 |
| § 10 Abs. 1 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 10 Abs. 1a | 18.02.2025 | 01.03.2025 | eingefügt | 2025-009 |
| § 10 Abs. 2 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 14 Abs. 1 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |
| § 22 Abs. 2 | 18.02.2025 | 01.03.2025 | geändert | 2025-009 |