Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser
Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «HIS
912.7
mit dem Ziel, die Digitalisierung der Strafjustiz in der Schweiz voranzutreiben, indem den Beteiligten und den Partnern der Strafjustizkette Services erbracht werden, deren Wirkung sich primär an den Übergängen zwischen den Behörden entfaltet, aber auch Wirkungsbereiche innerhalb der Behörden und mit externen Partnern betreffen können,
• unterstützen und führen die kooperative Umsetzung der digitalen Transformation in der Strafjustiz mittels eines medienbruchfreien und durchgängigen Daten- und Dokumentenflusses;
• stellen Standards zum Daten- und Dokumentenaustausch zwischen den Informatiksystemen der Behörden zur Verfügung;
• fördern Innovationen, den Wissenstransfer und die Koordination von Vorhaben;
• unterstützen die Bildung und Weiterführung von Allianzen zwischen dem Bund, den Kantonen und weiteren Beteiligten zur gemeinsamen Schaffung und Nutzung von Services;
• ermöglichen auf diese Weise den Behörden einen ressourcenschonenden Einsatz ihrer Mittel;
mit der Absicht, dabei den Datenschutz und die Informationssicherheit sicherzustellen.
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser
Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «HIS
Die Parteien dieser Vereinbarung streben unter Einbezug aller Beteiligten und Partner eine Zusammenarbeit über alle Bereiche der Strafjustiz sowie die koordinierte Harmonisierung und Standardisierung des Informations- und Dokumentenflusses an. HIS Schweiz kann dazu Services (Dienstleistungen und Produkte) im Interesse der beteiligten Gemeinwesen entwickeln, bereitstellen oder betreiben lassen.
HIS Schweiz und die Parteien dieser Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere im Bereich des Datenaustauschs, der Beschaffung, beim Datenschutz und bei der Informationssicherheit. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre
HIS Schweiz stellt sicher, dass die Arbeiten mit anderen Vorhaben koordiniert und unter Berücksichtigung übergeordneter Strategien erfolgen. Dabei stimmt HIS Schweiz seine Arbeiten namentlich auf diejenigen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft «Justitia.Swiss» ab.
HIS Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
Sie dient der Digitalisierung sowie der gemeinsamen Definition und Bereitstellung von Services für die beteiligten Behörden und die interessierten Partner. In den Tätigkeitsbereich von HIS Schweiz fallen insbesondere
HIS Schweiz erbringt ihre Services primär für die Parteien dieser Vereinbarung. Dabei kann HIS Schweiz Leistungen für alle Parteien der Vereinbarung erbringen oder für einen Zusammenschluss mehrerer Parteien im Rahmen von Allianzen, ohne dass sich alle Parteien beteiligen müssen.
Die Leistungen von HIS Schweiz stehen unter anderem der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten und dem Justizvollzug auf Ebene der Kantone und des Bundes sowie deren Partnern zur Verfügung.
HIS Schweiz kann ihre Services gestützt auf Vereinbarungen weiteren Bezügern zur Verfügung stellen, nämlich:
Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
Sie kann mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammenarbeiten.
Die Organe von HIS Schweiz sind:
Die Versammlung hat die Aufsicht über den Vorstand und die Oberaufsicht über die Geschäftsstelle.
Der Vorstand hat die Aufsicht über die Geschäftsstelle. Sofern der Vorstand einen Ausschuss bildet, haben dessen Mitglieder bei Aufsichtsentscheiden in den Ausstand zu treten.
Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und beruft diese ein.
Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.
Die Versammlung ist das oberste Organ von HIS Schweiz.
Sie besteht aus:
Die oder der Vorsitzende des Vorstands sowie die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter können an der Versammlung teilnehmen. Sofern die oder der Vorsitzende des Vorstands nicht Mitglied der Versammlung gemäss Abs. 2 ist, steht dieser oder diesem kein Stimmrecht zu.
Die Versammlung nimmt folgende unübertragbare Aufgaben wahr:
| 1. | ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten und ihrer Vizepräsidentin oder ihres Vizepräsidenten, | ||
| 2. | der oder des Vorsitzenden des Vorstands sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; | ||
| 3. | der Revisionsstelle; | ||
Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan von HIS Schweiz.
Er besteht aus:
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht einladen.
Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren Kantone Partei dieser Vereinbarung sind, wählen die kantonalen Mitglieder des Vorstands gemäss Absatz 2 Buchstaben. a, c, d und e. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des EJPD bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter des EJPD. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt bestimmt die Vertretung der Bundesanwaltschaft. Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter und Justitia.Swiss bestimmen jeweils ihre Vertretung.
Bei der Besetzung des Vorstands ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
Die oder der Vorsitzende des Vorstands und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder des Vorstands sein.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands gemäss Buchstaben a sowie c bis i beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
Der Vorstand kann einen Ausschuss bilden, der aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands besteht. Der Ausschuss dient der Geschäftsstelle als erste Ansprechstelle und bereitet die Entscheide vor, die dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand kann dem Ausschuss zudem die Aufgaben gemäss Absatz 8 Buchstaben e und g übertragen.
Die Geschäftsstelle ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten Organe zuständig. Sie wird durch eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter geleitet.
Die Geschäftsstelle ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter untersteht der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter vertritt die Körperschaft nach aussen und verantwortet die operative Führung. Sie oder er berichtet allen Parteien der Vereinbarung regelmässig schriftlich über den Nachweis der konkret erbrachten Leistungen.
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter verfügt über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag von HIS Schweiz angestellt.
Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)[1] durch.
Sie wird von der Versammlung gewählt.
Wenn möglich wird die Finanzkontrollbehörde einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
Die Revisionsstelle wird nach Artikel 730a Absatz 1 OR bestimmt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann bei Bedarf und vorbehältlich der Zustimmung des Vorstands oder gegebenenfalls des Vorstandsausschusses Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen einsetzen, namentlich zur Begleitung einzelner Services von HIS Schweiz.
Er oder sie wählt die Mitglieder der Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen auf Vorschlag der Bezüger von Services.
Die Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Bezügern von Services gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.
Gemäss Art. 7 entfallen in der Versammlung auf jeden Kanton zwei Stimmen. Eine dieser Stimmen kann in Kompetenz des jeweiligen Kantons einer Vertretung einer kantonalen Justizbehörde übertragen werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt haben je eine Stimme.
Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme.
Bei Entscheiden der Versammlung zu einem Service sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Service beteiligen.
An der Beschlussfassung der Versammlung oder des Vorstands über Services, an denen der Bund sich nicht beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid der Versammlung nicht nach Art. 13 Abs. 3 ablehnen.
Im Vorstand kann das Stimmrecht nur von den gewählten beziehungsweise der gemäss dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Organs ist nicht zulässig.
In der Versammlung können sich die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und die allfällige Vertreterin oder der allfällige Vertreter der Justizbehörden (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) gegenseitig vertreten. Jedem Kanton stehen zwei Stimmen zu (Abs. 1).
Die Versammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
Entscheide der Versammlung und des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung bzw. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands.
Ein Entscheid der Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn die Vertretung des EJPD ablehnt. Eine Stimmenthaltung der Vertretung des EJPD hat kein solches Veto zur Folge.
Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln.
Es ist die kandidierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
Beschlüsse können auch über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen.
Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt.
Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.
Die Versammlung erlässt für die Organe von HIS Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
Der Vorstand bestimmt die zur Vertretung von HIS Schweiz befugten Personen. Er erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
HIS Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder des Vorstands werden ins Handelsregister eingetragen.
Mit der Anmeldung zur Eintragung muss die Vereinbarung dem Handelsregisteramt eingereicht werden. Wird die Vereinbarung angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine neue, vollständige Fassung der Vereinbarung eingereicht werden.
Die Versammlung legt die Ziele von HIS Schweiz fest und verabschiedet die Strategie, den zugehörigen Masterplan, bestimmt die Services von HIS Schweiz und stellt die Finanzierung sicher.
Sie ermittelt den Handlungsbedarf einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs. Zeichnet sich ein Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.
Der Vorstand verantwortet die Zielerreichung der in der Strategie festgelegten Ziele und Vorgaben und klärt die Bedürfnisse mit den Beteiligten und den Partnern.
Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwendbaren Rechts selbst, welche Services sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
Auch eine Partei, die bei der Entwicklung oder Beschaffung eines Services nicht teilgenommen hat, kann diesen im Rahmen der Verfügbarkeiten beziehen.
Jede Partei kann den Bezug eines Service beenden.
Die Bedingungen, nach denen Gemeinwesen ohne Parteistatus Services beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art. 4 Abs. 3) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung oder des Vorstands zum betreffenden Service mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden.
Die Vereinbarungen werden den stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gemäss Artikel 12 Absatz 3 zur Verabschiedung unterbreitet.
Der Bezug von Services durch Private (Art. 4 Abs. 3 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
Die Geschäftsstelle entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des Vorstands mögliche Services und leistet Vorarbeiten bis hin zur Erstellung eines Initialisierungsauftrags.
Über die Lancierung von Services und von Vorarbeiten für einen Service entscheidet die Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung entsprechender Arbeiten gilt dasselbe.
Die Versammlung legt die Bedingungen fest für:
Der Vorstand setzt mindestens eine Person als Vertreterin der Auftraggeberschaft ein. Diese Person untersteht der Aufsicht des Vorstands.
Für die Durchführung von Vorarbeiten bis zur Initialisierung eines Services sowie das Entwickeln, Beschaffen und Bereitstellen der Services ist die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter zuständig.
Allfällige Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
Die Entwicklung, Beschaffung und Bereitstellung von Services richtet sich nach anerkannten Standards.
Die Geschäftsstelle unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.
Die Versammlung verabschiedet auf Antrag des Vorstands den allgemeinen Voranschlag und den Finanzplan von HIS Schweiz.
Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
Mit Bezügern von Services ohne Parteistatus (Art. 20) wird ein Beitrag an die allgemeinen Kosten von HIS Schweiz vereinbart, der der Belastung der Geschäftsstelle, durch den bezogenen Service entspricht. Diese Beiträge werden den Parteien nach Absatz 1 im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.
Die Versammlung legt Folgendes fest:
Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Service für die Beteiligten. Die Beiträge der Kantone werden dabei in der Regel im Verhältnis der aktuellen ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
Die Einkaufsbeiträge werden den bisherigen Servicebezügern im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.
HIS Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen.
Die Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von HIS Schweiz zuständig.
Jeder Service wird als eigene Kostenstelle geführt.
Für jedes an einem Service teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Service ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art. 24 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 962a OR.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Auf die mit dem Betrieb von HIS Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vorbehalt der Absätze 4 bis 6 kantonales bernisches Recht anwendbar, namentlich betreffend:
Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von HIS Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung des betroffenen Gemeinwesens.
HIS Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen für seine Parteien durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet HIS Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16. Sept. 2004[2] gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese der Vorstand. Der Vorstand kann diese Zuständigkeit seinem Ausschuss übertragen.
Verfügungen nach Absatz 5 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.
Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
Sie kann in Kraft treten, nachdem mindestens 18 Parteien sie ratifiziert haben. Die Versammlung legt das Datum des Inkrafttretens fest.
Artikel 30 Absatz 2 und 3 treten mit dem Erreichen des Quorums nach Absatz 2 in Kraft.
Jeder Kanton sowie der Bund können der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vorstand beitreten. Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton beziehungsweise den Bund und den Vorstand einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
HIS Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
Die Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Artikel 28 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.
Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
Die Versammlung HIS kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Zustimmung des EJPD erforderlich.
Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch zwei Drittel der Parteien sowie des Bundes.
Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen in Kraft.
Die Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton und der Bund in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem Vorstand seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.
Jede Partei dieser Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahr auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die Versammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.
Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der Versammlung mit Zwei-Drittels-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit aufgelöst werden. Dabei ist die Zustimmung des EJPD nicht zwingend.
Die Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflösung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.
Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der Vorstand HIS Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.
Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung von HIS Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
Bei der Auflösung von HIS Schweiz wird:
Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug auf die Beteiligung an Services und den Bezug von Services die Regeln für Bezüger ohne Parteistatus (Art. 20 und Art. 21 Abs. 3).
Sofern der Bund der Vereinbarung nicht beitritt oder aus dieser austritt, so sind diesem die im Rahmen der Vereinbarung gewährten Rechte und Pflichten nicht anwendbar. Dabei entfällt insbesondere:
Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Bezügern von Services ohne Parteistatus und HIS Schweiz werden in sinngemässer Anwendung des Streitbeilegungsverfahrens nach den Artikeln 31 bis 34 der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) beigelegt.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.11.2023 | 01.07.2025 | Erlass | Erstfassung | 2026-016 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.11.2023 | 01.07.2025 | Erstfassung | 2026-016 |