Dieses Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung ermöglichen.
921.1
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage *
(Ruhetagsgesetz, RTG)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Öffentliche Ruhetage
Öffentliche Ruhetage sind:
| 1. | die Sonntage; | ||
| 2. | die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag; | ||
| 3. | die Feiertage: Neujahr, Josefstag (19. März), Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember); | ||
| 4. | die von den politischen Gemeinden in einem Reglement bezeichneten weiteren Feiertage. | ||
Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachtstag sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)[1] den Sonntagen gleichgestellt.
Art. 3 Sonntags- und Feiertagsruhe
An öffentlichen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören.
Ausgenommen sind:
| 1. | Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz[2] vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt; | ||
| 2. | die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder zumutbar ist; | ||
| 3. | Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Pannen, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen; | ||
| 4. | unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung; | ||
| 5. | unaufschiebbare Warentransporte sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten; | ||
| 6. | Märkte und Umzüge; | ||
| 7. | Schiessübungen in unterirdischen Anlagen und Schiesswettkämpfe; | ||
| 8. | öffentliche Dienste. | ||
Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen.
Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken und jede Störung der öffentlichen Gottesdienste zu vermeiden.
Art. 4 Ruhe an hohen Feiertagen
An den hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe untersagt.
Der Gemeinderat kann ausnahmsweise kulturelle Veranstaltungen bewilligen, die dem Sinn des Tages angepasst sind.
Art. 5 Verkaufsgeschäfte 1. Grundsatz
Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.
Ausgenommen sind:
| 1. | Bäckereien, Konditoreien und Lebensmittelgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m²; | ||
| 2. | Apotheken für den Notfalldienst; | ||
| 3. | Tankstellen; | ||
| 4. | Betriebe für Reisende gemäss Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz[3] mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m² und einem Warenangebot, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist; | ||
| 5. | Kioske sowie ähnliche Verkaufsstände in Spitälern, Heimen, Theatern, Kinos und dergleichen; | ||
| 6. | Blumengeschäfte; | ||
| 7. | temporäre Ausstellungen wie insbesondere Berufsschauen oder Gewerbeausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren; | ||
| 8. | Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Souvenirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sportanlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden. | ||
Von der Schliessungspflicht ausgenommene Verkaufsgeschäfte, die direkt oder indirekt miteinander verbunden sind, dürfen zusammen eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m² haben.
Die zulässige Verkaufsfläche bestimmt sich nach der Nettofläche des Verkaufsgeschäfts.
Art. 6 2. Offenhalten mit Bewilligung
Das zuständige Amt kann in Orten mit bedeutendem Fremdenverkehr während der Saison das Offenhalten von Geschäftslokalen an öffentlichen Ruhetagen bewilligen. Vor der Erteilung ist der zuständige Gemeinderat anzuhören.
Andere Verkaufsgeschäfte dürfen mit Bewilligung des zuständigen Amtes je Kalenderjahr an zwei öffentlichen Ruhetagen mit Ausnahme der hohen Feiertage offen gehalten werden.
Die Geschäfte dürfen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Art. 7 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Das zuständige Amt trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
Art. 9 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. *
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[6] fest.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.06.2005 | 01.09.2005 | Erlass | Erstfassung | A 2005, 844, 1258 |
| 25.10.2006 | 01.01.2007 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | A 2006, 1705, A 2007, 5 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | Erlasstitel | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 8 | aufgehoben | A 2015, 881, 1338 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.06.2005 | 01.09.2005 | Erstfassung | A 2005, 844, 1258 |
| Erlasstitel | 27.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| Art. 8 | 27.05.2015 | 01.01.2016 | aufgehoben | A 2015, 881, 1338 |
| Art. 9 Abs. 1 | 25.10.2006 | 01.01.2007 | geändert | A 2006, 1705, A 2007, 5 |