Bäder, die ihre Einrichtungen jedermann gegen Entgelt zur Verfügung stellen, gelten als öffentliche Strandbäder.
922.1
Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern
Präambel
gestützt auf Art. 64 Ziff. 1 der Kantonsverfassung,
1 Öffentliche Strandbäder
Art. 1 Begriff
Art. 2 Bademeister 1. Anstellung
Jedes öffentliche Strandbad ist der Aufsicht eines Bademeisters zu unterstellen.
Für den Fall der Verhinderung des Bademeisters ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.
Art. 3 2. Fähigkeitsausweis
Der Bademeister und dessen Stellvertreter müssen im Besitze des Brevets I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein.
Art. 4 3. Aufgaben
Der Bademeister hat während der ganzen Dauer des Badebetriebes anwesend zu sein und die Badegäste dauernd zu beaufsichtigen; er darf keiner Tätigkeit nachgehen, welche die Beaufsichtigung beeinträchtigt.
Bei Unfällen oder Gefahr von Unfällen hat er sofort Hilfe zu leisten und die notwendigen Massnahmen anzuordnen.
Art. 5 Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil
Das Nichtschwimmerabteil muss deutlich bezeichnet und mindestens durch gut sichtbare Tafeln vom Schwimmerabteil abgegrenzt werden.
Art. 6 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial
In jedem öffentlichen Strandbad muss mindestens folgendes Rettungs- und Sanitätsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen:
| 1. | ein geeignetes Rettungsboot, das nicht ausgemietet werden darf; | ||
| 2. | zwei Rettungsringe mit Sicherheitsseil; | ||
| 3. | zwei Rettungsbälle; | ||
| 4. | eine Rettungsleine; | ||
| 5. | eine Rettungsstange mit Schlaufe; | ||
| 6. | ein Rettungsgurt mit Sicherungsseil; | ||
| 7. | ein Sinkeisen mit Seil und Markierungsblock; | ||
| 8. | eine Taucherbrille und ein Paar Schwimmflossen; | ||
| 9. | zwei Wolldecken; | ||
| 10. | ein Sanitätskasten mit dem gebräuchlichen Sanitätsmaterial; | ||
| 11. | ein Wiederbelebungsgerät (Ambugerät). | ||
Art. 7 3. Telefon
Jedes öffentliche Strandbad muss über einen Telefonanschluss verfügen.
Beim Telefon ist eine Liste mit den Telefonnummern der in der Umgebung praktizierenden Ärzte, des Kantonsspitals sowie der Kantonspolizei anzubringen.
Art. 8 4. Sanitätszimmer
In jedem öffentlichen Strandbad muss ein hinreichend grosses Sanitätszimmer zur Verfügung stehen.
Im Sanitätszimmer dürfen ausschliesslich das Sanitätsmaterial und die Einrichtungen für die Erste Hilfe eingelagert werden.
2 Private Strandbäder
Art. 9 Begriff
Strandbäder, die nur einem eng begrenzten Personenkreis, zum Beispiel Gästen eines Hotels usw., zugänglich sind, gelten als private Strandbäder.
Art. 10 Sanitäts- und Rettungsmaterial
In den privaten Strandbädern muss mindestens folgendes Rettungsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen:
| 1. | ein Rettungsring mit Sicherheitsseil; | ||
| 2. | zwei Rettungsbälle. | ||
Art. 11 Weitere Vorschriften
Sofern der Umfang des Badebetriebes es rechtfertigt, kann das zuständige Departement die für die öffentlichen Strandbäder geltenden Vorschriften ganz oder teilweise auch für einzelne private Strandbäder anwendbar erklären.
3 Ausserhalb von Strandbädern
Art. 12 Badeverbote
Der Regierungsrat kann nach Anhören der Grundeigentümer und des zuständigen Gemeinderates Badeverbote für bestimmte Uferabschnitte erlassen.
Solche Verbote sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Gelände kenntlich zu machen.
4 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden vom Strafrichter mit Busse bestraft. *
Art. 14 Vollzug
Für den Vollzug sind die Polizeiorgane und die Gemeinderäte verantwortlich.
Sie haben jederzeit das Recht, die Strandbäder zu betreten und die Einrichtungen sowie die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.
Art. 16 Rechtskraft
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[1] in Kraft.
Alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 13. Mai 1963 betreffend Schutz der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit beim Badebetrieb.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.09.1976 | 02.12.1976 | Erlass | Erstfassung | A 1976, 1236; 1977, 1297 |
| 25.10.2006 | 01.01.2007 | § 13 Abs. 1 | geändert | A 2006, 1705, A 2007, 5 |
| 03.11.2015 | 01.01.2016 | § 15 | aufgehoben | A 2015, 1771 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.09.1976 | 02.12.1976 | Erstfassung | A 1976, 1236; 1977, 1297 |
| § 13 Abs. 1 | 25.10.2006 | 01.01.2007 | geändert | A 2006, 1705, A 2007, 5 |
| § 15 | 03.11.2015 | 01.01.2016 | aufgehoben | A 2015, 1771 |