Lexipedia

922.1

Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern

vom 27.09.1976 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 64 Ziff. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Öffentliche Strandbäder

Art. 1 Begriff

Bäder, die ihre Einrichtungen jedermann gegen Entgelt zur Verfügung stellen, gelten als öffentliche Strandbäder.

Art. 2 Bademeister 1. Anstellung

Jedes öffentliche Strandbad ist der Aufsicht eines Bademeisters zu unterstellen.

Für den Fall der Verhinderung des Bademeisters ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.

Art. 3 2. Fähigkeitsausweis

Der Bademeister und dessen Stellvertreter müssen im Besitze des Brevets I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein.

Art. 4 3. Aufgaben

Der Bademeister hat während der ganzen Dauer des Badebetriebes anwesend zu sein und die Badegäste dauernd zu beaufsichtigen; er darf keiner Tätigkeit nachgehen, welche die Beaufsichtigung beeinträchtigt.

Bei Unfällen oder Gefahr von Unfällen hat er sofort Hilfe zu leisten und die notwendigen Massnahmen anzuordnen.

Art. 5 Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil

Das Nichtschwimmerabteil muss deutlich bezeichnet und mindestens durch gut sichtbare Tafeln vom Schwimmerabteil abgegrenzt werden.

Art. 6 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial

In jedem öffentlichen Strandbad muss mindestens folgendes Rettungs- und Sanitätsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen:

1. ein geeignetes Rettungsboot, das nicht ausgemietet werden darf;
2. zwei Rettungsringe mit Sicherheitsseil;
3. zwei Rettungsbälle;
4. eine Rettungsleine;
5. eine Rettungsstange mit Schlaufe;
6. ein Rettungsgurt mit Sicherungsseil;
7. ein Sinkeisen mit Seil und Markierungsblock;
8. eine Taucherbrille und ein Paar Schwimmflossen;
9. zwei Wolldecken;
10. ein Sanitätskasten mit dem gebräuchlichen Sanitätsmaterial;
11. ein Wiederbelebungsgerät (Ambugerät).

Art. 7 3. Telefon

Jedes öffentliche Strandbad muss über einen Telefonanschluss verfügen.

Beim Telefon ist eine Liste mit den Telefonnummern der in der Umgebung praktizierenden Ärzte, des Kantonsspitals sowie der Kantonspolizei anzubringen.

Art. 8 4. Sanitätszimmer

In jedem öffentlichen Strandbad muss ein hinreichend grosses Sanitätszimmer zur Verfügung stehen.

Im Sanitätszimmer dürfen ausschliesslich das Sanitätsmaterial und die Einrichtungen für die Erste Hilfe eingelagert werden.

2 Private Strandbäder

Art. 9 Begriff

Strandbäder, die nur einem eng begrenzten Personenkreis, zum Beispiel Gästen eines Hotels usw., zugänglich sind, gelten als private Strandbäder.

Art. 10 Sanitäts- und Rettungsmaterial

In den privaten Strandbädern muss mindestens folgendes Rettungsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen:

1. ein Rettungsring mit Sicherheitsseil;
2. zwei Rettungsbälle.

Art. 11 Weitere Vorschriften

Sofern der Umfang des Badebetriebes es rechtfertigt, kann das zuständige Departement die für die öffentlichen Strandbäder geltenden Vorschriften ganz oder teilweise auch für einzelne private Strandbäder anwendbar erklären.

3 Ausserhalb von Strandbädern

Art. 12 Badeverbote

Der Regierungsrat kann nach Anhören der Grundeigentümer und des zuständigen Gemeinderates Badeverbote für bestimmte Uferabschnitte erlassen.

Solche Verbote sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Gelände kenntlich zu machen.

4 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden vom Strafrichter mit Busse bestraft. *

Art. 14 Vollzug

Für den Vollzug sind die Polizeiorgane und die Gemeinderäte verantwortlich.

Sie haben jederzeit das Recht, die Strandbäder zu betreten und die Einrichtungen sowie die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.

Art. 16 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[1] in Kraft.

Alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 13. Mai 1963 betreffend Schutz der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit beim Badebetrieb.

Egress

A 1976, 1236; 1977, 1297

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.1976 02.12.1976 Erlass Erstfassung A 1976, 1236; 1977, 1297
25.10.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
03.11.2015 01.01.2016 § 15 aufgehoben A 2015, 1771

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.1976 02.12.1976 Erstfassung A 1976, 1236; 1977, 1297
§ 13 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
§ 15 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771