Diese Verordnung regelt den Vollzug:
| 1. | der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit[3]; | ||
| 2. | des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen[4]. | ||
Sie bestimmt die zuständigen Behörden für den Vollzug der in der Bundesgesetzgebung und im Konkordat vorgesehenen Massnahmen.