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923.11

Einführungsverordnung zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

vom 01.12.2009 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)[1] und des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat)[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug:

1. der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit[3];
2. des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen[4].

Sie bestimmt die zuständigen Behörden für den Vollzug der in der Bundesgesetzgebung und im Konkordat vorgesehenen Massnahmen.

Art. 2 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton nach dem BWIS[5] und dem Konkordat[6] zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind.

Sie ist insbesondere zuständig für die Anordnung:

1. des Rayonverbots (Art. 4 und 5 des Konkordats);
2. der Meldeauflage (Art. 6 und 7 des Konkordats);
3. des Polizeigewahrsams (Art. 8 und 9 des Konkordats).

Die Kantonspolizei kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Ausreisebeschränkungen im Sinne von Art. 24c Abs. 5 BWIS[7] beantragen.

Sie meldet der fedpol gemäss Art. 21c der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)[8] die Anordnung und die Aufhebung von Massnahmen, Verstösse gegen Massnahmen sowie die festgelegten Rayons.

Art. 3 Gerichtliche Beurteilung

Die betroffene Person kann bei Verfügungen betreffend Rayonverbot, Meldeauflage oder Polizeigewahrsam binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung schriftlich und begründet einzureichen.

Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 2008 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit[9] wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

A 2009, 2195

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2195

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 2195