Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton gemäss der Waffengesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind, und ist insbesondere zuständig für:
| 1. | die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen wie: | ||
| a) | den Waffenerwerbsschein; | ||
| b) | die Waffentragbewilligung; | ||
| c) | die Waffenhandelsbewilligung; | ||
| d) | den Europäischen Feuerwaffenpass; | ||
| 2. | die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionszubehör; | ||
| 3. | die Kontrolle über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung sowie über die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionszubehör; | ||
| 4. | die Entgegennahme von Waffen im Sinne von Art. 31a WG[2]; | ||
| 5. | die Durchführung von Prüfungen für Waffenhandels- und Waffentragbewilligungen. | ||
Sie ist die Meldestelle gemäss Art. 31b WG[3].