Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung[4].
931.21
Verordnung zum Bundesgesetz über Sprengstoffe
(Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV)
Präambel
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 42 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)[1], der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)[2] und Art. 64a des Gesetzes vom 11. Juni 2014 über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG)[3],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeit 1. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton gemäss der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung[5] zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
Sie ist insbesondere zuständig für:
| 1. | die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen; | ||
| 2. | die Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private; | ||
| 3. | die Durchführung von Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen, soweit diese Aufgabe nicht geeigneten Organisationen der Wirtschaft übertragen werden; | ||
| 4. | die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, welche Bewerberinnen und Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen haben; | ||
| 5. | die Abgabe von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände; | ||
| 6. | die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, Schiesspulver und pyrotechnischen Gegenständen; | ||
| 7. | der Entzug von Sprengausweisen; | ||
| 8. | die Anordnung administrativer Massnahmen. | ||
Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.
Art. 3 2. Arbeitsamt
Art. 4 Verkaufsbewilligung
Gesuche um Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und losem Schiesspulver sind bei der Kantonspolizei einzureichen.
Diese holt vor der Erteilung der Bewilligung bei der Nidwaldner Sachversicherung die Genehmigung gemäss dem Brandschutz- und Feuerwehrgesetz[8] ein.
Art. 5 Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe
Die Kantonspolizei kann für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche die Verwendung von Schiesspulver erlauben, wenn:
| 1. | das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mindestens 20 Tage vor dem Anlass eingereicht wird; | ||
| 2. | die gesuchstellende Person für eine fachgemässe Verwendung des Schiesspulvers Gewähr bietet; und | ||
| 3. | die gesuchstellende Person einen Nachweis für eine genügende Unfall- und Haftpflichtversicherung erbringt. | ||
Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkäuferin oder dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.
Art. 6 Gebühren
Die Bewilligungs- und Kontrollgebühren richten sich nach der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung[9].
Die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 ist gebührenfrei.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.02.2026 | 01.04.2026 | Erlass | Erstfassung | 2026-009 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.02.2026 | 01.04.2026 | Erstfassung | 2026-009 |