Die Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ist nur Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton gestattet.
Einzelpersonen, Personenvereinigungen, die einen geschlossenen Charakter aufweisen oder im öffentlichen Leben nicht in Erscheinung treten, sowie Erwerbsunternehmungen sind von der Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ausgeschlossen.
Die Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind nicht übertragbar.
Der gleichen Veranstalterin oder dem gleichen Veranstalter dürfen in einer Gemeinde je Jahr höchstens zwei Bewilligungen für die Durchführung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass erteilt werden.