Unter den Begriff „kantonale und kommunale Behörden oder Ämter“ fallen auch die von kantonalen Behörden gewählten gesetzlichen Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
101.1
Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung
Präambel
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Erwägung:
Im Zusammenhang mit der Wahl eines AHV-Zweigstellenleiters, bzw. dessen Abberufung wegen Erreichung der Wahlaltersgrenze nach Art. 46 der Kantonsverfassung[1] (KV) stellte sich die grundsätzliche Frage, ob Funktionäre der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons (Elektrizitätswerk Obwalden, Obwaldner Kantonalbank, Kantonale Ausgleichskasse) unter den Begriff der „kantonalen und kommunalen Behörden oder Ämter“ im Sinne des Art. 46 Abs. 1 KV fallen und demnach der Wahlaltersgrenze des Art. 46 Abs. 2 unterstellt sind.
1.
Mit juristischen Interpretationsmethoden gelangt die rechtsanwendende Behörde zu keinem klaren Ergebnis. Die Materialien zur Totalrevision der Kantonsverfassung geben keine Antwort. Ein vergleichsweiser Heranzug des Art. 50 KV, der ebenfalls unter dem Titel Allgemeine Bestimmungen zum Abschnitt über die staatlichen Gewalten und ihre Funktionen figuriert, ist unbehelflich, da er nur den spezifischen Tatbestand des passiven Wahlrechts normiert. Hingegen nimmt Art. 54 KV hinsichtlich der Haftung und Verantwortlichkeit eine Gleichschaltung der Beamten und Angestellten des Kantons und jener der öffentlich-rechtlichen Anstalten vor.
Nach Art. 70 Ziff. 2 KV erläutert der Kantonsrat Verfassung und Gesetze, jedoch nie in Anwendung auf einen einzelnen, vor den Gerichten schwebenden Fall. Zur Erläuterung der fraglichen Verfassungsartikel ist demnach der Kantonsrat zuständig. Eine authentische Interpretation durch den Kantonsrat gemäss Art. 70 Abs. 2 KV ist nur dann zulässig, wenn dadurch weder direkt noch indirekt eine inhaltliche Änderung der betreffenden Gesetzesbestimmung bewirkt und auf jeden Fall keine Neu- oder Mehr-Verpflichtung des Normadressaten ausgesprochen wird. Da dies, wie aus dem Folgenden hervorgeht, vorliegend nicht zutrifft, ist die authentische Interpretation durch den Kantonsrat in jeder Hinsicht gerechtfertigt und einer Verfassungsrevision unbedingt vorzuziehen.
2.
Trotz der juristischen Selbständigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons ist in verschiedener Hinsicht eine verwaltungsmässige Verbindung zum Kanton festzustellen. Dies ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung über die in Frage kommenden Anstalten.
Zunächst kommt diese Verbindung zum Ausdruck in der Aufsichtsgewalt des Kantons: Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Ausgleichskasse (Art. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung), dem Kantonsrat wiederum steht die Oberaufsicht zu über das Elektrizitätswerk Obwalden (Art. 7 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden) und die Obwaldner Kantonalbank (Art. 2 des Gesetzes betreffend die Obwaldner Kantonalbank). Im Rahmen dieser allgemeinen Aufsichtsgewalt sind dem Kanton zahlreiche Geschäfte vorbehalten, auf die nicht einzeln hingewiesen werden muss, die aber die relativ grosse Einflussnahme des Kantons auf die Geschäftstätigkeit dieser Anstalten dokumentieren. Sodann wird diese enge Verbindung zwischen Kanton und Anstalten ganz besonders deutlich im Zusammenhang mit der Wahl der leitenden Organe dieser Anstalten, die von kantonalen Behörden, sei es vom Regierungsrat oder Kantonsrat, vorgenommen wird.
Ausgehend von diesen Tatsachen die beweisen, dass der Kanton trotz der juristischen Selbständigkeit der Anstalten auf deren Geschäftstätigkeit Einfluss nimmt und die Bestellung der leitenden Organe sogar direkt vornimmt, ist es gerechtfertigt, die von kantonalen Behörden gewählten Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten hinsichtlich der Wahlaltersgrenze den übrigen nebenamtlichen und hauptamtlichen Behörden und Beamten des Kantons gleichzustellen;
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
auf Antrag des Regierungsrates,
erlässt folgende Erläuterung von Art. 46 der Kantonsverfassung:
Ziff. 1
Ziff. 2
Demnach sind auch diese der Wahlaltersgrenze des Art. 46 Abs. 2 KV unterstellt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.12.1971 | 03.12.1971 | Erlass | Erstfassung | OGS 1973, 2 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.12.1971 | 03.12.1971 | Erstfassung | OGS 1973, 2 |