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101.2

Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung vom 13. April 1973

Präambel

OGS 1973, 3

Interpretation

des Artikels 45 der Kantonsverfassung

vom 13. April 19731

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Erwägung:

1. Bei der Vorbereitung der Wahl des Verwaltungsgerichtes stellten sich

Art. 45

die Fragen, ob gemäss die Mitglieder des Kan dürfen und ob das Ober Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV)2 tonsrates dem Verwaltungsgericht angehören gericht eine dem Verwaltungsgericht

Art. 45

übergeordnete Gerichtsinstanz im Sinne des 2. Auf Anfrage einer Ortspartei stellte der vom 27. März 1973 «unpräjudizierlich einer Kantonsrates» fest, dass die Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Obergerichtes nich Verwaltungsgericht wählbar sind. Nachdem be Gerichtsorganisationsgesetzes die kantonsrä dieser Meinungsäusserung abweichende Auffas und diese unwidersprochen geblieben waren, der Rechtsunsicherheit vor, der eine sofort Abs. 4 KV sei. Regierungsrat mit Beschluss späteren Interpretation des Kantonsrates, des t in das i der Beratung des tliche Kommission von sungen vertreten hatte liegt nun ein hoher Grad ige authentische

Art. 70

Interpretation gemäss Ziff. 2 KV erheischt.

Art. 45

. wed wäh Tot Erw Abs. 2 KV bestimmt, dass die Mitglieder des Kantonsrates er dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören dürfen, rend das Verwaltungsgericht nicht erwähnt ist. Den Materialien zur alrevision der KV ist nicht zu entnehmen, weshalb diese ähnung unterblieb. Der Grund hiefür kann darin gefunden werden,

Art. 81

dass der Verfassungsrat in eigenes Verwaltungsgericht werden soll. Nachdem nun du KV offen liess, ob überhaupt ein neben dem Obergericht geschaffen rch das Gerichtsorganisationsgesetz3

Art. 45

ein eigenes Verwaltungsgericht geschaffen worden ist und Abs. 1 KV den Grundsatz der Gewaltentrennung ausdrücklich drängt sich die Schlussfolgerung auf, die Nichtwählbarkei Mitglieder des Kantonsrates in das Kantons- und Obergeric Verwaltungsgericht auszudehnen, zumal in Abs. 3 des nämli aufstellt, t der ht auf das chen Artikels diese Unvereinbarkeit auch für den Regierungsrat unmissverständlich statuiert ist.

OGS 1973, 3

GDB 101.0

OGS 1973, 5

.2

Art. 45

. Nach gleichze Abs. 4 KV dürfen die Mitglieder eines Gerichtes nicht itig einer «übergeordneten Gerichtsinstanz» angehören. Zwar

Art. 77

übt das Obergericht laut Gerichtsorganisationsgese aus. Die Aufsichtsfunktio sich indessen nur auf die das Verwaltungsgericht in keiner Weise unterstellt KV und Art. 23 tz die Aufsicht über alle Gerichtsinstanzen n gegenüber dem Verwaltungsgericht bezieht administrative Geschäftsführung, während seiner Rechtsprechung dem Obergericht in ist und daher keiner Unterordnung im Sinne

Art. 45

des nebe Kant Abs. 4 KV vorliegt. Die beiden Gerichte sind einander ngeordnet; ebensowenig liegt zwischen Verwaltungs- und onsgericht ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung vor. Aus

Art. 45

Abs. 4 KV kann daher die Nichtwählbarkeit der Mitglieder des Kantons- und Obergerichtes in das Verwaltungsgericht nicht gefolgert werden. Nachdem der Gesetzgeber von der verfassungsmässigen Möglichkeit, das Obergericht als Verwaltungsgericht einzusetzen, abgesehen hat, könnte es als Gesetzesumgehung betrachtet werden, wenn sämtliche Oberrichter oder auch nur ihre Mehrheit ins Verwaltungsgericht gewählt würden. Dieser Rechtslage ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl Rechnung zu tragen; erlässt

Art. 70

folgende Interpretation nach 1. Die in Artikel 45 Absatz 2 Unvereinbarkeit gilt auch für 2. Obergericht und Kantonsger über- bzw. untergeordnete Ger Absatz 4 der Kantonsverfassun Ziff. 2 KV: der Kantonsverfassung statuierte das Verwaltungsgericht. icht sind nicht dem Verwaltungsgericht ichtsinstanzen im Sinne des Artikels 45 g.