Für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen, für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung ist ausschliesslich das Bundesrecht massgebend.
Die ordentliche Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Soweit diese keine Bestimmung enthalten, gilt sinngemäss das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG)[4] sowie seine Ausführungserlasse (nachfolgend Bundesrecht genannt). *
Wo sich das Bundesrecht auf die schweizerischen Verhältnisse bezieht, sind auch die kantonalen und kommunalen Verhältnisse gemeint. *
Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und den Verlust des Gemeindebürgerrechts, soweit das Kantonsbürgerrecht davon nicht betroffen ist, regelt die Gemeinde.