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111.211

Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung

(AB BRV)

vom 19.12.2017 (Stand 01.02.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 27. Januar 2006 (BRV)[1],

beschliesst:

1. Informationsveranstaltung

Art. 1 Informationsveranstaltung

Minderjährige gesuchstellende Personen über 16 Jahren haben zusammen mit einer Person, welche die gesetzliche Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen.

Minderjährige unter 16 Jahren müssen nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Minderjährige unter 12 Jahren sind vom Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen. In jedem Fall hat die Person, welche die gesetzliche Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen.

Über den erfolgten Besuch der Veranstaltung wird eine Bestätigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinreichung bleibt die Bestätigung bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.

2. Sprachstandsanalyse

Art. 1a * Vorbereitung

Das Berufs- und Weiterbildungszentrum Obwalden (BWZ) kann einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der notwendigen Sprachkompetenzen durchführen.

Der Vorbereitungskurs ist für die gesuchstellenden Personen freiwillig.

Art. 2 Durchführung

Die Sprachstandsanalysen werden von Trägerschaften durchgeführt, die ein vom Staatssekretariat für Migration anerkanntes Sprachzertifikat anbieten. *

… *

3. Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse

Art. 5 Vorbereitung

Das BWZ kann einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der notwendigen staatsbürgerlichen Grundkenntnisse durchführen.

Der Vorbereitungskurs ist für die gesuchstellenden Personen freiwillig.

Art. 6 Durchführung

Die Prüfungen werden durch das BWZ durchgeführt. Sie sind schriftlich und werden mit einem Ausweis über das Ergebnis der Prüfung abgeschlossen.

Die konkreten Prüfungsinhalte werden vom Amt für Justiz regelmässig überprüft und nach Rücksprache mit dem BWZ den aktuellen Verhältnissen angepasst.

Art. 7 Ausweis über das Prüfungsergebnis

Der Ausweis über die bestandene Prüfung wird mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinreichung bleibt der Ausweis bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.

4. Führungsberichte

Art. 8 Erstellung

Die Kantonspolizei erstellt den Führungsbericht. Sie trifft dazu die notwendigen Abklärungen und führt mit den gesuchstellenden Personen die erforderlichen Gespräche.

Art. 9 Inhalt

Der Führungsbericht der Kantonspolizei beinhaltet Informationen insbesondere über folgende Themen:

  1. Meldeverhältnisse (u.a. gestützt auf das Dossier der Abteilung Migration);
  2. persönliche Verhältnisse (inkl. eheliche Gemeinschaft, Gesundheitszustand, Kindes- und Erwachsenenschutzvorgänge etc.);
  3. militärische Verhältnisse;
  4. finanzielle Verhältnisse;
  5. Vertrautsein mit den massgebenden Verhältnissen;
  6. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
  7. Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  8. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
  9. Förderung der Integration der Familienmitglieder.

Art. 10 Einbezug der Kinder

Tritt bei einem Kind das 12. Altersjahr während des Einbürgerungsverfahrens ein (Art. 30 BüG[2]), ist nach durchlaufenem Vorverfahren ein ergänzender Führungsbericht zu erstellen, bevor das nächste Einbürgerungsorgan entscheidet.

5. Kosten

Art. 11 Kantonales Verfahren

Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von ausländischen Personen (Beträge in Fr.):

  1. Einzelperson 1 000.–
  2. Ehepaare 1 600.–
  3. pro Kind (im Gesuch einbezogen) 300.–
  4. minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende 800.–

Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von Personen mit Schweizer Bürgerrecht (Beträge in Fr.)

  1. Einzelperson 700.–
  2. Ehepaare 1 100.–
  3. pro Kind (im Gesuch einbezogen) 200.–
  4. minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende 600.–

Es gelten folgende pauschale Gebühren für Gesuche um Entlassung aus dem Bürgerrecht (Beträge in Fr.):

  1. Einzelperson 300.–
  2. Ehepaar 500.–
  3. pro Kind (im Gesuch einbezogen) 100.–
  4. minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende 200.–

Für besonders umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit einem Einbürgerungs- oder Entlassungsgesuch kann entsprechend dem Aufwand die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens um das Doppelte.

Die Gebührenberechnung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Zusicherungs- oder Entlassungsentscheids. Ist das einbezogene Kind in diesem Zeitpunkt volljährig, gelten die entsprechend höheren Ansätze. Ehepaare müssen in diesem Zeitpunkt verheiratet sein. *

Art. 12 Sprachstandsanalyse und Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse

Die Kosten der Sprachstandsanalyse und der Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse sind von der gesuchstellenden Person zu tragen (Kostendeckungsprinzip). Sie werden von der Trägerschaft des Angebots des anerkannten Sprachzertifikats bzw. vom BWZ direkt in Rechnung gestellt. *

Die Kosten für die Sprachstandsanalyse (schriftlich und mündlich) richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Trägerschaft. *

Die Kosten für die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse betragen zwischen Fr. 50.- und Fr. 80.-. *

Art. 13 Erstellung des Führungsberichts

Die Kosten der Erstellung des Führungsberichts sind von der gesuchstellenden Person zu tragen. Sie berechnen sich pro Führungsbericht und entsprechend der Anzahl der darin abzuklärenden Personen sowie dem getätigten Aufwand. Die Kosten werden vom Polizeikommando direkt in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste vom 11. Januar 2005[3] anwendbar.

6. Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Analyse- und Prüfungsergebnisse behalten auch unter neuem Recht grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Mit der Gesuchseinreichung bleiben die Ausweise bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.

Die unter bisherigem Recht ausgestellten Bestätigungen über den Besuch der Informationsveranstaltung haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Mit der Gesuchseinreichung bleiben sie bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 69

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2018

 

Aufgehobener Erlass:

AB zur Bürgerrechtsverordnung vom 8. November 2011 (OGS 2011, 63, OGS 2012, 79)

 

Geändert durch:

- Nachtrag zu den Ausführugsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 7. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 58),

- Nachtrag vom 13. Januar 2026, in Kraft seit 1. Februar 2026 (OGS 2026, 003)

 

OGS 2017, 69

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 69
07.12.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, d. geändert OGS 2020, 58
07.12.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 2, d. geändert OGS 2020, 58
07.12.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 3, d. geändert OGS 2020, 58
07.12.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 5 geändert OGS 2020, 58
13.01.2026 01.02.2026 Art. 1a eingefügt 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 3 aufgehoben 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 4 aufgehoben 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 12 Abs. 2, a. aufgehoben 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 12 Abs. 2, b. aufgehoben 2026, 003
13.01.2026 01.02.2026 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2026, 003

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 69
Art. 1a 13.01.2026 01.02.2026 eingefügt 2026, 003
Art. 2 Abs. 1 13.01.2026 01.02.2026 geändert 2026, 003
Art. 2 Abs. 2 13.01.2026 01.02.2026 aufgehoben 2026, 003
Art. 3 13.01.2026 01.02.2026 aufgehoben 2026, 003
Art. 4 13.01.2026 01.02.2026 aufgehoben 2026, 003
Art. 11 Abs. 1, d. 07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58
Art. 11 Abs. 2, d. 07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58
Art. 11 Abs. 3, d. 07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58
Art. 11 Abs. 5 07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58
Art. 12 Abs. 1 13.01.2026 01.02.2026 geändert 2026, 003
Art. 12 Abs. 2 13.01.2026 01.02.2026 geändert 2026, 003
Art. 12 Abs. 2, a. 13.01.2026 01.02.2026 aufgehoben 2026, 003
Art. 12 Abs. 2, b. 13.01.2026 01.02.2026 aufgehoben 2026, 003
Art. 12 Abs. 3 13.01.2026 01.02.2026 eingefügt 2026, 003