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113.111

Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister

vom 13.01.2009 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Einwohnerregisterverordnung vom 4. Dezember 2008[1],

beschliesst:

Art. 1 Katalog der Daten

Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes[2] von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:

  1. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[3];
  2. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
  3. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
  4. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
  5. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
  6. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
  7. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
  8. Geburtsdatum und Geburtsort;
  9. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
  10. Geschlecht;
  11. Zivilstand;
  12. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
  13. Staatsangehörigkeit;
  14. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
  15. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
  16. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
  17. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
  18. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
  19. bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
  20. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
  21. Todesdatum.

Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:

  1. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters);
  2. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[4];
  3. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
  4. Feuerwehrpflicht;
  5. einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis;
  6. einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.

Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich: *

  1. Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;
  2. Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung[5].

Art. 2 Umfang der Meldepflicht

Der Katalog der Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner.

Art. 3 Nachführung der Daten

Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.

Art. 4 Meldung der Einwohnerzahl

Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 2009 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 7

 

Geändert durch:

- AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48),

- AB zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) vom 7. Januar 2025, in Kraft seit 1. Februar 2025 (OGS 2025, 1)

OGS 2009, 7

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.01.2009 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 7
26.06.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 2, c. geändert OGS 2012, 48
07.01.2025 01.02.2025 Art. 1 Abs. 2, d. geändert OGS 2025, 1
07.01.2025 01.02.2025 Art. 1 Abs. 2, e. eingefügt OGS 2025, 1
07.01.2025 01.02.2025 Art. 1 Abs. 2, f. eingefügt OGS 2025, 1
07.01.2025 01.02.2025 Art. 1 Abs. 3 eingefügt OGS 2025, 1

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.01.2009 15.01.2009 Erstfassung OGS 2009, 7
Art. 1 Abs. 2, c. 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 1 Abs. 2, d. 07.01.2025 01.02.2025 geändert OGS 2025, 1
Art. 1 Abs. 2, e. 07.01.2025 01.02.2025 eingefügt OGS 2025, 1
Art. 1 Abs. 2, f. 07.01.2025 01.02.2025 eingefügt OGS 2025, 1
Art. 1 Abs. 3 07.01.2025 01.02.2025 eingefügt OGS 2025, 1