Lexipedia

113.123

Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle

vom 20.12.1994 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974[1],

beschliesst:

Art. 1 Bescheinigungen

Durch die Einwohnergemeinden werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.): *

  1. Niederlassungsbewilligung gebührenfrei
  2. Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand 30.– bis 60.–
  3. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand 20.– bis 30.–
  4. Leumundszeugnis 10.–
  5. Handlungsfähigkeitsausweis 10.–
  6. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand 10.– bis 30.–
  7. Interimsausweis gebührenfrei
  8. Verlängerung eines Interimsausweises gebührenfrei
  9. Einheimischenausweis 10.–
  10. Verlängerung eines Einheimischenausweises 2.–
  11. Lernfahrausweisbescheinigung gebührenfrei
  12. Lebensbescheinigung gebührenfrei

… *

Art. 2 Auskünfte

Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt.

Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Art. 3 * Mahnungen und Zustellungen

Für die Mahnung oder Postzustellung sowie für die Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schriften kann eine dem Aufwand entsprechende zusätzliche Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 100.– erhoben werden. Porto und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.

Art. 3a * An- und Abmeldung ausländischer Personen

Für das An- und Abmelden ausländischer Personen bzw. das Zustellen der erforderlichen Akten an die Abteilung Migration innert zehn Tagen hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf eine pauschale Abgeltung. Für jede ausländische Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung überweist der Kanton der Einwohnergemeinde jährlich eine Gebühr von Fr. 8. –. Massgebend ist die Jahresstatistik des Bundesamtes für Migration.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

...[2]

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wird der Gebührentarif für die Einwohnerkontrolle vom 25. November 1975[3] aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 50

 

geändert durch

- Nachtrag vom 10. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 45)

- Nachtrag vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 86)

OGS 1995, 50

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 50
10.07.2007 01.08.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2007, 45
10.07.2007 01.08.2007 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 45
10.07.2007 01.08.2007 Art. 3 totalrevidiert OGS 2007, 45
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3a eingefügt OGS 2008, 86

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.1994 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 50
Art. 1 Abs. 1 10.07.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 45
Art. 1 Abs. 2 10.07.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 45
Art. 3 10.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 45
Art. 3a 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 86