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113.21

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz

(Verordnung zum Ausländerrecht)

vom 30.11.2007 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005[1] und des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998[2],

gestützt auf Artikel 17 Absatz 2, Artikel 44 und Artikel 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],

beschliesst:

1. Regelung der Anwesenheit

Art. 1 An- und Abmeldung

Ausländische Personen haben sich nach den Vorschriften der Einwohnerregisterverordnung[4] an- und abzumelden. *

Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Abgeltung der Gemeinden für die Führung des Einwohnerregisters in Bezug auf ausländische Personen. *

Art. 2 Stellungnahmen a. Familiennachzug, Einladungsbegehren

Die Abteilung Migration holt bei Gesuchen um Familiennachzug, für den kein gesetzlicher Anspruch besteht, und Einladungsbegehren eine Stellungnahme der zuständigen Einwohnergemeinde ein, sofern die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht eindeutig gegeben sind.

Art. 3 b. Härtefallgesuche im Asylbereich

Die Abteilung Migration holt bei Härtefallgesuchen im Asylbereich beim kantonalen Sozialamt eine Stellungnahme zur finanziellen Unabhängigkeit und zum Stand der Integration der Gesuchstellenden ein.

2. Sozialhilfe und Nothilfe

Art. 4 Anspruch

Sozialhilfe- oder Nothilfeleistungen werden gemäss Art. 86 AuG und Art. 80 ff. AsylG gewährt.

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese können von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abweichen.

Art. 5 Kostentragung

Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom Kanton getragen.

Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung aufgeführt sind, werden je zur Hälfte vom Kanton und den Einwohnergemeinden getragen. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungsjahres unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.

Die Einwohnergemeinden tragen die Sozialhilfekosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen. Sie tragen die Nothilfekosten für Personen mit Nichteintretensentscheiden und für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende gemäss Art. 5 ff. des Sozialhilfegesetzes[5]*

Für die angemessene Beteiligung an den Integrationskosten gemäss Art. 91 Abs. 4 AsylG ist für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, der Kanton zuständig. Für Kosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sind die Einwohnergemeinden zuständig. *

Art. 6 Ergänzendes Recht

Sofern Bundes- und kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge im Bereich der Sozialhilfe die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes[6].

3. Zwangsmassnahmen

Art. 7 Verfügungen

Die Abteilung Migration erlässt die Verfügung über die kurzfristige Festhaltung, die Ein- und Ausgrenzung, die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft (Art. 72 ff. AuG).

Sie ordnet diese Massnahme erst an, wenn mildere Vorkehren nicht ausreichen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken.

Der Haftbefehl enthält den Haftgrund und Hinweise auf die Rechte der inhaftierten Person. Er wird der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache mündlich und auf Deutsch schriftlich eröffnet.

Art. 8 Hafteröffnung

Die Abteilung Migration hat die inhaftierte Person, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin:

  1. über den Haftgrund zu orientieren;
  2. zum Haftgrund anzuhören;
  3. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über das Recht auf Akteneinsicht und die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen;
  4. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;
  5. anzufragen, ob eine Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll;
  6. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;
  7. über die Umstände des Haftvollzugs zu orientieren.

Die Abteilung Migration führt über die Orientierung und Befragung Protokoll.

Art. 9 Benachrichtigung

Die Abteilung Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich die angeordnete Zwangsmassnahme[7].

Die Abteilung Migration überweist die Haftakten sofort dem Kantonsgerichtspräsidium und meldet der Gefängnisverwaltung die Einweisung in das Gefängnis Sarnen.

Sie benachrichtigt die gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e dieser Verordnung bezeichnete Person oder Organisation.

Art. 10 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Das Kantonsgerichtspräsidium bestimmt den Termin für die mündliche Verhandlung, sorgt für die Vorladung und lässt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin aufbieten.

Die Abteilung Migration ist zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.

Das Kantonsgerichtspräsidium gewährt auf Verlangen Akteneinsicht, worauf in der Vorladung hinzuweisen ist.

Art. 11 Mündliche Verhandlung

Soweit das Bundesrecht es vorschreibt, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die inhaftierte Person und eine Vertretung der Abteilung Migration haben an der Verhandlung teilzunehmen.

Ein allfälliger Rechtsbeistand kann an der Verhandlung teilnehmen.

Über die Verhandlung ist vom Kantonsgerichtspräsidium Protokoll zu führen.

Art. 12 Entscheidungsgrundlagen

Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen. Es kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

Art. 13 Entscheid und Eröffnung

Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

Der Entscheid wird der inhaftierten Person nach Möglichkeit mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt. Die Gefängnisverwaltung wird mit dem Entscheiddispositiv und den Angaben allfälliger besonderer Haftbedingungen bedient.

Wird die Haft bestätigt, so ist im Entscheid auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.

Art. 14 Verlängerung der ausländerrechtlichen Haft

Beabsichtigt die Abteilung Migration eine Verlängerung einer ausländerrechtlichen Haft, so hört sie dazu die inhaftierte Person an und erstellt darüber ein Protokoll. Der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bereits bewilligten Haft beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.

Die Vorschriften von Art. 10 ff. dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.

Art. 15 Haftvollzug

Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten und in Anwendung der für den Haftvollzug geltenden Gefängnisordnung zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden (Art. 81 Abs. 2 AuG).

Die ausländerrechtliche Haft darf im Gefängnis Sarnen nur während kurzer Zeit vollzogen werden (Ausbau und Vollzugsregime Stand 2006). Dauert die Haft länger als zehn Tage, darf sie in der Regel nur noch in Räumlichkeiten vollzogen werden, die ausschliesslich dem Vollzug der ausländerrechtlichen Haft dienen. Andernfalls ist die Haftentlassung anzuordnen.

Ausnahmsweise kann das Kantonsgerichtspräsidium die Aufenthaltsdauer um höchstens eine Woche verlängern, insbesondere wenn:

  1. die Ausschaffung innert Wochenfrist vollzogen wird;
  2. die Ein- oder Ausgrenzung vorbereitet wird;
  3. die inhaftierte Person nicht transportfähig ist;
  4. die inhaftierte Person innert Wochenfrist eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt;
  5. die inhaftierte Person innert Wochenfrist in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt wird;
  6. die inhaftierte Person einer Disziplinarstrafe unterzogen wird.

Mit schriftlicher Zustimmung der inhaftierten Person gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium sind länger dauernde Ausnahmen möglich.

Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt rechtfertigen. Die Inhaftierten können mit dem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Gefängnisordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren.

Den Bedürfnissen von inhaftierten Jugendlichen ist besonders Rechnung zu tragen.

Über die Haftmodalitäten, wie Unterbringung, Besuche, ärztliche Betreuung, Beschäftigung usw., entscheidet im Rahmen der Gefängnisordnung die Abteilung Migration.

Art. 16 Haftentlassungsgesuch

Sofern die Abteilung Migration auf ein Haftentlassungsgesuch hin die inhaftierte Person nicht entlässt, überweist sie das Gesuch zum weiteren Verfahren gemäss Art. 10 ff. dieser Verordnung unverzüglich dem Kantonsgerichtspräsidium.

Die Abteilung Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium teilnehmen und Anträge stellen.

Bei einem negativen Entscheid ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG aufmerksam zu machen.

Bei weiteren Haftentlassungsgesuchen ist das Verfahren sinngemäss anzuwenden.

Art. 17 Durchsuchung von Personen und Sachen

Die Abteilung Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen nach Art. 70 Abs. 1 AuG an.

Art. 18 Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen

Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet auf begründetes Begehren der Abteilung Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen nach Art. 70 Abs. 2 AuG an.

Die Kantonspolizei führt die Durchsuchungen durch. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung[8] finden sinngemäss Anwendung. *

Art. 19 Beschwerdeverfahren

Gegen Verfügungen der Abteilung Migration über die Ein- und Ausgrenzung sowie des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *

Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Das Obergericht entscheidet aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen. *

Der Entscheid ist schriftlich zu erlassen.

Art. 20 Rechtsbeistand

Die inhaftierte Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen.

Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet das zuständige Gerichtspräsidium.

Art. 21 Anwendbares Recht

Sofern Bundes- oder kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Zwangsmassnahmen sinngemäss die Vorschriften der Strafprozessordnung[9].

4. Zuständigkeiten

Art. 22 Regierungsrat

Der Regierungsrat sorgt für die notwendigen Strukturen zur Unterbringung und Betreuung von zugewiesenen:

  1. Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen in Bundeszuständigkeit;
  2. anerkannten Flüchtlingen in Bundeszuständigkeit (Ausweis B und F) sowie von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung.

Der Regierungsrat:

  1. kann den Vollzug von Integrationsaufgaben in Ausführungsbestimmungen regeln;
  2. erlässt einen Tarif für die arbeitsmarktlichen Gebühren;
  3. erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung;
  4. kann zur Unterbringung und Betreuung der in Abs. 1 genannten Personen Verträge mit Dritten abschliessen.

Art. 23 Sicherheits- und Sozialdepartement[10]

Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung.

Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für die Bereitstellung bzw. Beschaffung der notwendigen Einrichtungen zum Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 15 ff. dieser Verordnung (Art. 81 Abs. 2 AuG).

Art. 24 Sozialamt

Das Sozialamt ist bei den in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Personen zuständig für die Koordination der Zuweisung an die Einwohnergemeinden, die Betreuung, die Unterstützung und die Integration.

Das Sozialamt: 

  1. ist Koordinationsstelle zu beauftragten Dritten und kann diesen Weisungen erteilen;
  2. besorgt in seinem Zuständigkeitsbereich den Verkehr mit den Bundesstellen;
  3. sorgt bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Zuweisung einer Vertrauensperson (Art. 17 AsylG).

Art. 25 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei führt im Auftrag der Abteilung Migration oder der Staatsanwaltschaft Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 AsylG durch. *

Die Kantonspolizei:

  1. vollzieht die von der Abteilung Migration verfügten Verhaftungen, Vorführungen und Ausschaffungen;
  2. kann bei Haftverfahren von der Abteilung Migration zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden.

Art. 26 * Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft meldet gestützt auf Art. 97 AuG der Abteilung Migration die Anhebung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen sowie Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

Art. 27 Abteilung Migration a. Vollzugsauftrag

Die Abteilung Migration vollzieht das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist.

… *

Art. 28 b. Gebührenherabsetzung

Die Abteilung Migration kann ausnahmsweise die Gebühren herabsetzen oder ganz auf eine Gebühr verzichten, wenn es die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen rechtfertigen.

Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen worden ist.

Art. 29 c. Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Die Abteilung Migration kann im Einzelfall Dritten auf Verlangen jene Personendaten bekanntgeben, welche sie zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Das Sozialamt hat im Einzelfall der Abteilung Migration auf Verlangen jene Personendaten bekanntzugeben, die es im Rahmen des Vollzugs seiner Integrationsaufgabe bearbeitet hat. *

Art. 30 Kantonsgerichtspräsidium

Das Kantonsgerichtspräsidium ist die richterliche Behörde gemäss Art. 80 Abs. 2 ff. AuG.

Art. 31 Strafbehörden

Die kantonalen Strafbehörden orientieren gestützt auf Art. 97 AuG die Abteilung Migration umgehend über rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile wegen Vergehen und Verbrechen von im Kanton wohnhaften ausländischen Personen.

Art. 32 Einwohnergemeinden

Die Einwohnerregisterstellen melden der Abteilung Migration Zivilstandsänderungen sowie Geburt und Tod ausländischer Personen. *

Sie unterstützen gemäss Art. 97 AuG die Abteilung Migration bei Abklärungen und zeigen ihr Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ausländer- und Asylgesetzgebung an.

Sie leisten gemäss Art. 53 ff. AuG zusammen mit dem Bund, dem Kanton und/oder Dritten ihren Beitrag zur Förderung der Integration von ausländischen Personen.

Sie sind im Rahmen der Nothilfe Ansprechstelle für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende sowie im Rahmen der Sozialhilfe für jene vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlinge, die nicht mehr in die Bundeszuständigkeit fallen.

Art. 32a * Datenbearbeitung

Die kantonalen und kommunalen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. *

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsrecht

Behörden und Amtsstellen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.

Art. 34 Strafbestimmungen

Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere:

  1. die Meldepflicht verletzt;
  2. die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt;
  3. unrichtige Angaben macht.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht[11].

Art. 35 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen und Entscheide der Abteilung Migration kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht die Beschwerde an das Obergericht gemäss Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zulässig ist. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. *

Beschwerden gegen Anordnungen vertraglich beauftragter Dritter sind innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten, Beschwerden gegen Anordnungen des Sozialamtes innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat.

Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung ausländischer Personen vom 22. November 1996[12];
  2. die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz vom 29. Januar 1988[13].

Art. 37 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[14].

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 81

 

geändert durch

- die Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 110),

- die Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 17),

- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 1., OGS 2010, 41),

- Nachtrag vom 22. Oktober 2015, Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 11. August 2015, Kantonsratssitzung vom 22. Oktober 2015 (23.15.05), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 54),

- Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz vom 31. Mai 2017 (OGS 2017, 32), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017, Kantonsratssitzungen vom 24. März und 31. Mai 2017 (22.17.01), Berichtigung (Referendumsfrist) vom 14. Juni 2017 (OGS 2017, 37), in Kraft seit 1. Januar 2018,

- Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS 2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26)

OGS 2007, 81

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 81
04.12.2008 15.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2008, 110
04.12.2008 15.01.2009 Art. 1 Abs. 2 eingefügt OGS 2008, 110
04.12.2008 15.01.2009 Art. 32 Abs. 1 geändert OGS 2008, 110
11.03.2010 01.01.2011 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben OGS 2010, 17
21.05.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2010 Art. 26 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
22.10.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2015, 54
22.10.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert OGS 2015, 54
31.05.2017 01.01.2018 Art. 29 Abs. 2 eingefügt OGS 2017, 32
31.05.2017 01.01.2018 Art. 32a eingefügt OGS 2017, 32
30.06.2023 01.09.2023 Art. 32a Abs. 1 geändert OGS 2023, 21

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 81
Art. 1 Abs. 1 04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 110
Art. 1 Abs. 2 04.12.2008 15.01.2009 eingefügt OGS 2008, 110
Art. 5 Abs. 3 22.10.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 54
Art. 5 Abs. 4 22.10.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 54
Art. 18 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 25 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 21.05.2010 01.01.2010 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 27 Abs. 2 11.03.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 17
Art. 29 Abs. 2 31.05.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 32
Art. 32 Abs. 1 04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 110
Art. 32a 31.05.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 32
Art. 32a Abs. 1 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 35 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33