Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten und in Anwendung der für den Haftvollzug geltenden Gefängnisordnung zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden (Art. 81 Abs. 2 AuG).
Die ausländerrechtliche Haft darf im Gefängnis Sarnen nur während kurzer Zeit vollzogen werden (Ausbau und Vollzugsregime Stand 2006). Dauert die Haft länger als zehn Tage, darf sie in der Regel nur noch in Räumlichkeiten vollzogen werden, die ausschliesslich dem Vollzug der ausländerrechtlichen Haft dienen. Andernfalls ist die Haftentlassung anzuordnen.
Ausnahmsweise kann das Kantonsgerichtspräsidium die Aufenthaltsdauer um höchstens eine Woche verlängern, insbesondere wenn:
- die Ausschaffung innert Wochenfrist vollzogen wird;
- die Ein- oder Ausgrenzung vorbereitet wird;
- die inhaftierte Person nicht transportfähig ist;
- die inhaftierte Person innert Wochenfrist eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt;
- die inhaftierte Person innert Wochenfrist in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt wird;
- die inhaftierte Person einer Disziplinarstrafe unterzogen wird.
Mit schriftlicher Zustimmung der inhaftierten Person gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium sind länger dauernde Ausnahmen möglich.
Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt rechtfertigen. Die Inhaftierten können mit dem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Gefängnisordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren.
Den Bedürfnissen von inhaftierten Jugendlichen ist besonders Rechnung zu tragen.
Über die Haftmodalitäten, wie Unterbringung, Besuche, ärztliche Betreuung, Beschäftigung usw., entscheidet im Rahmen der Gefängnisordnung die Abteilung Migration.