Für die in Art. 8 GebV-AuG bezeichneten Amtshandlungen sind die bundesrechtlichen Höchstansätze massgebend.
Für Verfügungen und Dienstleistungen gemäss Art. 9 GebV-AuG werden die Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens bemessen (Beträge in Fr.):
- Jahresaufenthaltsbewilligungen 400.– bis 600.–
- Kurzaufenthaltsbewilligungen 100.– bis 400.–
- selbstständige Erwerbstätigkeit 300.– bis 500.–
- Vorentscheiden 50.– bis 300.–
- Verwarnungen / Androhungen 200.– bis 400.–
- Androhungen von Sanktionen 200.– bis 500.–
- Abweisungen von Gesuchen 200.– bis 400.–
- Widerruf von Bewilligungen 400.– bis 900.–
- Wegweisungsverfügungen 400.– bis 900.–
- Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen 200.– bis 500.–
- Abschreibungsverfügungen 50.– bis 300.–
- schriftliche Auskünfte 50.– bis 300.–
- Bestätigungen 20.– bis 50.–
- übrige Amtshandlungen und Auslagen gemäss Aufwand
Die Gebühren sowie allfällige Zuschläge gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Gesuchstellenden zu tragen und dürfen nicht auf die ausländische Person überwälzt werden (vgl. Art. 11 GebV-AuG).