Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, sind für die Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Asylsozialhilfe) für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit die Sozialhilfegesetzgebung und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinngemäss anwendbar.
113.213
Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit
Präambel
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung zum Ausländerrecht vom 30. November 2007[1],
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Grundbedarf für den Lebensmittelbedarf
Die Asylsozialhilfe wird nach der Haushaltsgrösse als Prozentanteil der monatlichen Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien wie folgt festgelegt:
- eine Person 41 Prozent
- zwei Personen 50 Prozent
- drei Personen 58 Prozent
- vier Personen 63 Prozent
- fünf Personen 65 Prozent
- pro weitere Person zusätzlich 65 Prozent
Die Asylsozialhilfe wird auf den nächsten Franken aufgerundet.
Die in Absatz 1 festgelegte Asylsozialhilfe wird vom Sozialamt angepasst, sobald die Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien erhöht oder gekürzt werden und die Einwohnergemeinden diese Veränderung für die ordentliche wirtschaftliche Sozialhilfe übernehmen.
Bei Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft oder bei Gastfamilien werden Natural- und Geldleistungen, die von den Sozialen Diensten Asyl erbracht werden bei der Asylsozialhilfe gemäss Absatz 1 in Abzug gebracht.
Art. 3 Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen
Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, richten sich die Einkommensfreibeträge und die Integrationszulagen nach den SKOS-Richtlinien.
Eine Person, die sich besonders um ihre Integration bemüht, kann eine Kombination aus Einkommensfreibetrag und Integrationszulage erhalten, maximal 850 Franken pro Monat.
Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wird in Abweichungen zu den SKOS-Richtlinien, der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage nicht gekürzt.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 5
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2024
Aufgehobener Erlass:
AB über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit vom 21. Dezember 2010 (OGS OGS 2010, 95, OGS 2013, 31)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.05.2024 | 01.07.2024 | Erlass | Erstfassung | OGS 2024, 5 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.05.2024 | 01.07.2024 | Erstfassung | OGS 2024, 5 |