Dieses Gesetz wird angewendet auf:
- die Volksabstimmungen des Bundes, soweit die eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes vorschreibt;
- die Volksabstimmungen des Kantons;
- die Volksabstimmungen der Gemeinden;
- die Volks- und Referendumsbegehren in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
Vorbehalten bleiben Vorschriften über das Verhältniswahlverfahren des Kantonsrates und über das Einbürgerungsverfahren. *
Für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften des öffentlichen Rechts gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 2. und 5.[3], soweit diese Körperschaften nicht selber anderslautende Bestimmungen haben