Die Einwohnergemeinde führt ein allgemeines Stimmregister, in das sie alle Einwohner aufnimmt, die in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Zwischen eidgenössisch und kantonal Stimmberechtigten ist im allgemeinen Stimmregister deutlich zu unterscheiden.
Das allgemeine Stimmregister dient den andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Stimmregister.
Der Stimmregisterführer prüft, wer gemäss Verfassung und Gesetz stimmberechtigt und ins Stimmregister aufzunehmen ist und sorgt für laufende Nachführung. *
Für Abschriften des allgemeinen Stimmregisters und zusätzliche Angaben können die Einwohnergemeinden eine Gebühr beziehen.