Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
122.3
gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],
auf Antrag des Kantonsrates und in Vollzug des Landsgemeindebeschlusses vom 30. April 1972 betreffend die Gutheissung eines Volksinitiativbegehrens auf Einführung des Frauenstimmrechtes,
Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.09.1972 | 24.09.1972 | Erlass | Erstfassung | OGS 1974, 40 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.09.1972 | 24.09.1972 | Erstfassung | OGS 1974, 40 |