Dieses Gesetz regelt die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
Zur Staatsverwaltung gehören:
- der Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden, Departemente und Amtsstellen;
- selbständige und unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften[2] bestehen;
- Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
Dieses Gesetz wird auf die Gerichte und andern Justizbehörden angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation[3] keine abweichenden Vorschriften enthält.
Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Verfahrenskosten, gelten auch für die Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften. *