Zur Ergänzung der reglementarischen Vorsorgeleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes schliesst das zuständige Departement für die bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Regierungsrates eine Zusatzversicherung von zehn Prozent des versicherten Lohnes ab. Der Kanton zahlt die hälftige Prämie.
Den bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitgliedern des Regierungsrates werden die Altersrenten, die sie ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes erwerben, bis zur Höhe der Altersrenten, die sie gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 hätten erwerben können, aufgebessert. Für die Berechnung des Rentenanspruchs nach alter Regelung (Art. 5 und 6) gelten 90 Prozent des aktuellen Bruttolohnes als anrechenbare Besoldung.
Die früheren sowie die bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Überbrückungsrente.
Der Regierungsrat kann in Fällen, in denen ein Anspruch auf Altersrenten gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 besteht, eine Abgeltung im Sinne einer Freizügigkeitsregelung oder einer ganzen oder teilweisen Kapitalauszahlung vereinbaren. *
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