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131.1

Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen

(Publikationsgesetz, kPublG)

vom 23.10.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

beschliesst:

1. Amtsblatt (ABl)

Art. 1 Inhalt und Herausgabe

Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten und von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind, werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Das Amtsblatt wird vom Kanton herausgegeben und erscheint in geeigneter elektronischer Form. Der Regierungsrat legt die Periodizität der Veröffentlichung fest und kann bei technischen Störungen alternative Erscheinungsformen bezeichnen.

Art. 2 Redaktion

Die berechtigten Stellen erfassen, verwalten und veröffentlichen ihre Bekanntmachungen selber. Sie sind für den Inhalt ihrer Bekanntmachungen verantwortlich.

Die Staatskanzlei:

  1. bezeichnet die zur Publikation im Amtsblatt berechtigten Stellen;
  2. kann einzelne Stellen zur Zusammenarbeit verpflichten;
  3. kann die Publikation für einzelne Stellen übernehmen;
  4. legt die redaktionellen Vorgaben fest.

Art. 3 Wirkung der Veröffentlichung

Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt gilt deren Inhalt als bekannt.

Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Art. 4 Gebühren

Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze für die Bekanntmachungen fest.

Bekanntmachungen der kantonalen Behörden oder Amtsstellen sowie Dritter, die im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben erfüllen, sind kostenlos.

Der Regierungsrat kann private Anzeigen gestatten. Er kann hierfür in Ausführungsbestimmungen die Anzeigebedingungen und marktübliche Preise festlegen. Ein Anspruch auf Aufnahme von privaten Anzeigen besteht nicht.

2. Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)

Art. 5 Inhalt

Die Obwaldner Gesetzessammlung ist die chronologische Gesetzessammlung des Kantons.

In der Obwaldner Gesetzessammlung werden veröffentlicht:

  1. die rechtsetzenden Erlasse der kantonalen Behörden;
  2. die rechtsetzenden Erlasse von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind;
  3. die mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschlossenen, rechtsetzenden Vereinbarungen;
  4. die für den Kanton verbindlichen rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Organe.

Die Obwaldner Gesetzessammlung wird im Internet veröffentlicht.

Die in der Obwaldner Gesetzessammlung aufgenommenen, geänderten und aufgehobenen Erlasse und Vereinbarungen werden im Amtsblatt unter Angabe von Titel und Fundstelle angezeigt. Die Anzeige im Amtsblatt hat deklaratorische Wirkung.

Art. 6 Publikation durch Verweis

Die Publikation eines Erlasses oder einer Vereinbarung kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn er bzw. sie sich aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung nicht eignet, insbesondere wenn der Erlass oder die Vereinbarung:

  1. nur einen kleinen Kreis von Personen betrifft;
  2. technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet;
  3. in einem anderen Format veröffentlicht werden muss.

Die Publikation von Vereinbarungen oder Erlassen einer interkantonalen Organisation können ausserdem auf die Angabe von Titel und/oder Fundstelle bzw. Bezugsquelle beschränkt werden, wenn sie:

  1. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden;
  2. in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ veröffentlicht sind;
  3. von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 7 Ausserordentliche Publikation

Bei technischen Störungen, in Notfällen sowie bei besonderer Dringlichkeit können ausserordentliche Publikationen erfolgen:

  1. in der Presse;
  2. auf der Webseite des Kantons;
  3. durch Radio oder Fernsehen;
  4. durch Auflage in der Staatskanzlei und in den Kanzleien der Einwohnergemeinden;
  5. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.

Inkrafttreten oder Vollzug sind bei ausserordentlichen Publikationen nicht an die Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.

Art. 8 Wirkung der Veröffentlichung

Erlasse und Vereinbarungen, die gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind, gelten als bekannt. Die Veröffentlichung bewirkt, dass Erlasse oder Vereinbarungen für alle verbindlich sind.

Soweit nicht anders angeordnet, tritt ein Erlass oder eine Vereinbarung am Tag nach der Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung in Kraft.

Art. 9 Berichtigung a. Durch die Staatskanzlei

Die Staatskanzlei berichtigt formlos inhaltlich bedeutungslose Fehler wie Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, deren Korrektur den Sinn der Bestimmung nicht ändern oder verfälschen.

Art. 10 b. Durch die Redaktionskommission

Werden in einem Erlass des Kantonsrats nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen festgestellt, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, so ordnet die Redaktionskommission die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu machen.

Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrats.

3. Elektronische Gesetzesdatenbank (GDB)

Art. 11 Inhalt

Die elektronische Gesetzesdatenbank ist die bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des kantonalen Rechts. Sie enthält die in Kraft stehenden Erlasse und Vereinbarungen, die in der Obwaldner Gesetzessammlung veröffentlicht wurden.

Die elektronische Gesetzesdatenbank wird im Internet veröffentlicht.

Auf eine Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank kann verzichtet werden, wenn die Gesetzgebung eine andere Publikationsform vorsieht oder wenn der Erlass oder die Vereinbarung:

  1. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht wird;
  2. in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ veröffentlicht ist;
  3. auf einer vom Bund oder den Kantonen genutzten Plattform veröffentlicht wird;
  4. den Betroffenen auf anderem Weg bekanntgegeben wird.

Art. 12 Freiwillig aufzunehmende Erlasse

Andere Erlasse oder Vereinbarungen können in die elektronische Gesetzesdatenbank aufgenommen werden, wenn hierfür ein besonderes oder allgemeines Interesse besteht, insbesondere nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen grösseren Personenkreis richten.

Art. 13 Massgeblicher Text

Stimmt der Inhalt der elektronischen Gesetzesdatenbank nicht mit der Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung überein, so gilt die in der Obwaldner Gesetzessammlung veröffentlichte Fassung.

Art. 14 Berichtigung

Die Staatskanzlei passt inhaltlich bedeutungslose Fehler, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der elektronische Gesetzesdatenbank formlos an.

Ändern sich in Erlassen enthaltene Bezeichnungen von Departementen, Amtsstellen oder anderen Organisationseinheiten aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung oder Organisationsentscheiden des Regierungsrats, so passt die Staatskanzlei die Bezeichnungen in der elektronischen Gesetzesdatenbank formlos an. Die Departemente melden neue Bezeichnungen und die betroffenen Erlasse der Staatskanzlei.

Art. 15 Entfernung von Rechtstexten

Mit Zustimmung des Regierungsrats werden durch die Staatskanzlei aus der elektronischen Gesetzesdatenbank entfernt:

  1. offensichtlich gegenstandslos gewordene Rechtstexte, die nicht formell aufgehoben wurden;
  2. Rechtstexte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden müssen.

Die Entfernung wird in der Obwaldner Gesetzessammlung angezeigt.

4. Rechtssammlung der Gemeinden

Art. 16 Chronologische Rechtssammlung der Gemeinden

Die Gemeinden publizieren ihre rechtsetzenden Erlasse und Vereinbarungen vor deren Inkrafttreten im Amtsblatt. Art. 7 bis 9 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

Stimmt der von der Gemeinde auf andere Weise veröffentlichte Inhalt von kommunalen Erlassen und Vereinbarungen nicht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt überein, so gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

5. Zugang und Datensicherheit

Art. 17 Zugang

Der Zugang zum Amtsblatt, zur Obwaldner Gesetzessammlung und zur elektronischen Gesetzesdatenbank ist unentgeltlich.

Die Staatskanzlei und die Gemeindekanzleien gewähren Zugriff vor Ort. Sie können den Zugriff zeitlich beschränken.

Art. 18 Datenschutz und -sicherheit

Im Amtsblatt dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten veröffentlicht werden, soweit dies für eine in der Gesetzgebung vorgesehene Bekanntmachung notwendig ist.

Personendaten sind durch geeignete Massnahmen nach dem Stand der Technik zu schützen. Die Staatskanzlei legt die Zeiträume fest, während der Bekanntmachungen mit Personendaten im Amtsblatt abrufbar sind. Der Zugang zum Amtsblatt über ein Archivportal des Staatsarchivs bleibt vorbehalten.

Die systematische Übernahme von Daten des Amtsblatts zur Veröffentlichung ist nur mit Bewilligung des Regierungsrats gestattet. Die Bewilligung ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn die Bestimmungen zum Daten- und Persönlichkeitsschutz nicht eingehalten werden.

Die Authentizität und die Integrität der Publikationen im Amtsblatt und in der Obwaldner Gesetzessammlung sind durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2025, 18

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (OGS 2025, 23)

 

Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Juni 2025, Kantonsratssitzungen vom 11. September und 23. Oktober 2025 (22.25.04)

 

Aufgehobener Erlass:

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, kPublG) vom 26. Mai 2000 (OGS 2000, 32, OGS 2004, 73, OGS 2007, 13, OGS 2008, 98, OGS 2010, 33, OGS 2019, 31, OGS 2022, 29)

OGS 2025, 18

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung OGS 2025, 18

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.2025 01.01.2026 Erstfassung OGS 2025, 18