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131.111

Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz

vom 04.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 des Gesetzes über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) vom 23. Oktober 2025 [1],

beschliesst:

Art. 1 Erscheinungstermin

Das Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils am Donnerstag.

In Ausnahmefällen oder bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatskanzlei für einzelne Bekanntmachungen einen anderen oder zusätzlichen Erscheinungstag festgelegen.

Art. 2 Technische Störungen

Bei technischen Störungen des Amtsblattportals erfolgen die Bekanntmachungen auf der Webseite des Kantons.

Die Öffentlichkeit ist in angemessener Weise über die Publikationsform zu informieren.

Auf ausserordentliche Publikationen ist nach Behebung der technischen Störung im Amtsblatt hinzuweisen. Die nachträgliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen löst keinen neuen Fristenlauf aus.

Art. 3 Gebühren

Die Gebühr für die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Obwalden beträgt Fr. 30.–. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Bei kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsgebühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiterverrechnen können.

Art. 4 Private Anzeigen

Im Amtsblatt werden keine privaten Anzeigen aufgenommen.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Urspüngliche Fundstelle: OGS 2025, 28

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026

 

Ausgehobener Erlass:

AB über die Gebühren und Anzeigebedingungen für das Amtsblatt vom 16. November 2004 (OGS 2004, 88, OGS 2006, 60, OGS 2006, 78, OGS 2008, 97).

OGS 2025, 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung OGS 2025, 28

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.11.2025 01.01.2026 Erstfassung OGS 2025, 28