Die Archivierung dient der sichernden Aufbewahrung und sachgemässen Erschliessung der rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial und kulturell wertvollen Unterlagen für Verwaltung, Rechtssicherung und Forschung.
Unterlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, welche bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben vom Kanton empfangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
Als Archivgut gelten Unterlagen, die vom Staatsarchiv zur Aufbewahrung übernommen worden sind. Sie sind archivwürdig, wenn sie von dauernder administrativer oder rechtlicher Bedeutung sind oder einen grossen Informationswert haben.