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131.3

Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip

(Öffentlichkeitsgesetz, OeG)

vom 01.12.2022 (Stand 01.03.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Es bezweckt, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Organe zu fördern, mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen zu stärken.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

  1. den Kantonsrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommissionen;
  2. den Regierungsrat und die ihm nachgelagerten Behörden und Kommissionen, Departemente und Amtsstellen;
  3. die Gerichtsbehörden, soweit sie Aufgaben der Gerichtsverwaltung erfüllen;
  4. die Gemeinderäte, kommunale Kommissionen und die Gemeindeverwaltungen sowie Zweck- und Gemeindeverbände;
  5. die selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden;
  6. natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

Dieses Gesetz gilt nicht:

  1. für Verwaltungsverfahren;
  2. für Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren einschliesslich Schlichtungs- und Schiedsverfahren sowie Verfahren der Amts- und Rechtshilfe;
  3. für die Obwaldner Kantonalbank;
  4. im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs.

Art. 3 Vorbehaltene Regelungen

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.

Art. 4 Amtliche Dokumente

Als amtliches Dokument gilt jede Information, die:

  1. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
  2. sich im Besitz einer Behörde oder Amtsstelle befindet, von der sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und
  3. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.

Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:

  1. kommerziell genutzt werden;
  2. nicht fertig gestellt oder
  3. ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

2. Öffentlichkeitsprinzip

Art. 5 Grundsatz

Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

Art. 6 Einschränkungen und Ausschluss des Zugangs

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information:

  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte;
  2. durch die vorzeitige Bekanntgabe die Entscheidfindung beeinträchtigt würde;
  3. die Stellung in Verhandlungen geschwächt werden könnte;
  4. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte;
  5. die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen könnte.

Als schützenswerte private Interessen gelten insbesondere:

  1. der Schutz der Privatsphäre;
  2. das Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis;
  3. Geheimhaltungsinteressen Dritter und das Immaterialgüterrecht.

Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse besteht.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann verweigert werden, wenn er zu einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand führen würde.

Art. 7 Besondere Fälle

Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.

Amtliche Dokumente einer parlamentarischen Untersuchungskommission unterliegen einer Sperrfrist von zehn Jahren. Diese beginnt mit dem Kantonsratsbeschluss zur Einstellung der Untersuchung bzw. der Auflösung der Untersuchungskommission zu laufen.

Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.

Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten aus internen Mitberichtsverfahren, Stellungnahmen oder Anträgen und anderen Dokumenten, die das Kollegialitätsprinzip unterlaufen könnten.

3. Verfahren

Art. 8 Gesuch

Das Gesuch um Zugang ist an die Stelle zu richten, die das amtliche Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. 

Für die Behandlung von Gesuchen um Zugang zu archivierten Dokumenten bleibt innerhalb der Schutzfrist die Stelle zuständig, welche die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat.

Das Gesuch ist unter Angabe von Name und Adresse einzureichen und muss eine möglichst genaue Bezeichnung des amtlichen Dokuments enthalten. Es kann verlangt werden, das Gesuch schriftlich einzureichen. Ist das amtliche Dokument nicht bestimmbar und werden die Angaben auch auf Nachfrage innert kurzer Frist nicht genügend präzisiert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 9 Schutz von Personendaten und Interessen Dritter

Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der Einsichtnahme zu anonymisieren, soweit private Interessen eine Anonymisierung erfordern.

Können schützenswerte Personendaten nicht anonymisiert werden, sind die betroffenen Personen anzuhören. Die Einsichtnahme wird abgelehnt, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Ist unklar, ob durch die Einsichtgabe Interessen Dritter beeinträchtigt werden, sind diese anzuhören.

Art. 10 Entscheid und Rechtsmittelweg

Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist die angerufene Stelle, soweit vom übergeordneten Organ keine andere Stelle bezeichnet wird. Gesuche an untergeordnete Stellen werden in der kantonalen Verwaltung durch das zuständige Amt beurteilt, Gesuche an die Gerichte vom zuständigen Präsidium.

Die Behörde oder Stelle erlässt eine Verfügung, wenn sie das Einsichtsgesuch ganz oder teilweise abweist oder wenn sie Zugang gewähren will, obwohl

  1. die betroffene Person die Zustimmung verweigert hat;
  2. Dritte ein Interesse gegen die Einsichtgabe geltend machen.

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. Beschwerde geführt werden:

  1. beim Verwaltungsgericht gegen Verfügungen des Kantonsrats und seiner Organe, der Gerichtspräsidien und des Regierungsrats;
  2. beim Regierungsrat gegen Verfügungen der ihm nachgelagerten Behörden und Kommissionen, der Departemente, des Gemeinderats, der kommunalen Zweckverbände und gegen Verfügungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und Dritter, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen;
  3. beim Departement gegen Verfügungen von Ämtern;
  4. beim Gemeinderat gegen Verfügungen kommunaler Stellen und Organe und Verfügungen öffentlich-rechtlicher Anstalten der Gemeinden und Dritter, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen.

Einem Rechtsmittel kommt in jedem Fall aufschiebende Wirkung zu.

Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu den amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. Vorbehalten bleiben schützenswerte private Interessen.

Art. 11 Zugangsgewährung

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnahme vor Ort, Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg.

Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder im Internet veröffentlicht oder sonst wie öffentlich zugänglich, gilt der Anspruch auf Zugang mit dem Hinweis auf den Ort der Publikation als erfüllt.

Art. 12 Kosten

Das Einsichtsverfahren ist in der Regel kostenlos. Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, können kostendeckende Gebühren nach Massgabe der anwendbaren Gebührenregelung erhoben werden, für die Gerichte nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung und der Allgemeinen Gebührengesetzgebung.

Beabsichtigt die Behörde eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig.

Die Kostenfolgen für Rechtsmittelverfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13 Übergangsrecht

Dieses Gesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dessen Inkrafttreten erstellt oder empfangen wurden. Die Einsicht in ältere amtliche Dokumente richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.

Auf bestehende Leistungsvereinbarungen, welche die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips nicht vorsehen, findet das Gesetz keine Anwendung.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Urspüngliche Fundstelle: OGS 2022, 29

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2023 (OGS 2023, 1)

 

Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022, Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022 (22.22.01)

OGS 2022, 29

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2022 01.03.2023 Erlass Erstfassung OGS 2022, 29

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2022 01.03.2023 Erstfassung OGS 2022, 29