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131.4

Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register

(kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG)

vom 04.12.2008 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 8 bis 12 und 21 Absatz 1 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006[1], Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[2] sowie Artikel 8 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007[3],

gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[4]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik und für den Austausch von Personendaten zwischen den Registern durch deren Harmonisierung.

Es gilt für die Einwohnerregister, die Stimmregister und die anderen bezeichneten amtlichen Register auf kantonaler und kommunaler Ebene.

2. Aufgaben und Organisation des Kantons

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit einer eidgenössischen Volkszählung beim Bund eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen (Art. 8 Volkszählungsgesetz).

Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere:

  1. die amtlichen Register, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes);
  2. den Umfang und den Inhalt der Daten, welche auf der kantonalen Datenplattform aufzunehmen und im Abruf- oder Meldeverfahren zur Verfügung zu stellen sind, die Abgeltung für den Datenbezug durch Dritte, die Fristen, innert welcher die Daten zu melden sind, sowie die allfällige Datenlieferung an den Bund gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes;
  3. erforderlichenfalls die Verpflichtung der Einwohnergemeinden, die Daten gegenseitig abzugleichen und die Daten des Stimmregisters ebenfalls an den Kanton zu übermitteln;
  4. die Abgeltung der Einwohnergemeinden für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren aus dem Beitrag des Bundes an die Registerführung der Kantone;
  5. die Anforderungen und die Betriebsorganisation eines Gebäude- und Wohnungsregisters mit einem Strassenverzeichnis;
  6. die Verwendung der Versichertennummer (Art. 13 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes);
  7. die Erstreckung der Übergangsfrist (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes).

Art. 3 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung, soweit durch das kantonale Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es ist zuständig für die Datenlieferung an den Bund, die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachpersonen beiziehen und bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.

Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Statistik (BFS) und kantonale Verbindungsstelle für die Durchführung der eidgenössischen Volkszählungen.

Es betreibt über Dritte die kantonale Datenplattform und entscheidet im Einzelfall über die Zugriffsrechte. Erweiterungen oder Änderungen der kantonalen Datenplattform sind mit den Dateneigentümern abzusprechen.

Art. 4 Kantonale Datenplattform

Die kantonale Datenplattform dient als zentrale Verwaltung der Personen-, Gebäude- und Wohnungsinformationen. Sie speichert die Daten der natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die Gebäude- und Wohnungsdaten.

Die Einwohner- und Bürgergemeinden, die kantonalen Stellen und Dritte, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind, haben im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Datenplattform, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. *

Die Daten der kantonalen Datenplattform stehen den Gemeinden und den kantonalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung. *

Art. 4a * Datenzugang für Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden erhalten im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Plattform, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben, wie sie insbesondere in den Kirchgemeindeordnungen umschrieben sind, benötigen. Der Datenzugang erfasst auch besonders schützenswerte Personendaten.

Die Kirchgemeinden können kirchenrechtlichen Institutionen die Mitgliederdaten zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bekanntgeben. Die kirchenrechtlichen Institutionen sind verpflichtet, die Vorgaben des Datenschutzgesetzes[5] zu beachten und insbesondere: 

  1. die erhaltenen Daten ausschliesslich zweckgebunden zu verwenden; und
  2. die Datensicherheit mittels geeigneter Datenschutzinfrastruktur sicherzustellen.

Bei Widerhandlungen kann die Datenbekanntgabe an die kirchenrechtlichen Institutionen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

3. Aufgaben der Einwohnergemeinden

Art. 5 Registerführung

Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister nach Massgabe der Einwohnerregisterverordnung. Sie schliessen sich an die gemeinsame Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes und die kantonale Datenplattform an.

Sie sind verpflichtet, die Harmonisierung der Merkmale gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz sowie der kantonalen Merkmale durchzuführen.

Die Meldung erfolgt in elektronischer Form über die vom Bund und Kanton zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel.

Art. 6 Datenlieferung

Die Einwohnergemeinden übernehmen die Lieferung der Daten an das Bundesamt für Statistik (BFS) und stellen dem Kanton die Daten für die kantonale Datenplattform unentgeltlich zur Verfügung.

Der Kanton kann die Datenlieferung an das BFS selbst übernehmen.

Die Datenlieferung an das BFS erfolgt spätestens am letzten Tag des auf den Stichtag folgenden Monats.

Art. 7 Datenaustausch

Alle Mutationen müssen zwischen den betroffenen Einwohnerregistern laufend ausgetauscht werden.

Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt.

4. Weitere Bestimmungen

Art. 8 Meldungen

Alle Meldungen in Bezug auf Personen-, Gebäude- und Wohnungsdaten müssen zwischen den betroffenen Registern über die kantonale Datenplattform laufend ausgetauscht werden.

Art. 9 Datenführung und -vernichtung

Die für die bezeichneten amtlichen Register zuständigen Stellen haben alle die Datenführung betreffenden Mutationen nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen auf die kantonale Datenplattform zu übertragen.

Die Übertragung erfolgt ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung in elektronischer Form.

Die Vernichtung von Daten auf der kantonalen Datenplattform hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewahrung von Daten in andern Datensammlungen.

Art. 10 Datenschutz

Für die Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen der Einwohnerregisterverordnung[6]. Im Übrigen ist die Datenbekanntgabe an Private unzulässig. 

Die mit der Aufsicht über die Register befassten Stellen können diejenigen Daten der kantonalen Datenplattform und der Register, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen. *

Art. 11 Finanzierung

Kanton und Einwohnergemeinden tragen die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kosten.

Der Kanton trägt die Kosten für eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen im Rahmen der Volkszählungen.

Die Einrichtung, der Betrieb und die Erweiterung der kantonalen Datenplattform sind vom Kanton und von den Einwohnergemeinden je zur Hälfte zu finanzieren.

Art. 12 Gebäude- und Wohnungsregister sowie Strassenverzeichnis

Die Einwohnergemeinden führen nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons ein anerkanntes Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit einem Strassenverzeichnis auf einer gemeinsamen Datenplattform.

Sie führen die Neu- und Umbauten sowie Gebäudeabbrüche laufend im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach und können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer eine physische Wohnungsnummerierung einführen. *

Im anerkannten Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.

Art. 13 Versichertennummer

Organisationen und Personen im Sinn von Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 AHVG[7] dürfen die AHV-Nummer systematisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben notwendig ist. Der Regierungsrat bestimmt die berechtigten Organisationen und Personen in Ausführungsbestimmungen.  *

Die AHV-Nummer darf nur aufgabenbezogen und nach den Bestimmungen des AHVG verwendet und bekannt gegeben werden. *

… *

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsfrist

Die Einwohnergemeinden richten die elektronische Registerführung nach Art. 5 und die Datenlieferung nach Art. 6 dieses Gesetzes bis spätestens am 31. Dezember 2009 ein.

Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.[8]

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 vom 8. Juni 1999[9] werden aufgehoben. 

Art. 17 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[10] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.[11] Abschnitt II des Anhangs (Nachtrag zur Abstimmungsverordnung) unterliegt der Genehmigung durch den Bund.[12]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 109

Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Januar 2009 (OGS 2009, 2)

 

Geändert durch:

- Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS 2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26),

- Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft seit 1. März 2026

OGS 2008, 109

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 109
30.06.2023 01.09.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 4a eingefügt OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 5 aufgehoben OGS 2023, 21
04.12.2025 01.03.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 2026, 002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 109
Art. 4 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 4 Abs. 3 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 4a 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21
Art. 10 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21
Art. 12 Abs. 2 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 13 Abs. 1 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 3 30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 4 30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 5 30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21