Das kantonale Registerharmonisierungsgesetz gilt für die Daten:
- des Einwohnerregisters;
- des Stimmregisters;
- des Gebäude- und Wohnungsregisters;
- des Betriebs- und Unternehmensregisters;
- des allgemeinen Adressverzeichnisses.
131.411
gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 des kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes vom 4. Dezember 2008[1],
Das kantonale Registerharmonisierungsgesetz gilt für die Daten:
Auf der kantonalen Datenplattform werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister[2] geführt.
Auf der kantonalen Datenplattform werden die in eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten mit Namen, Vornamen, Adresse, Versichertennummer oder Jahrgang aufgenommen.
Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss dem Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie der Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft geführt.
Im Strassenverzeichnis werden sämtliche Strassennamen geführt.
Das Strassenverzeichnis wird von den Einwohnergemeinden laufend nachgeführt.
Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.
Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die bundesrechtlich vorgesehenen Personenidentifikatoren oder Unternehmensnummern geführt, namentlich:
Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister nachgeführt.
Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.
Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein allgemeines Adressverzeichnis, in welchem Merkmale von natürlichen Personen und Unternehmen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register geführt werden.
Sperrvermerke in den Registern werden in die kantonale Datenplattform übernommen.
Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Gebühren für den Datenbezug durch Dritte nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührengesetzgebung fest.
Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kantonalen Datenplattform verwendet.
Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kantonalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.
Das Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ) ist die Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregister.
Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Statistik und definiert die Qualitätsstandards gemäss den Vorgaben des Bundesrechts.
Folgende Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Kantonsverwaltung oder den Gemeindeverwaltungen angehören, und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, dürfen die Versichertennummer systematisch anwenden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich ist:
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2025, 1
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2025
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.01.2025 | 01.02.2025 | Erlass | Erstfassung | OGS 2025, 1 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
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| Erlass | 07.01.2025 | 01.02.2025 | Erstfassung | OGS 2025, 1 |