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131.411

Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz

(AB kRHG)

vom 07.01.2025 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 des kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes vom 4. Dezember 2008[1],

beschliesst:

Art. 1 Amtliche Register

Das kantonale Registerharmonisierungsgesetz gilt für die Daten:

  1. des Einwohnerregisters;
  2. des Stimmregisters;
  3. des Gebäude- und Wohnungsregisters;
  4. des Betriebs- und Unternehmensregisters;
  5. des allgemeinen Adressverzeichnisses.

Art. 2 Daten des Einwohnerregisters

Auf der kantonalen Datenplattform werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister[2] geführt.

Art. 3 Daten des Stimmregisters

Auf der kantonalen Datenplattform werden die in eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten mit Namen, Vornamen, Adresse, Versichertennummer oder Jahrgang aufgenommen.

Art. 4 Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR)

Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss dem Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie der Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft geführt.

Art. 5 Strassenverzeichnis

Im Strassenverzeichnis werden sämtliche Strassennamen geführt.

Das Strassenverzeichnis wird von den Einwohnergemeinden laufend nachgeführt.

Art. 6 Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters

Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.

Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die bundesrechtlich vorgesehenen Personenidentifikatoren oder Unternehmensnummern geführt, namentlich:

  1. die Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters gemäss der eidgenössischen Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV)[3];
  2. die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmensidentifikationsnummer (UIDG)[4].

Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister nachgeführt.

Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.

Art. 7 Allgemeines Adressverzeichnis

Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein allgemeines Adressverzeichnis, in welchem Merkmale von natürlichen Personen und Unternehmen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register geführt werden.

Art. 8 Datensperre

Sperrvermerke in den Registern werden in die kantonale Datenplattform übernommen.

Art. 9 Abgeltung Datenbezug durch Dritte

Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Gebühren für den Datenbezug durch Dritte nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührengesetzgebung fest.

Art. 10 Beiträge des Bundes

Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kantonalen Datenplattform verwendet.

Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kantonalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.

Art. 11 Betriebsorganisation GWR

Das Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ) ist die Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregister.

Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Statistik und definiert die Qualitätsstandards gemäss den Vorgaben des Bundesrechts.

Art. 12 Verwendung der Versichertennummer

Folgende Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Kantonsverwaltung oder den Gemeindeverwaltungen angehören, und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, dürfen die Versichertennummer systematisch anwenden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich ist:

  1. eOperations CH für den Datenaustausch im Rahmen eUmzugCH;
  2. Ausgleichskasse des Kantons Obwalden;
  3. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Obwalden Nidwalden;
  4. Nidwaldner Sachversicherung, Feuerwehrinspektorat;
  5. Krebsregister Zentralschweiz;
  6. Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ);
  7. Auslandschweizer-Register eVERA;
  8. Regionaler Sozialdienst Obwalden (RSD);
  9. Serafe eCH-0201 BAKOM.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2025, 1

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2025

 

OGS 2025, 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.01.2025 01.02.2025 Erlass Erstfassung OGS 2025, 1

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.01.2025 01.02.2025 Erstfassung OGS 2025, 1