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132.1

Gesetz über den Kantonsrat

(Kantonsratsgesetz, KRG)

vom 21.04.2005 (Stand 01.03.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 60 und 67 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Konstituierung

Art. 1 Amtsantritt

Der Kantonsrat tritt nach der Gesamterneuerung in der Regel in der letzten Juniwoche zur konstituierenden Sitzung der Amtsdauer zusammen.

Vor der Sitzung findet in der Regel in der Dorfkapelle Sarnen ein Gottesdienst statt, an dem die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats teilnehmen.

Das Amtsjahr des Kantonsrats beginnt mit seiner Neukonstituierung. Der abtretende Kantonsrat und seine Organe bleiben bis zur erfolgten Neukonstituierung im Amt.

Art. 2 Einberufung und Vorsitz

Die konstituierende Sitzung zu Beginn der Amtsdauer wird vom Regierungsrat einberufen.

Das ratsälteste anwesende Mitglied eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten.

Es bestimmt zwei provisorische Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen. Sie bilden zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär bis zur vollständigen Konstituierung der Ratsleitung das Wahlbüro.

Art. 3 Wahlerwahrung

Sind Wahlbeschwerden eingegangen, so werden diese vom Regierungsrat gestützt auf die Abstimmungsgesetzgebung behandelt und die Gültigkeit der Wahl wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

Der Rat erwahrt gestützt auf den Bericht des Regierungsrats das Ergebnis der Gesamterneuerungswahlen. Liegen Wahlbeschwerden vor, so wird der Bericht des Regierungsrats über deren Erledigung von der abtretenden Rechtspflegekommission vorberaten.

Wer von einer Wahlbeschwerde betroffen ist, tritt bis zur Erwahrung in den Ausstand.

Art. 4 Vereidigung

Jedes Mitglied des Kantonsrats und des Regierungsrats legt vor seinem Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.

Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: "Ich schwöre oder ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu befolgen, des Landes Ehre und Wohlfahrt nach Kräften zu fördern und Schaden abzuwenden sowie die mir übertragenen Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

Die Mitglieder, die den Eid leisten, sprechen stehend und mit erhobenen Schwurfingern: "Ich schwöre es". Die Mitglieder, die das Gelübde ablegen, sprechen stehend: "Ich gelobe es".

Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde abzulegen, verzichtet auf das Amt.

1.2. Ratsmitglieder

Art. 5 Rechte

Jedes Ratsmitglied kann:

  1. sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden;
  2. zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen;
  3. parlamentarische Vorstösse einbringen;
  4. die im Rahmen dieses Gesetzes eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen;
  5. zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben.

Art. 6 Immunität

Die Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte können für ihre im Kantonsrat und seinen Organen gemachten Äusserungen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie sind dafür einzig dem Kantonsrat verantwortlich.

Der Kantonsrat kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

Art. 7 Mitwirkung

Die Ratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitwirkung in den Ratsorganen verpflichtet.

Art. 8 Ausstand

Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats haben bei Wahlen und Sachgeschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten, insbesondere:

  1. wenn sie selber oder eine der nachstehenden Personen in die Wahl kommen:
  1. * die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grade der Seitenlinie, Adoptiv- oder Stiefeltern oder Adoptiv- oder Stiefkinder oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grade; der durch eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft begründete Ausstandsgrund bleibt nach deren Auflösung bestehen;
  2. * Personen, für welche sie als Vormundin, Vormund, Beiständin oder Beistand tätig sind oder tätig waren;
  1. wenn ein Geschäft einer natürlichen oder juristischen Person zur Beratung steht, an dem sie in Beratungsfunktion bzw. in deren Leitung oder Diensten sie mitgewirkt haben;
  2. wenn sie aus einem Geschäft einen unmittelbaren und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können.

Bei der Behandlung allgemein verbindlicher Erlasse und Beschlüsse, die eine Personenmehrheit betreffen, besteht keine Ausstandspflicht.

Art. 9 Entschädigung

Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach dem Behördengesetz[2]

1.3. Fraktionen

Art. 10 Stellung

Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.

Die Fraktion meldet ihre Konstituierung dem Ratspräsidium und der Staatskanzlei.

Die Fraktionen fördern eine rationelle Geschäftserledigung. Sie bereiten die Wahlen vor und haben das Recht, parlamentarische Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.

Art. 11 Berücksichtigung und Unterstützung

Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.

Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 3 000.– sowie einen Zusatzbeitrag je Mitglied von Fr. 200.–. Ratsmitglieder, welche keiner Fraktion angehören, erhalten einen persönlichen Beitrag von Fr. 300.–.

Die Fraktionssekretariate erhalten die Verhandlungsgrundlagen des Kantonsrats und können für schriftliche Zustellungen die Dienste des Ratssekretariats beanspruchen.

1.4. Öffentlichkeit

Art. 12 Sitzungen des Kantonsrats

Die Sitzungen des Kantonsrats sind öffentlich. Die allgemeinen Verhandlungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht und können von Dritten gegen Gebühr schriftlich bezogen werden.

Der Kantonsrat kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden die Öffentlichkeit bei der Behandlung eines Ratsgeschäftes ausschliessen.

Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Die Beratung über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.

Art. 13 Medien

Die Ratsorgane unterstützen die Medien in ihrer Berichterstattung über den Kantonsrat.

Die Medien erhalten die Verhandlungsunterlagen, soweit deren Inhalt die Bekanntgabe nicht ausschliesst.

Art. 14 Sitzungen der Ratsorgane

Die Ratsleitung und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.

Die Kommission bestimmt, auf welche Art und durch wen die Medien über die Beratungsergebnisse von allgemeinem Interesse informiert werden.

1.5. Sitzungen

Art. 15 Einberufung

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident beruft die Sitzungen in den Fällen von Art. 68 der Kantonsverfassung[3] oder auf Beschluss der Ratsleitung ein. 

Die ordentlichen Sitzungsdaten werden von der Ratsleitung für das Amtsjahr im Voraus festgelegt, ausserordentliche Sitzungsdaten in der Regel mindestens vier Wochen vorher, und im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 16 Beschlussfähigkeit

Der Kantonsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Art. 17 Abstimmungen

Für einen gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern nicht die Gesetzgebung oder in Verfahrensfragen die Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorsehen.

Art. 18 Vertagungen

Der Kantonsrat kann jederzeit beschliessen, die Verhandlungen zu vertagen oder die Sitzung abzubrechen.

2. Organisation

2.1. Ratsorgane

Art. 19 Organe

Die Organe des Kantonsrats sind:

  1. die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident,
  2. die Ratsleitung,
  3. die Kommissionen.

Soweit sich die Zuständigkeit und Aufgaben der Ratsorgane nicht aus der Kantonsverfassung oder der Gesetzgebung ergeben, regelt sie der Kantonsrat in der Geschäftsordnung.

Art. 20 Ratspräsidentin oder Ratspräsident

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident:

  1. leitet die Ratsverhandlungen;
  2. nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte vor;
  3. vertritt den Kantonsrat nach aussen;
  4. wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung;
  5. sorgt für Ordnung und Disziplin im Ratssaal;
  6. steht der Ratsleitung vor und unterzeichnet zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär im Namen des Kantonsrats;
7. besorgt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und dem Obergericht.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die präsidialen Aufgaben, wenn die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident verhindert ist.

Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, so amtet das nächstfolgende anwesende Mitglied der Ratsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Art. 21 Ratsleitung a. Zusammensetzung und Wahl

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die oder der erste bis dritte Stimmenzählerin oder Stimmenzähler bilden die Ratsleitung.

Die Ratsleitung wird für ein Amtsjahr gewählt. Ihre Mitglieder sind in gleicher Funktion für das nächste Amtsjahr nicht wiederwählbar.

Art. 22 b. Aufgaben

Die Ratsleitung nimmt die Leitungsfunktionen wahr. Sie:

  1. legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen und Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest;
  2. wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder und Präsidien der Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden;
  3. koordiniert die Arbeit der Kommissionen, weist ihnen die Geschäfte zu und bestimmt den Einsatz und den Auftrag nichtständiger Kommissionen;
  4. kann den ständigen Kommissionen ergänzende Aufträge erteilen;
  5. nimmt die längerfristige Sitzungsplanung vor;
  6. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Geschäftsliste fest;
  7. weist parlamentarische Vorstösse zurück, die in unzutreffender Form eingereicht worden sind;
  8. veranschlagt und verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrats;
  9. genehmigt das Kantonsratsprotokoll;
  10. kann Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder des Kantonsrats durchführen;
  11. bereitet und berät das Kantonsratsgesetz sowie die Geschäftsordnung des Kantonsrats vor;
  12. erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Rat übertragen werden oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist.

Art. 23 c. weitere Mitwirkende

An den Sitzungen der Ratsleitung nehmen mit beratender Stimme teil:

  1. der Landammann;
  2. die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen;
  3. die Landschreiberin oder der Landschreiber;
  4. die Ratssekretärin oder der Ratssekretär.

Sie fördern die Zusammenarbeit und gegenseitige Information zwischen Ratsleitung, Kommissionen, Fraktionen und Regierungsrat.[4]

Eine Stellvertretung der Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines ausserordentlichen Verhinderungsgrundes möglich, wenn die Fraktion sonst nicht in der Ratsleitung vertreten wäre. *

Die Ratsleitung kann ihre Entscheide unter Ausstand der Fraktionspräsidien treffen. *

Art. 24 d. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Die erste und zweite Stimmenzählerin oder der erste und zweite Stimmenzähler führen die Anwesenheitskontrolle und ermitteln die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

Bei Verhinderung eines der beiden Stimmenzählenden amtet die dritte Stimmenzählerin oder der dritte Stimmenzähler. Im Bedarfsfall hat die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident Ersatzstimmenzählerinnen oder Ersatzstimmenzähler zu bezeichnen.

Die beiden Stimmenzählenden bilden zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär das Wahlbüro.

2.2. Kommissionen

2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 25 Wahl

Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer folgende ständigen Kommissionen und ihre Präsidien:

  1. die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission mit elf Mitgliedern;
  2. die Rechtspflegekommission mit neun Mitgliedern;
  3. die Kommission für strategische Planung und Aussenbeziehungen mit neun Mitgliedern;
  4. die Redaktionskommission mit drei Mitgliedern.

Die Ratsleitung bestellt die nichtständigen Kommissionen entweder als Fachkommissionen auf Zeit oder mit einmaligem Auftrag.

Die Ratsleitung bestimmt die Vertretung in interkantonalen parlamentarischen Gremien, sofern diese Aufgabe in bestimmten Bereichen nicht einer besonderen Kommission übertragen ist.

Art. 26 Vermeiden von Befangenheit

Die Fraktionen und die Ratsleitung achten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Befangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.

Art. 27 Allgemeine Aufgaben

Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, nehmen die ihnen im besonderen übertragenen Aufgaben wahr, treffen die notwendigen Abklärungen und erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.

Die Kommissionen können Motionen und Postulate einreichen.

Die Kommissionen können Ausschüsse einsetzen, welche für sie Abklärungen vornehmen oder Ratsgeschäfte vorbereiten. Aufgaben und Zuständigkeit der Ausschüsse regeln die Kommissionen im Einzelfall oder in einem Reglement.

Art. 28 Vertraulichkeit

Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.

Bis zur Beschlussfassung durch den Kantonsrat bzw. bis zum Abschluss der Kommissionsarbeit dürfen nicht bekannt gegeben werden: *

  1. dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen;
  2. die Urheber einzelner Meinungsäusserungen.

Die Kommissionsmitglieder dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern. Die Orientierung des Regierungsrats durch seine Mitglieder bleibt vorbehalten.

2.2.2. Ständige Kommissionen

Art. 29 Aufsichtskommissionen a. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen:

  1. übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Staatsverwaltung sowie anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben nach den Kriterien der Rechtmässigkeit sowie der Ziel- und Wirkungsorientierung aus;
  2. übt die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt nach den Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Leistungs-, Kosten- und Erlösorientierung aus;
  3. wählt die Mitglieder interparlamentarischer Geschäftsprüfungskommissionen, in denen dem Kanton auf Grund interkantonaler Vereinbarungen Sitze zustehen, und regelt deren periodische Berichterstattung;
  4. berät die Rechenschaftsberichte des Regierungsrats und der Staatsverwaltung sowie anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben vor, soweit keine besonderen Kommissionen eingesetzt sind;
  5. berät den rollenden Integrierten Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und die Nachtragskredite vor;
  6. überwacht die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung und der Rechnungslegung der Staatsverwaltung;
  7. berät Erlasse, die Finanzhaushalt, Personal, Besoldungen und Organisation betreffen, vor;
  8. kann der Finanzkontrolle Aufträge erteilen.

Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann zu allen Ratsgeschäften, welche erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung von Finanzen und Leistungen haben, zuhanden vorberatender Kommissionen oder des Kantonsrats Stellung nehmen.

Art. 30 b. Rechtspflegekommission

Die Rechtspflegekommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen:

  1. übt die Oberaufsicht über die Rechtspflege (Gerichtsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden, Steuerrekurskommission, Betreibungs- und Konkursamt, Schlichtungsbehörde), die kantonale Einbürgerungskommission und den Datenschutz, eingeschlossen Budget und Rechnung, aus;
  2. berät die Anträge zur Wahl der kantonalen Einbürgerungskommission, der Staatsanwaltschaft und der Steuerrekurskommission vor und bereitet die Wahl der Gerichtspräsidien vor;
  3. berät die Erlasse der Gerichtsorganisation und der Rechtspflege vor;
  4. berät vor oder entscheidet über Begnadigungsgesuche;
  5. berät vor oder beantwortet Petitionen;
  6. berät Erläuterungen (authentische Interpretationen) der Kantonsverfassung und Gesetzgebung vor;
  7. stellt Antrag für die Wahlerwahrung bei Vorliegen von Wahlbeschwerden;
  8. behandelt Beschwerden, soweit der Kantonsrat in der Gesetzgebung als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird, sowie Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht oder deren Mitglieder;
  9. beantragt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte gemäss Haftungsgesetz.

Art. 31 c. Vorgehen bei Mängeln in der Geschäftsführung

Stellt eine Aufsichtskommission im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhebliche Mängel fest oder richtet sie Empfehlungen an die verantwortliche Behörde, so bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die verantwortliche Behörde informiert die Aufsichtskommission über die Behebung der Mängel und die Umsetzung der Empfehlungen.

Art. 32 Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen

Die Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen:

  1. berät Geschäfte der Strategie- und langfristigen Planung, sofern diese nicht einer besonderen Kommission zugewiesen werden, namentlich:
  1. die Strategie- und Amtsdauerplanung des Regierungsrats (Regierungsprogramm),
  2. weitere auf längere Frist angelegte Planungs- und Evaluationsberichte des Regierungsrats;
  1. berät Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen, sofern diese nicht einer besonderen Kommission zugewiesen werden, insbesondere:
  1. interkantonale und internationale Verträge,
  2. Berichte zu Angelegenheiten der Aussenbeziehungen,
  3. Gegenstände, welche die Mitwirkungsrechte der Kantone an der Willensbildung des Bundes betreffen (Standesinitiative, Kantonsreferendum),
  4. Ausgabenbeschlüsse auf Grund interkantonaler und internationaler Verträge.

Der Regierungsrat hört nach Möglichkeit die Kommission bereits im Vorverfahren zu wichtigen Vorhaben im Bereich interkantonaler oder internationaler Verträge an.

Die Kommission vertritt den Kantonsrat in interparlamentarischen Kommissionen, welche beauftragt sind zu Verhandlungen über interkantonale oder internationale Verträge Stellung zu nehmen.

Art. 33 Redaktionskommission

Die Redaktionskommission prüft auf Sprache, Gesetzestechnik und formale Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung:

  1. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen;
  2. Verordnungen des Kantonsrats;
  3. weitere Vorlagen, welche ihr der Kantonsrat zuweist.

2.2.3. Nichtständige Kommissionen

Art. 34 Fachkommissionen

Die Fachkommissionen beraten inhaltlich und/oder zeitlich zusammen-hängende Sachgeschäfte und Folgegeschäfte eines bestimmten Fachbereichs während der Amts- oder Projektdauer.

Die Ratsleitung umschreibt mit der Bestellung den besonderen Auftrag und die erweiterten Informationsrechte der Fachkommissionen, soweit sich diese nicht aus den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung ergeben.

2.2.4. Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 35 Einsetzung

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrats besonderer Klärung durch den Kantonsrat, so kann zur Ermittlung der Sachverhalte, zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zur politischen Bewertung der Vorgänge eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.

Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Regierungsrats bzw. des Obergerichts durch einen Kantonsratsbeschluss, der den Auftrag an die Untersuchungskommission festlegt, die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet und das Sekretariat bestimmt.

Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren nicht.

Art. 36 Verfahren

Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlung erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sachgemäss die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren[5]. Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[6]. Die Untersuchungskommission kann insbesondere: 

  1. Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen und von ihnen Akten edieren;
  2. Auskunftspersonen befragen;
  3. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Staatsverwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen;
  4. Sachverständige beiziehen;
  5. die Herausgabe sämtlicher Akten des Regierungsrats, der kantonalen Verwaltung und der Finanzkontrolle sowie der Gerichtsverwaltung verlangen;
  6. Augenscheine vornehmen.

Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, so darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

Art. 37 Besondere Auskunftspflichten

Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie Personen aus der Staats- oder Gerichtsverwaltung oder andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes oder öffentlichen Auftrags gemacht haben und die ihre dienstliche Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.

Art. 38 Betroffene

Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Gerichte, Personen aus der Staats- und Gerichtsverwaltung sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten, Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel kann allerdings nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.

Art. 39 Stellung des Regierungsrats bzw. Obergerichts

Die Untersuchungskommission kann dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht durch Beschluss die gleichen Rechte wie den Betroffenen gemäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes einräumen. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht kann sich vertreten lassen.

Sie haben das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

Art. 40 Auflösung

Die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Untersuchungskommission erfolgen durch einen Kantonsratsbeschluss.

3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis

3.1. Informationsrechte

Art. 41 Grundsatz

Der Kantonsrat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rahmen dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind.

Art. 42 Ratsmitglieder

Die Ratsmitglieder haben unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses nach Art. 45 dieses Gesetzes auf Anfrage ein Recht auf Sach- und Rechtsauskünfte und Einsicht in:

  1. Akten, auf welche die Verhandlungsgrundlagen des Regierungsrats Bezug nehmen;
  2. Akten, die zur Vorbereitung von Erlassen und Finanzbeschlüssen in der Staatsverwaltung erstellt worden sind;
  3. Gutachten, statistische Erhebungen, allgemeine Vollzugsanweisungen und Untersuchungen zum Vollzug von Erlassen und Beschlüssen.

Bei Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme kann das betroffene Ratsmitglied die Ratsleitung anrufen. Diese entscheidet nach Anhören des Ratsmitglieds und des Regierungsrats.

Art. 43 Kommissionen im Allgemeinen

Die Kommissionen und von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags:

  1. vom Regierungsrat oder zuständigen Mitglied des Regierungsrats Berichte und Unterlagen verlangen;
  2. die Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Verhandlungsunterlagen Bezug nehmen;
  3. im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsverwaltung zum Geschäft befragen;
  4. Besichtigungen vornehmen;
  5. im Einverständnis mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben;
  6. Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.

Ohne abweichenden Beschluss der Kommission ist das zuständige Mitglied des Regierungsrats berechtigt, an Kommissionssitzungen sowie Besichtigungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.

Art. 44 Aufsichtskommissionen

Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags zusätzlich:

  1. in sämtliche Akten Einsicht nehmen und ausnahmsweise die Herausgabe von Akten verlangen;
  2. nach vorheriger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Befragungen, Besichtigungen und Inspektionen vornehmen;
  3. nach vorheriger Anhörung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Personen aus der Verwaltung anhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Vorgesetzten oder Mitglieds des Regierungsrats;
  4. bei Rechnungsprüfungen die Finanzkontrolle beiziehen, deren Revisionsberichte und Erledigungsberichte der Amtsstellen einsehen sowie diese mit zusätzlichen Untersuchungen beauftragen;
  5. bei der Prüfung der Rechtspflege die Gerichtspräsidien zu den Beratungen beiziehen und die Herausgabe von Akten der Gerichtsverwaltung verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Werden Personen aus der Verwaltung ohne Beisein des Vorgesetzten oder zuständigen Mitglieds des Regierungsrats angehört, so sind diese über das Ergebnis der Anhörung in geeigneter Weise zu informieren.

3.2. Amtsgeheimnis

Art. 45 Grundsatz

Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich zu behandeln sind.

Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits daran gebunden.

Art. 46 Entbindung vom Amtsgeheimnis

Mitglieder des Regierungsrats und Personen aus der Staatsverwaltung können für Befragungen durch die Kommission und ihre Ausschüsse nur durch den Regierungsrat, Mitglieder der Gerichtsbehörden und Personen aus der Gerichtsverwaltung nur durch das Obergericht von dem für sie geltenden Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe der Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.

Der Regierungsrat bzw. das Obergericht kann an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses unerlässlich ist. Hält eine Aufsichtskommission nach Kenntnisnahme des Berichts am Begehren um Akteneinsichtnahme fest, so sind ihr die Akten zu überweisen.

Die Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Absatz 1 entfällt bei Begehren um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch eine parlamentarische Untersuchungskommission.

4. Mitwirkung von Behördemitgliedern und der Verwaltung

Art. 47 Vorlagen und Anträge

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe.

Er hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Kantonsrat Stellung zu nehmen.

Das Obergericht kann dem Kantonsrat in Bezug auf die Gerichtsorganisation Antrag stellen, einen rechtsetzenden Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten oder eine Massnahme zu ergreifen; das Obergericht kann dem Kantonsrat von sich aus einen ausgearbeiteten Entwurf mit Antrag vorlegen.

Art. 48 Beteiligung an den Rats- und Kommissionssitzungen

Der Regierungsrat lässt an den Rats- und Kommissionssitzungen seine Vorlagen und Anträge durch die zuständigen Mitglieder vertreten, die Gerichtsbehörden durch die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsidenten.

Das Mitglied des Regierungsrats kann sich an den Verhandlungen der Kommission von Personen aus der Staatsverwaltung oder von aussenstehenden Sachverständigen begleiten lassen. Das gleiche Recht steht der Obergerichtspräsidentin oder dem Obergerichtspräsidenten zu.

Art. 49 Zuständiges Departement und Gerichtsverwaltung

Das zuständige Departement bzw. die Gerichtsverwaltung stellt für die vorberatenden Kommissionen die Sekretärin oder den Sekretär zur Verfügung, soweit das Sekretariat nicht durch das Ratssekretariat wahrgenommen wird. *

Es oder sie beschafft für die Kommission die verlangten Unterlagen und ist bei der Ausarbeitung von Kommissionsanträgen behilflich.

Es oder sie erteilt Auskünfte an die Mitglieder des Kantonsrats.

5. Ratsdienste

Art. 50 * Ratssekretariat

Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär wird vom Kantonsrat auf Antrag der Ratsleitung und nach Anhörung des Regierungsrats auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.

Das Ratssekretariat wird von der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär mit nachstehenden Aufgaben geführt. Sie oder er:

  1. unterstützt die Planung und Organisation der Sitzungen des Kantonsrats und der Ratsleitung;
  2. nimmt an den Kantonsratssitzungen teil und ist für die Protokollführung und Sekretariatsarbeiten des Kantonsrats und der Ratsleitung verantwortlich;
  3. plant, organisiert und koordiniert in Verbindung mit der Staatskanzlei und den zuständigen Departementen die Kommissionssitzungen;
  4. berät das Ratspräsidium, die Kommissionen und die Ratsmitglieder in Rechts- und Verfahrensfragen;
  5. vermittelt Unterlagen zur Dokumentation und Auskünfte aus der Staatsverwaltung, soweit diese Aufgabe nicht in die Zuständigkeit des Kommissionssekretariats fällt;
  6. übernimmt weitere von der Ratsleitung zugewiesene Aufgaben.

Für die Ausübung dieser Funktion ist das Ratssekretariat unabhängig von Regierung und Staatsverwaltung unmittelbar dem Kantonsrat und den Ratsorganen verantwortlich.

Vom Kantonsrat oder von der Ratsleitung ausgehende Schriftstücke werden neben dem Ratspräsidium oder in dessen Auftrag von der Ratssekretärin oder vom Ratssekretär unterzeichnet.

Art. 51 * Landschreiberin oder Landschreiber

Die Landschreiberin oder der Landschreiber koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen den Behörden.

Sie oder er kann an den Kantonsratssitzungen teilnehmen und Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, unmittelbar vor dem Kantonsrat vertreten.

Art. 52 Weitere Ratsdienste

Dem Ratssekretariat wird für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Kantonsrats und der Ratsleitung Personal der Staatskanzlei zugewiesen.

Die Staatskanzlei sorgt für den Weibeldienst an den Ratssitzungen.

Art. 53 Sekretariate ständiger Kommissionen

Die Finanzkontrolle führt das Sekretariat der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission.

Das Ratssekretariat führt das Sekretariat der Rechtspflegekommission, der Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen sowie der Redaktionskommission. *

… *

6. Verhandlungsgegenstände und Beratung

6.1. Parlamentarische Vorstösse

Art. 54 Motion

Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen.

Soweit der Kantonsrat entscheiden kann, kommt der Motion der Charakter einer verbindlichen Weisung zu.

Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

Die Motion zur Ausarbeitung eines rechtsetzenden Erlasses in der Zuständigkeit des Kantonsrats kann als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

Art. 55 Postulat

Ein Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll.

Art. 56 Behandlung von neuen Vorstössen

Der Regierungsrat beantragt in der Regel bis zur übernächsten Ratssitzung mit schriftlichem Bericht die Annahme oder Ablehnung der Motion oder des Postulats.

Mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder kann der Kantonsrat entscheiden, über die Annahme oder Ablehnung des Vorstosses dringlich zu beraten und zu beschliessen.

Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach dessen Einreichung nicht mehr geändert werden. *

Die Urheberin oder der Urheber und der Kantonsrat können eine Motion in ein Postulat umwandeln. *

Art. 57 Behandlung von angenommenen Vorstössen

Wird der Vorstoss angenommen, so erfüllt der Regierungsrat den Auftrag in der Regel innert zwei Jahren.

Wird eine Motion als ausgearbeitete Vorlage angenommen, so kann der Regierungsrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten.

Der Regierungsrat erstattet im Geschäftsbericht über den Stand der Bearbeitung des Vorstosses oder allenfalls unmittelbar über die Erledigung eines Postulats Bericht.

Eine Kommission oder der Regierungsrat können die Abschreibung beantragen, wenn:

  1. der Vorstoss erfüllt ist oder nicht aufrechterhalten werden soll;
  2. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und der Vorstoss nicht durch ein anderes Ratsmitglied aufrechterhalten wird.

Art. 58 Interpellation und Anfrage

Die Interpellation oder Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen.

Der Regierungsrat bzw. das Obergericht antwortet in der Regel schriftlich bis zur nächsten Sitzung.

Die Interpellation wird zuhanden der nächsten Ratssitzung traktandiert. Sie kommt zur Behandlung, wenn dies von der Interpellantin oder vom Interpellanten oder von einem andern Ratsmitglied verlangt wird. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrats statt.

Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.

Eine Anfrage wird im Kantonsrat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Regierungsrats bzw. des Obergerichts erledigt.

6.2. Petitionen und Volksmotionen

Art. 59 Petitionen

Petitionen an den Kantonsrat werden zur Prüfung und Antragsstellung an die Rechtspflegekommission überwiesen.

Die Rechtspflegekommission:

  1. leitet Eingaben, für die der Kantonsrat nicht zuständig ist, an die zuständige Behörde weiter;
  2. erledigt Eingaben, die offensichtlich unhaltbar sind, mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder durch Nichteintretensentscheid;
  3. kann Stellungnahmen des Regierungsrats, der Gerichte oder anderer Kommissionen einholen;
  4. kann, wenn sie das Begehren unterstützt, einen parlamentarischen Vorstoss einreichen;
  5. beantragt dem Kantonsrat, wenn die Kommission das Begehren ablehnt, von der Petition ohne weitere Folgen Kenntnis zu nehmen.

Die Urheberin oder der Urheber einer Petition wird nach Abschluss der Behandlung über die Art der Erledigung informiert.

Art. 60 Volksmotionen

Eine Volksmotion wird dem Regierungsrat zum Mitbericht und der Rechtspflegekommission zur Vorberatung und Antragsstellung überwiesen.

6.3. Sachvorlagen

Art. 61 Planungs-, Sach- und Rechenschaftsberichte

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat:

  1. im ersten Jahr einer vierjährigen Amtsdauer die strategischen Leitideen und Ziele der Regierungspolitik;
  2. jährlich eine rollende Integrierte Aufgaben- und Finanzplanung;
  3. besondere Planungsberichte oder Berichte zu einzelnen Sachbereichen.

Der Regierungsrat und das Obergericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich Geschäfts- und Verwaltungsberichte sowie Budget und Staatsrechnung. *

Der Regierungsrat unterbreitet mit seiner Stellungnahme Geschäftsberichte und Rechnungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben, welche auf Grund besonderer Vorschriften der Genehmigung oder Kenntnisnahme durch den Kantonsrat bedürfen.

Art. 62 Stellungnahme und parlamentarische Anmerkung

Der Kantonsrat nimmt von den Berichten zustimmend, ablehnend, mit Anmerkungen oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Anmerkungen zur Rechtsprechung der Gerichte sind unzulässig.

Der Kantonsrat beschliesst vor der Schlussabstimmung mit einfachem Mehr über die einzelnen Anmerkungen zu den Berichten.

Die zuständige Behörde informiert in der Regel im nächsten Geschäftsbericht über die Behandlung der Anmerkungen.

Wird ein Bericht an den Regierungsrat zurückgewiesen, so ist anzugeben, in welchem Sinne eine Überarbeitung erfolgen soll.

Art. 63 Erlasse a. Botschaft

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat in der Regel zu jedem Erlassentwurf eine erläuternde Botschaft.

Art. 64 b. Beratung

Verfassungs- und Gesetzesvorlagen werden zweimal, die übrigen Erlasse einmal beraten, sofern der Kantonsrat nicht zweimalige Beratung beschliesst.

7. Schlussbestimmungen

Art. 65 Geschäftsordnung

Der Kantonsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung. Er regelt insbesondere den allgemeinen Ratsbetrieb, die Verfahrensordnung und die Protokollführung.

Er kann die Einsicht in amtliche Dokumente einschränken. *

Art. 66 Änderung bisherigen Rechts

...[7]

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 12. März 1971[8] wird aufgehoben. 

Art. 68 Inkrafttreten und Referendum

Das Gesetz tritt auf Beginn der kantonsrätlichen Amtsdauer 2006 in Kraft[9]. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

Informationen zum Erlass:

 

Urspüngliche Fundstelle: OGS 2005, 27 und 34

 

geändert durch:

- das Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom 25. Januar 2008, in Kraft seit 1. November 2008 (OGS 2008, 14, 29 und 59),

- den Nachtrag vom 26. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (OGS 2009, 34 und 39),

- den Nachtrag vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (OGS 2010, 15  und 19),

- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 4. und OGS 2010, 41),

- Art. 105 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2010, 13 und 20),

- Nachtrag vom 15. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (OGS 2012, 15 und 27),

- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3),

- Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Rechtspflegebehörden) vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 54 und 2015, 6),

- Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz vom 31. Mai 2017 (OGS 2017, 32), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017, Kantonsratssitzungen vom 24. März und 31. Mai 2017 (22.17.01), Berichtigung (Referendumsfrist) vom 14. Juni 2017 (OGS 2017, 37), in Kraft seit 1. Januar 2018,

- Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip vom 1. Dezember 2022 (OGS 2022, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022, Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022 (22.22.01), in Kraft seit 1. März 2023 (OGS 2023, 1)

OGS 2005, 27

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.04.2005 30.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2005, 27
25.01.2008 01.11.2008 Art. 30 Abs. 1, a. geändert OGS 2008, 14
26.06.2009 01.07.2009 Art. 23 Abs. 1, d. eingefügt OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 49 Abs. 1 geändert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 50 totalrevidiert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 51 totalrevidiert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 53 Abs. 2 geändert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 53 Abs. 3 aufgehoben OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 53 Abs. 4 aufgehoben OGS 2009, 34
11.03.2010 01.01.2012 Art. 29 Abs. 1, e. geändert OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 30 Abs. 1, a. geändert OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 61 Abs. 2 geändert OGS 2010, 13
11.03.2010 01.05.2010 Art. 30 Abs. 1, b. geändert OGS 2010, 15
21.05.2010 01.01.2011 Art. 30 Abs. 1, b. geändert OGS 2010, 33
15.03.2012 01.07.2012 Art. 20 Abs. 1, f. geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 23 Abs. 3 geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 23 Abs. 4 eingefügt OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 56 Abs. 3 geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 56 Abs. 4 eingefügt OGS 2012, 15
04.12.2014 01.03.2015 Art. 8 Abs. 1, a. geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 8 Abs. 1, a., 1. eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 8 Abs. 1, a., 2. eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 30 Abs. 1, a. geändert OGS 2014, 54
04.12.2014 01.03.2015 Art. 30 Abs. 1, b. geändert OGS 2014, 54
04.12.2014 01.03.2015 Art. 61 Abs. 2 geändert OGS 2014, 54
31.05.2017 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1, a. geändert OGS 2017, 32
31.05.2017 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1, b. geändert OGS 2017, 32
31.05.2017 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1, f. aufgehoben OGS 2017, 32
01.12.2022 01.03.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert OGS 2022, 29
01.12.2022 01.03.2023 Art. 65 Abs. 2 eingefügt OGS 2022, 29

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.04.2005 30.06.2006 Erstfassung OGS 2005, 27
Art. 8 Abs. 1, a. 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 8 Abs. 1, a., 1. 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 8 Abs. 1, a., 2. 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 20 Abs. 1, f. 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 23 Abs. 1, d. 26.06.2009 01.07.2009 eingefügt OGS 2009, 34
Art. 23 Abs. 3 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 23 Abs. 4 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 28 Abs. 2 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 29 Abs. 1, e. 11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
Art. 30 Abs. 1, a. 25.01.2008 01.11.2008 geändert OGS 2008, 14
Art. 30 Abs. 1, a. 11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
Art. 30 Abs. 1, a. 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 54
Art. 30 Abs. 1, a. 31.05.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 32
Art. 30 Abs. 1, b. 11.03.2010 01.05.2010 geändert OGS 2010, 15
Art. 30 Abs. 1, b. 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 30 Abs. 1, b. 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 54
Art. 30 Abs. 1, b. 31.05.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 32
Art. 30 Abs. 1, f. 31.05.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 32
Art. 49 Abs. 1 26.06.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 34
Art. 50 26.06.2009 01.07.2009 totalrevidiert OGS 2009, 34
Art. 51 26.06.2009 01.07.2009 totalrevidiert OGS 2009, 34
Art. 53 Abs. 2 26.06.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 34
Art. 53 Abs. 3 26.06.2009 01.07.2009 aufgehoben OGS 2009, 34
Art. 53 Abs. 4 26.06.2009 01.07.2009 aufgehoben OGS 2009, 34
Art. 56 Abs. 3 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 56 Abs. 4 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 61 Abs. 2 11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
Art. 61 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 54
Art. 65 Abs. 2 01.12.2022 01.03.2023 eingefügt OGS 2022, 29