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132.11

Geschäftsordnung des Kantonsrats

(GO KR)

vom 21.04.2005 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 65 des Kantonsratsgesetzes vom 21. April 2005[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Erste Sitzung des Amtsjahres

Die erste Sitzung eines Amtsjahres wird von der Ratsleitung einberufen.

Sie wird von der abtretenden Ratspräsidentin oder dem abtretenden Ratspräsidenten, oder wenn diese nicht mehr dem Rat angehören, vom ratsältesten anwesenden Mitglied eröffnet.

Die Konstituierung an der ersten Sitzung des Amtsjahres wird sachgemäss wie die Konstituierung zu Beginn der Amtsdauer durchgeführt.

Art. 2 Vereidigung

Der oder die Vorsitzende nimmt der zu Beginn der Amtsdauer neu gewählten Ratspräsidentin oder dem neu gewählten Ratspräsidenten den Eid oder das Gelübde ab.

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt die Ratsmitglieder sowie die Mitglieder des Regierungsrats.

Art. 3 Verhinderung an der Sitzungsteilnahme

Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat dies bis zur Sitzung der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten oder der Staatskanzlei mitzuteilen.

Art. 4 Ausstandsregeln

Bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes hat das betroffene Mitglied des Kantonsrats oder Regierungsrats den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen.

Ausgenommen von der Ausstandsregel sind Wahlgeschäfte, sofern nur eine einzige Kandidatur vorliegt und diese nicht angefochten wird.

Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat über die Ausstandspflicht.

Art. 5 Öffentlichkeit a. Publikum

Dem Publikum wird im Ratssaal ein besonderer Platz zugewiesen.

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe und sorgt für Disziplin. Wer die Verhandlungen andauernd stört, wird weggewiesen.

Bei beharrlicher oder organisierter Störung wird die Sitzung unterbrochen und die Publikumsplätze werden geräumt.

Art. 6 b. Medien

Die bei der Staatskanzlei akkreditierten Medienschaffenden erhalten soweit möglich einen Platz zugewiesen.

Die Tätigkeit der Medien darf den Ratsbetrieb nicht stören.

Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von den Verhandlungen bedürfen der Einwilligung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.

Art. 7 c. Information über Kommissionssitzungen

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder ein beauftragtes Kommissionsmitglied können die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten.

Die Information erfolgt nach Abschluss der Beratungen, wenn die Kommission nicht anders beschliesst.

Die Bekanntgabe kann auch die Kommissionsbeschlüsse, die wesentlichen Anträge sowie die in den Beratungen vertretenen hauptsächlichen Ansichten umfassen. Die Stellungnahme und Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder bleiben vertraulich.

Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.

Art. 8 Sitzungseinladung

Mindestens zehn Tage vor der Sitzung werden Ort und Zeit sowie Verhandlungsgegenstände im Amtsblatt veröffentlicht und die Einladung den Ratsmitgliedern zusammen mit den Verhandlungsunterlagen zugestellt. *

Unterlagen, die sich für eine Zustellung nicht eignen, werden während zwei Wochen vor der Sitzung zur Einsichtnahme beim Ratssekretariat aufgelegt.

In dringenden Ausnahmefällen können die Einladung und Zustellung von Unterlagen kurzfristig und ohne Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

Art. 9 Sitzordnung

Die Sitzordnung wird auf Vorschlag des Ratssekretariats von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten festgelegt.

Die Sitzzuweisung erfolgt nach Gemeinden, und innerhalb der Gemeinden nach Amtsalter und Fraktionszugehörigkeit.

Art. 10 Würdiges Verhalten

Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rats entsprechend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck bringen.

Art. 11 Beschlussunfähigkeit

Wird von den Stimmenzählenden Beschlussunfähigkeit mangels genügend anwesender Ratsmitglieder festgestellt, so vertagt sich der Kantonsrat.

2. Organisation

Art. 12 Zusammensetzung der Ratsleitung

Bei der Bestellung der Ratsleitung gilt, unter angemessener Berücksichtigung von kleinen Fraktionen, sachgemäss der Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze.

Bei der erstmaligen Wahl einer oder eines Stimmenzählenden in die Ratsleitung findet das geheime Verfahren statt.

Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ratsleitung teil.

Art. 13 Kommissionszusammensetzung und Stellvertretung

Die Kommissionsgrösse beträgt in der Regel zwischen 7 bis 13 Mitgliedern, je nach der Bedeutung und dem Umfang des Beratungsgegenstands.

Jede Fraktion ist gemäss dem Verteilschlüssel nach Fraktionsstärke in der Kommission vertreten. Die Geschlechter und die Gemeinden bzw. Regionen sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein.

Bei ständigen Kommissionen erfolgt die Nomination als verbindlicher Wahlvorschlag der Fraktionen, bei nichtständigen Kommissionen als unverbindlicher Wahlvorschlag. Die nichtständigen Kommissionen werden jeweils zu Beginn des Amtsjahres erneuert.

Wenn ein Kommissionsmitglied über längere Zeit nicht an den Verhandlungen einer ständigen Kommission teilnehmen kann, reicht es seinen Rücktritt ein.

Eine Stellvertretung in nichtständigen Kommissionen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines ausserordentlichen Verhinderungsgrundes möglich, wenn die Fraktion sonst nicht vertreten wäre. Die Stellvertretung wird durch das Fraktionspräsidium an das Kommissionspräsidium gemeldet.

Art. 14 Redaktionskommission

Die Redaktionskommission überprüft die Vorlagen in der Regel nach der ersten Lesung oder bei einmaliger Lesung, bevor sie dem Kantonsrat unterbreitet werden.

Sie kann der vorberatenden Kommission oder dem Kantonsrat bei Widersprüchen und bei Unklarheiten materielle Änderungen beantragen.

Sie kann beiziehen:

  1. das Präsidium der vorberatenden Kommission;
  2. Personen aus dem zuständigen Departement und der Staatskanzlei;
  3. aussenstehende Sprachsachverständige.

Art. 15 Kantonsratsvorlagen

Vorlagen, die nicht vom Regierungsrat ausgehen, sind durch eine Kommission oder durch die Ratsleitung vorzubereiten.

Art. 16 Absprache über Zuständigkeiten

Zur Klärung der Zuständigkeiten zwischen Kommissionen sprechen sich die Präsidien ab.

Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet die Ratsleitung.

3. Ratsdienste und Protokollführung

Art. 17 Verhandlungsbericht

Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt einen Kurzbericht über die Verhandlungen des Kantonsrats.

Art. 18 Kantonsratsprotokoll a. Inhalt

Das Kantonsratsprotokoll enthält:

  1. die Namen der an- und abwesenden Ratsmitglieder,
  2. die Bezeichnung der Beratungsgegenstände und -unterlagen,
  3. die nach einer elektronischen Aufzeichnung verfassten Voten und die Anträge der Sprechenden,
  4. die Ergebnisse der Abstimmungen und gefassten Entscheide des Rats, mit Angabe der Namen und des einzelnen Stimmverhaltens bei elektronischen Abstimmungen und bei Abstimmungen unter Namensaufruf.

Art. 19 b. Aufzeichnung

Die Verhandlungen des Kantonsrats werden elektronisch aufgezeichnet.

Die elektronische Aufzeichnung dient der Protokollierung. Sie wird zu archivischen Zwecken aufbewahrt und unterliegt nicht dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip. Die Ratsleitung kann in begründeten Fällen eine Abklärung oder Einsichtnahme gestatten. *

Die Aufzeichnungen über Beratungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 12 des Kantonsratsgesetzes sind nach der Protokollierung zu löschen.

Art. 20 c. Auflage und Einsprache

Der Entwurf des Kantonsratsprotokolls wird in der Regel bis eine Woche vor der nächsten Sitzung im Extranet des Kantonsrats veröffentlicht und bei der Staatskanzlei zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder aufgelegt.

Die Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrats sowie der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin können bis zur übernächsten Kantonsratssitzung schriftlich Einsprache erheben.

Art. 21 d. Genehmigung und Veröffentlichung

Die Ratsleitung entscheidet über Einsprachen und genehmigt das Kantonsratsprotokoll.

Das genehmigte Kantonsratsprotokoll wird im Internet veröffentlicht und schriftlich bei der Staatskanzlei archiviert.

Das Protokoll über die Beratungsgegenstände, welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt worden sind, wird nicht veröffentlicht und gesondert archiviert.

Die Staatskanzlei erstellt auf Verlangen Auszüge aus dem Kantonsratsprotokoll. Wenn ein begründetes Interesse glaubhaft gemacht wird, kann die Staatskanzlei bereits Auszüge aus dem Protokollentwurf zur Verfügung stellen.

Art. 22 Kommissionsprotokolle a. Im Allgemeinen

Über jede Kommissionssitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Das Kommissionsprotokoll enthält in der Regel die Namen der Antragstellenden, die Anträge und die Gründe, die zur Annahme oder Ablehnung geführt haben. Ein Mitglied kann verlangen, dass eine Minderheitsmeinung oder eine persönliche Erklärung zu Protokoll genommen wird.

Die Kommission kann, insbesondere bei referendumspflichtigen Vorlagen, die Führung eines ausführlicheren Protokolls beschliessen.

Die Protokollführerin oder der Protokollführer legt den Protokollentwurf der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten innert einer Woche vor. Das Protokoll wird so rasch wie möglich zugestellt.

Einwendungen von Kommissionsmitgliedern zum Protokoll sind bis zur nächsten Kommissionssitzung bzw. bis zur Kantonsratssitzung möglich. Ohne Einwendungen gilt das Protokoll als genehmigt.

Art. 23 b. Einsichtgabe

Die Kommissionsprotokolle sind vertraulich. Sie werden, sofern die Kommission nicht anders beschliesst, zugestellt: *

  1. den Mitgliedern der vorberatenden Kommission;
  2. dem zuständigen Departement;
  3. den Fraktionspräsidien auf Verlangen;
  4. der Staatskanzlei zuhanden der Gesetzesmaterialien und der Kantonsratsakten.

Nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrats bzw. nach Abschluss der Kommissionsarbeit kann Dritten nach Massgabe des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in die amtlichen Dokumente der Kommissionen gewährt werden. Für die Rechtsanwendung können die Protokolle der vorberatenden Kommission zu einem Erlass veröffentlicht werden. *

… *

4. Verhandlungsordnung

4.1. Kantonsratssitzungen

Art. 24 Ort und Zeit, Präsenzkontrolle

Der Kantonsrat versammelt sich ordentlicherweise im Rathaus in Sarnen. Die Ratsleitung kann ausnahmsweise einen andern Sitzungsort bestimmen.

Die Sitzungen beginnen in der Regel um 09.00 Uhr. Die Ratsleitung legt die Sitzungsgestaltung und die Sitzungsdauer, das Präsidium den Sitzungsablauf fest.

Der Landweibel führt die Präsenzkontrolle.

Art. 25 Eröffnung und Geschäftsliste

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet die Sitzung.

Der Kantonsrat beschliesst über die Geschäftsliste. Er kann diese ändern, mit Ausnahme dringlicher parlamentarischer Vorstösse gemäss Art. 56 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes aber nicht ergänzen.

Die Geschäfte werden einzeln beraten. Geschäfte und Vorstösse, welche den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten werden.

Ausser den in der Geschäftsliste aufgeführten Geschäften sind nur Mitteilungen des Ratspräsidiums und ausnahmsweise, wenn das Ratspräsidium es gestattet, Erklärungen des Regierungsrats und der Fraktionen sowie persönliche Erklärungen gemäss Art. 5 Bst. e des Kantonsratsgesetzes gestattet.

Art. 25a * Parlamentarische Vorstösse

Parlamentarische Vorstösse sind dem Ratspräsidium in der Regel während der Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet einzureichen.

Das Ratspräsidium gibt die neu eingereichten Vorstösse bekannt und leitet diese an den Regierungsrat zur Beantwortung weiter.

Eingereichte parlamentarische Vorstösse können nicht zurückgezogen werden.

Motionen und Postulate werden bei der Beratung vom erstunterzeichneten Ratsmitglied begründet. Die schriftliche Beantwortung kann vom zuständigen Mitglied des Regierungsrats erläutert werden.

Art. 26 Wortbegehren

Wer zu einem in Beratung stehenden Geschäft sprechen will, hat sich bei der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten zu melden.

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen; die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission sowie das zuständige Regierungsmitglied hat den Vorrang; bei gleichzeitiger Anmeldung hat jenes Ratsmitglied den Vorzug, das zur Sache noch nicht gesprochen hat.

Die Anredeformel lautet: "Herr Präsident, meine Damen und Herren" bzw. "Frau Präsidentin, meine Damen und Herren".

Das Wort ist ausserhalb der Reihenfolge zu erteilen, wenn auf eine persönliche Bemerkung geantwortet, ein Irrtum über Tatsachen berichtigt oder ein Ordnungsantrag gestellt werden will.

Will ausnahmsweise die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident in die Beratung sachlich eingreifen, so hat sie oder er den Vorsitz an das Vizepräsidium abzutreten und die gleichen Förmlichkeiten zu beachten wie ein Mitglied.

Art. 27 Ordnungsruf

Wer sich vom Gegenstand der Beratung entfernt oder den parlamentarischen Anstand verletzt, wird von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten zur Ordnung gerufen.

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entzieht einem Ratsmitglied das Wort, wenn dieses die parlamentarische Ordnung fortgesetzt beeinträchtigt.

Erhebt die Rednerin oder der Redner Einsprache gegen den Wortentzug, so entscheidet der Kantonsrat ohne weitere Beratung.

Art. 28 Antragsrecht

Jedes Ratsmitglied[2] hat das Recht, zu einer Sachvorlage insbesondere Nichteintretens-, Rückweisungs-, Alternativ-, Ordnungs-, Streichungs- oder Rückkommensanträge zu stellen.

Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen oder Anmerkungen sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten in der Regel schriftlich einzureichen.

Über Anträge auf Behandlung von Verfassungs- und Gesetzesartikeln, die erst in zweiter Lesung eingebracht werden, darf erst abgestimmt werden, wenn die zuständige Kommission und der Regierungsrat dazu Stellung genommen haben.

Anträge gemäss Absatz 3 müssen spätestens zehn Tage vor der Kantonsratssitzung dem Ratssekretariat schriftlich vorliegen. Ist die rechtzeitige Einreichung strittig, so entscheidet die Ratsleitung über die Zulassung des Antrags. *

Art. 29 Ordnungsanträge

Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.

Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Behandlungsgegenstand unterbrochen. Sie wird erst nach Diskussion und Beschlussfassung über den Ordnungsantrag wieder aufgenommen.

Art. 30 Eintreten

Der Kantonsrat berät zunächst darüber, ob er auf eine Vorlage eintreten will.

Es können nur Anträge auf Eintreten oder Nichteintreten gestellt werden.

Wird kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen.

Tritt der Kantonsrat auf ein Geschäft nicht ein, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

Eintreten ist obligatorisch bei Wahlen, Volksbegehren, Voranschlägen, Nachtragskrediten, Geschäftsberichten und Rechnungen. *

In der Eintretensdebatte kann jedes Ratsmitglied mit Ausnahme der Berichterstatterin oder des Berichterstatters der Kommission nur einmal das Wort ergreifen. *

Art. 31 Einzelberatung

Ist Eintreten beschlossen, so erfolgt die abschnittsweise oder gesamthafte Einzelberatung der Vorlage. Beratungsgrundlage bildet die Fassung gemäss den Anträgen der vorberatenden Kommission.

Es können bei Vorlagen Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen, bei Berichten einzelne Anmerkungen beschlossen werden.

Art. 32 Rückweisung

Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Einzelberatung kann der Kantonsrat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel sowie Teile einer Vorlage oder eines Berichts an die Kommission oder den Regierungsrat zurückweisen.

Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage oder eines Berichts ist anzugeben, in welchem Sinne die Überarbeitung oder Neuprüfung geschehen soll.

Art. 33 Rückkommen

Nach Schluss der Einzelberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Teile einer Vorlage oder eines Berichts zurückzukommen.

Der Rückkommensantrag oder ein Gegenantrag ist kurz zu begründen. Der Kantonsrat entscheidet ohne weitere Diskussion.

Wird der Antrag angenommen, so findet nachher eine Einzelberatung über den betreffenden Gegenstand statt.

Art. 34 Schluss der Beratung

Wird Schluss der Beratungen beantragt, bevor alle angemeldeten Rednerinnen und Redner gesprochen haben, so ist über diesen Antrag ohne weitere Diskussion abzustimmen. Erhält er die Mehrheit, haben noch die Antragstellenden in der Reihenfolge ihrer gestellten Anträge sowie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission das Wort.

Wird das Wort nicht mehr verlangt, so schliesst die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Beratung.

4.2. Kommissionssitzungen

Art. 35 Einberufung

Die Ratsleitung bestellt im Rahmen der Geschäftsplanung frühzeitig die vorberatenden Kommissionen. Bei Geschäften von untergeordneter Bedeutung kann sie auf die Einsetzung einer Kommission verzichten.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission setzt in Absprache mit dem zuständigen Departement Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest.

In der Regel stellt die Staatskanzlei im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission die Einladung zu.

Art. 36 Ausstand

Die Ausstandsbestimmungen für den Kantonsrat gelten auch für die Kommissionen.

In streitigen Fällen entscheidet die Kommission.

Art. 37 Beratungen

Die Kommissionen bestimmen ihre Verhandlungsordnung selber. Verzichtet die Kommission auf eine eigene Ordnung, so gelten sachgemäss die Bestimmungen des Kantonsrats.

Art. 38 Abstimmungen

Um beschlussfähig zu sein, ist die Anwesenheit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder erforderlich.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Die Kommission kann auf Antrag ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten ausnahmsweise einen Zirkulationsbeschluss fällen. Der Antrag ist den Kommissionsmitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zu unterbreiten. Er gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einwendungen erhebt.

Art. 39 Berichterstattung

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission erstattet im Ratsplenum Bericht über die Beratungen, die Anträge und die Minderheitsanträge. Die Kommission kann ein anderes Kommissionsmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.

Die Kommission kann die mündliche Berichterstattung durch einen schriftlichen Bericht ergänzen. Änderungs- und Ergänzungsanträge an den Kantonsrat sind schriftlich zu stellen.

Die schriftlichen Berichte und Anträge sind in der Regel zehn Tage vor der Sitzung über die Staatskanzlei den Ratsmitgliedern zuzustellen.

5. Abstimmungen

Art. 40 Abstimmungsfrage

Vor der Abstimmung bezeichnet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Anträge und macht Vorschläge zum Abstimmungsverfahren.

Allfällige Einwendungen gegen diese Vorschläge entscheidet der Kantonsrat vor Beginn der Abstimmung.

Art. 41 Reihenfolge

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.

Unterabänderungsanträge kommen vor den Abänderungsanträgen, diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung. Näherliegende Zahlen werden einander zuerst gegenübergestellt. Über den Antrag der Kommission wird im Rahmen dieser Regeln am Schluss abgestimmt. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegenübergestellt werden.

Sind mehr als zwei Hauptanträge gestellt worden, so werden zuerst in eventueller Abstimmung hintereinander die Anträge einzelner Ratsmitglieder, der Antrag des Regierungsrats und die Anträge der Kommissionsminderheit einander gegenübergestellt. Das Ergebnis aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

Art. 42 Getrennte Abstimmung

Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Antrag getrennt abgestimmt.

Art. 43 Schlussabstimmung

Besteht eine Vorlage aus mehreren Artikeln oder Teilen, so findet am Ende der Beratungen eine Schlussabstimmung statt.

Bei zweimaliger Beratung findet die Schlussabstimmung erst nach der zweiten Beratung statt.

Art. 44 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel elektronisch. Ist das elektronische Abstimmungssystem nicht verfügbar, erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben. *

Der Rat kann mit einfachem Mehr die Stimmabgabe durch Handaufheben oder geheime schriftliche Abstimmung beschliessen. *

Ist das Ergebnis bei der Stimmabgabe durch Handaufheben offenkundig, so kann auf die Ermittlung der Stimmenzahlen verzichtet werden, wenn nicht ein Ratsmitglied die Zählung verlangt. *

Bei der Zählung der Stimmen werden das Mehr, das Gegenmehr und auch die Enthaltungen bekannt gegeben. Bei Schlussabstimmungen findet immer eine Zählung statt. *

Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.

Ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder kann verlangen, dass eine Abstimmung unter Namensaufruf durchgeführt wird. *

Art. 45 Ergebnis

Für einen gültigen Beschluss ist, wo ein Gesetz oder diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen, die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei offenen Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung fällt der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten der Stichentscheid zu. Dieser kann begründet werden.

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei geheimen Abstimmungen mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Wahlen

6.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Wahlart

Die Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht die geltende Gesetzgebung oder ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangen.

Art. 47 Wahlvorschläge

Die Fraktionen unterbreiten dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Diese werden in der Regel bis zum Sitzungsbeginn schriftlich ausgeteilt.

Bei Wahlen, bei denen von den Bewerbenden die Erfüllung besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen verlangt wird, führt die zuständige Behörde das Vorverfahren durch und stellt dem Kantonsrat Antrag.

Das Vorschlagsrecht bleibt jedem Ratsmitglied bis zum Beginn der Wahl gewahrt.

Art. 48 Bekanntgabe des Ergebnisses

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis der Wahl.

Formfehler sind sofort nach Bekanntgabe des Ergebnisses geltend zu machen. Der Kantonsrat entscheidet über angefochtene Wahlen.

6.2. Offene Wahlen

Art. 49 Erforderliche Mehrheit

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Art. 50 Einzelwahl

Die Wahlvorschläge werden von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten in der Reihenfolge, wie sie eingegangen sind, einzeln in die Wahl gebracht.

Wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber vorgeschlagen und kein Antrag auf Nichtwahl gestellt, so erfolgt ohne Abstimmung die Gewählterklärung.

Stehen sich in einer Wahl drei oder mehr Vorgeschlagene gegenüber, so fällt bei jedem Wahlgang, solange keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr erreicht, jene Person aus der Wahl, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, wer aus der Wahl fällt.

Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen. *

Art. 51 Gesamthafte Wahlen

Behörden und Kommissionen werden gesamthaft gewählt, wenn die Gesamtzahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Mandate nicht überschreitet und sofern der Rat nicht Einzelwahl beschliesst.

6.3. Geheime Wahlen

Art. 52 Wahlzettel

Das Ratssekretariat bereitet die Wahlzettel vor.

Die Stimmenzählenden übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern den Wahlzettel. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei geheimen Wahlen mit.

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:

  1. unleserlich oder missverständlich sind;
  2. bei Einzelwahlen eine nicht wählbare bzw. nicht vorgeschlagene Person nennen.

Bei gesamthaften Wahlen werden die nicht wählbaren bzw. nicht vorgeschlagenen Personen auf dem Wahlzettel gestrichen.

Über die Gültigkeit eines Wahlzettels entscheidet das Wahlbüro.

Die eingesammelten Wahlzettel sind bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren und nachher zu vernichten.

Art. 53 Einzelwahlen

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Für die Berechnung des absoluten Mehrs werden bei Einzelwahlen die leeren Wahlzettel, nicht aber die ungültigen Wahlzettel, mitgerechnet.

Hat im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, so finden weitere Wahlgänge statt. *

Stehen für ein Mandat drei oder mehr Bewerberinnen oder Bewerber in der Wahl, so fällt bei jedem Wahlgang, solange niemand das absolute Mehr erreicht, jene Bewerberin oder jener Bewerber aus der Wahl, die oder der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, wer aus der Wahl fällt. *

Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen.

Art. 54 Gesamthafte Wahlen

Die Erneuerungswahlen von Behörden und Kommissionen werden gesamthaft (als Listenwahlen) durchgeführt, wenn der Rat nicht anders beschliesst.

Es finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr erforderlich.

Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Wahlzettel ermittelt, welche wenigstens einen gültigen Namen enthalten.

Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fallen die Bewerberinnen oder Bewerber mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit zieht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das Los.

7. Schlussbestimmungen

Art. 55 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Kantonsratsgesetz vom 21. April 2005 in Kraft.[3]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 28

 

geändert durch

- Nachtrag zum Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz) vom 15. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (OGS 2012, 15 und 27),

- Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip vom 1. Dezember 2022 (OGS 2022, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022, Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022 (22.22.01), in Kraft seit 1. März 2023 (OGS 2023, 1),

- Nachtrag vom 30. Juni 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (OGS 2023, 20)

OGS 2005, 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.04.2005 30.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2005, 28
15.03.2012 01.07.2012 Art. 25a eingefügt OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 28 Abs. 4 eingefügt OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 30 Abs. 5 geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 30 Abs. 6 eingefügt OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 50 Abs. 4 eingefügt OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 53 Abs. 3 geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 53 Abs. 4 geändert OGS 2012, 15
01.12.2022 01.03.2023 Art. 19 Abs. 2 geändert OGS 2022, 29
01.12.2022 01.03.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2022, 29
01.12.2022 01.03.2023 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2022, 29
01.12.2022 01.03.2023 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben OGS 2022, 29
30.06.2023 01.08.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2023, 20
30.06.2023 01.08.2023 Art. 18 Abs. 1, d. geändert OGS 2023, 20
30.06.2023 01.08.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert OGS 2023, 20
30.06.2023 01.08.2023 Art. 44 Abs. 1a eingefügt OGS 2023, 20
30.06.2023 01.08.2023 Art. 44 Abs. 2 geändert OGS 2023, 20
30.06.2023 01.08.2023 Art. 44 Abs. 2a eingefügt OGS 2023, 20
30.06.2023 01.08.2023 Art. 44 Abs. 4 geändert OGS 2023, 20

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.04.2005 30.06.2006 Erstfassung OGS 2005, 28
Art. 8 Abs. 1 30.06.2023 01.08.2023 geändert OGS 2023, 20
Art. 18 Abs. 1, d. 30.06.2023 01.08.2023 geändert OGS 2023, 20
Art. 19 Abs. 2 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 23 Abs. 1 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 23 Abs. 2 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 23 Abs. 3 01.12.2022 01.03.2023 aufgehoben OGS 2022, 29
Art. 25a 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 28 Abs. 4 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 30 Abs. 5 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 30 Abs. 6 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 44 Abs. 1 30.06.2023 01.08.2023 geändert OGS 2023, 20
Art. 44 Abs. 1a 30.06.2023 01.08.2023 eingefügt OGS 2023, 20
Art. 44 Abs. 2 30.06.2023 01.08.2023 geändert OGS 2023, 20
Art. 44 Abs. 2a 30.06.2023 01.08.2023 eingefügt OGS 2023, 20
Art. 44 Abs. 4 30.06.2023 01.08.2023 geändert OGS 2023, 20
Art. 50 Abs. 4 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 53 Abs. 3 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 53 Abs. 4 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15