Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, wie Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder Amtsstellen, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und Niederschriften eröffneter Verfügungen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.
Die Akteneinsicht erfolgt am Sitz der verfügenden Behörde oder Amtsstelle oder einer von diesen bezeichneten Stelle. Eine Partei kann gegen Kostenersatz von den Akten durch die Amtsstelle Kopien herstellen lassen oder in deren Einvernehmen selbst herstellen, soweit dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt.
Die Zustellung von Akten erfolgt nur an Anwältinnen und Anwälte und sofern die Zustellung nicht einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand darstellt.
Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde oder Amtsstelle von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.