Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)[2] wahr.
Die Geschäftsleitung beträgt ca. 10 % eines 100 %-Pensums.
Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium ist insbesondere zuständig für:
- die fachgerechte und wirksame Rechtsprechung;
- den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
- den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
- die Vertretung des Kantonsgerichts nach aussen;
- die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde;
- das Budget;
- die Anstellung der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiberinnen sowie des Personals des Sekretariats;
- das Personalwesen;
- die Akkreditierung von Medienschaffenden;
- Mitberichte und Vernehmlassungen, soweit nicht die Präsidentenkonferenz zuständig ist.
Es nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Anliegen der anderen Kantonsgerichtspräsidien.