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134.113

Reglement über die Besetzung des Obergerichts

(RBO)

vom 30.03.2016 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Das Obergericht,

gestützt auf Artikel 1a Absatz 4 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996[1],

beschliesst:

1. Abteilungen und ordentliche Besetzung

Art. 1 Abteilungen des Gerichts

Das Gericht gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwaltungsgericht.

Art. 2 Ordentliche Besetzung

Das Gericht tagt in der Regel in Dreierbesetzung.

2. Ausserordentliche Besetzung

Art. 3 Im Allgemeinen

Das Gericht tagt in Fünferbesetzung für die Zuteilung der Richterinnen und Richter zu den Abteilungen und für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung oder die Genehmigung von Reglementen.

In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine wichtige Praxisänderung oder sonst eine Frage von grosser Tragweite zu beurteilen ist, ist das Gerichtspräsidium nach seinem Ermessen berechtigt, die Sache dem Gericht in Fünferbesetzung zur Beurteilung vorzulegen. Die Parteien können ein solches Vorgehen nicht verlangen.

Art. 4 Abteilung Obergericht a. in Zivilverfahren

In Zivilverfahren tagt das Gericht als einzige kantonale Instanz oder auf Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide hin in Fünferbesetzung:

  1. wenn der Streitwert über Fr. 1 000 000.– beträgt;
  2. in familienrechtlichen Streitigkeiten, wenn güterrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.– umstritten sind.

Hat das Gericht einen Anspruch in Fünferbesetzung beurteilt, so tagt es auf Revisionsgesuch hin in gleicher Besetzung.

Art. 5 b. in Strafverfahren

In Strafverfahren tagt das Gericht auf Berufung hin in Fünferbesetzung:

  1. für die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB[2], eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt hat;
  2. wenn zivilrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.– zu beurteilen sind.

Fällt das Gericht auf Revisionsgesuch hin, nachdem es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise aufgehoben hat, selber einen neuen Entscheid, so tagt es in Fünferbesetzung, wenn es die Sache schon früher in dieser Besetzung beurteilt hat.

Art. 6 Abteilung Verwaltungsgericht a. in Klageverfahren

In Klageverfahren gemäss Art. 62 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation[3] tagt das Gericht in Fünferbesetzung, wenn der Streitwert über Fr. 1 000 000.– beträgt.

Art. 7 b. in Beschwerdeverfahren

In Beschwerdeverfahren tagt das Gericht in Fünferbesetzung:

  1. im Abgaberecht, wenn Abgaben oder Steuerbussen von über Fr. 1 000 000.– umstritten sind;
  2. im Bau- und Planungsrecht, wenn Planungen mit einer Fläche von mehr als 10 000 m² oder Bauvorhaben mit einer Bausumme von über Fr. 10 000 000.– umstritten sind;
  3. im Enteignungsrecht, wenn eine Entschädigung von über Fr. 1 000 000.– umstritten ist;
  4. im Submissionsrecht, wenn die Vergabesumme über Fr. 10 000 000.– beträgt.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 34

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2016

Aufgehobener Erlass: Reglement über die Besetzung des Verwaltungsgerichts (RBVG) vom 22. Dezember 2010 (OGS 2010, 98)

Das Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBOG) vom 22. Dezember 2010 (OGS 2010, 98) wurde durch das Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) vom 30. März 2016 aufgehoben (OGS 2016, 33)

OGS 2016, 34

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 34

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.03.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 34