Lexipedia

134.118

Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde

vom 06.12.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996[1],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Schlichtungsbehörde, soweit sie Aufgaben der Zivilprozessordnung (ZPO)[2] erfüllt. Sinngemäss gelten sie auch, wenn ihr die Gesetzgebung weitere Schlichtungsaufgaben zuweist.

Art. 2 Schlichtungsverfahren

Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilprozessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.

Art. 3 Ortsgebrauch und Retentionsrecht

Die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266b ff. des Obligationenrechts [OR][3]) und die zuständige Amtsstelle zur Wahrung des Retentionsrechtes (Art. 268b OR) regelt die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht[4].

2. Organisation

Art. 4 Schlichtungskreis und Sitz

Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde. Sie hat ihren Sitz in Sarnen.

Art. 5 Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde gilt als Dienststelle des Amtes für Justiz. Sie handelt jedoch sachlich und personell unabhängig von der Verwaltung.

Die Schlichtungsbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens acht Mitgliedern. Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:

1. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite;
2. je eine Vertreterin und ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören;
3. weitere vom Gesetz angeordnete Vertretungen.

Der Regierungsrat wählt aus der Reihe der Mitglieder ein Vizepräsidium.

Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach Art. 11 des Behördengesetzes[5].

Art. 6 Präsidium und Vizepräsidium

Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Sekretariat zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

1. Rechtsberatung;
2. Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
3. Einleitung und Durchführung des Verfahrens samt Schlichtungsversuch;
4. Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid.

Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium bei dessen Verhinderung, insbesondere infolge Ausstand, Krankheit oder Abwesenheit.

Das Präsidium führt das Protokoll. Es kann die Protokollführung an den Verhandlungen einem Mitglied der Schlichtungsbehörde übertragen.

Art. 7 Sekretariat

Das Sekretariat erfüllt folgende administrative Aufgaben:

1. den Schriftenwechsel;
2. die Geschäftskontrolle;
3. das Rechnungswesen;
4. das Formularwesen;
5. die Mitteilungen.

Das Sekretariat kann durch das Amt für Justiz geführt werden.

In diesem Fall kann die Bestellung als Sekretariat im Schiedsverfahren (Art. 365 Abs. 1 ZPO) nur mit Zustimmung der Amtsleitung erfolgen.

Art. 8 Verhandlungen

Grundsätzlich finden die Verhandlungen am Sitz der Schlichtungsbehörde statt.

Ausnahmsweise können die Verhandlungen in Engelberg durchgeführt werden, soweit dies eine Partei beantragt und aufgrund des Wohnsitzes einer Partei, des Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands ein Anknüpfungspunkt besteht.

Die Räumlichkeiten für die Verhandlung sind von der Einwohnergemeinde Engelberg zur Verfügung zu stellen.

3. Weitere Aufgaben

Art. 9 Rechtsberatung

Die Schlichtungsbehörde ist die Rechtsberatungsstelle im Sinne von Art. 201 Abs. 2 ZPO.

Die Beratung wird vom Präsidium durchgeführt. Sie erfolgt mündlich oder schriftlich. Anspruch auf eine schriftliche Beratung besteht nicht.

Die Beratung ist unentgeltlich.

Art. 10 Miete und Pacht a. Formularwesen

Das Präsidium genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen (Art. 266l und 298 OR) und Mietzinserhöhungen (Art. 269d OR).

Die Formulare sind bei den Gemeindekanzleien sowie beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde zu beziehen.

Das Präsidium entscheidet im Falle von Art. 270 Abs. 2 OR über die obligatorische Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrags.

Art. 11 b. Mietzinshinterlegung

Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR hat bei der Obwaldner Kantonalbank zu erfolgen.

Gegen Vorlage einer Bescheinigung der Schlichtungsbehörde darf der hinterlegte Mietzins dem Berechtigten ausbezahlt werden.

Das Gericht hat im Falle einer Hinterlegung des Mietzinses seinen Entscheid über den Mietzinsanspruch der Schlichtungsbehörde mitzuteilen.

Art. 12 c. Mitteilungen

Das Sekretariat erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde.

Das Gericht hat seine Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990[6] werden aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

OGS 2010, 87

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 87

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 87