Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Schlichtungsbehörde, soweit sie Aufgaben der Zivilprozessordnung (ZPO)[2] erfüllt. Sinngemäss gelten sie auch, wenn ihr die Gesetzgebung weitere Schlichtungsaufgaben zuweist.
134.118
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde
Präambel
gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Schlichtungsverfahren
Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilprozessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.
Art. 3 Ortsgebrauch und Retentionsrecht
2. Organisation
Art. 4 Schlichtungskreis und Sitz
Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde. Sie hat ihren Sitz in Sarnen.
Art. 5 Schlichtungsbehörde
Die Schlichtungsbehörde gilt als Dienststelle des Amtes für Justiz. Sie handelt jedoch sachlich und personell unabhängig von der Verwaltung.
Die Schlichtungsbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens acht Mitgliedern. Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
| 1. | je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite; | ||
| 2. | je eine Vertreterin und ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören; | ||
| 3. | weitere vom Gesetz angeordnete Vertretungen. | ||
Der Regierungsrat wählt aus der Reihe der Mitglieder ein Vizepräsidium.
Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach Art. 11 des Behördengesetzes[5].
Art. 6 Präsidium und Vizepräsidium
Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Sekretariat zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
| 1. | Rechtsberatung; | ||
| 2. | Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; | ||
| 3. | Einleitung und Durchführung des Verfahrens samt Schlichtungsversuch; | ||
| 4. | Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid. | ||
Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium bei dessen Verhinderung, insbesondere infolge Ausstand, Krankheit oder Abwesenheit.
Das Präsidium führt das Protokoll. Es kann die Protokollführung an den Verhandlungen einem Mitglied der Schlichtungsbehörde übertragen.
Art. 7 Sekretariat
Das Sekretariat erfüllt folgende administrative Aufgaben:
| 1. | den Schriftenwechsel; | ||
| 2. | die Geschäftskontrolle; | ||
| 3. | das Rechnungswesen; | ||
| 4. | das Formularwesen; | ||
| 5. | die Mitteilungen. | ||
Das Sekretariat kann durch das Amt für Justiz geführt werden.
In diesem Fall kann die Bestellung als Sekretariat im Schiedsverfahren (Art. 365 Abs. 1 ZPO) nur mit Zustimmung der Amtsleitung erfolgen.
Art. 8 Verhandlungen
Grundsätzlich finden die Verhandlungen am Sitz der Schlichtungsbehörde statt.
Ausnahmsweise können die Verhandlungen in Engelberg durchgeführt werden, soweit dies eine Partei beantragt und aufgrund des Wohnsitzes einer Partei, des Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands ein Anknüpfungspunkt besteht.
Die Räumlichkeiten für die Verhandlung sind von der Einwohnergemeinde Engelberg zur Verfügung zu stellen.
3. Weitere Aufgaben
Art. 9 Rechtsberatung
Die Schlichtungsbehörde ist die Rechtsberatungsstelle im Sinne von Art. 201 Abs. 2 ZPO.
Die Beratung wird vom Präsidium durchgeführt. Sie erfolgt mündlich oder schriftlich. Anspruch auf eine schriftliche Beratung besteht nicht.
Die Beratung ist unentgeltlich.
Art. 10 Miete und Pacht a. Formularwesen
Das Präsidium genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen (Art. 266l und 298 OR) und Mietzinserhöhungen (Art. 269d OR).
Die Formulare sind bei den Gemeindekanzleien sowie beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde zu beziehen.
Das Präsidium entscheidet im Falle von Art. 270 Abs. 2 OR über die obligatorische Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrags.
Art. 11 b. Mietzinshinterlegung
Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR hat bei der Obwaldner Kantonalbank zu erfolgen.
Gegen Vorlage einer Bescheinigung der Schlichtungsbehörde darf der hinterlegte Mietzins dem Berechtigten ausbezahlt werden.
Das Gericht hat im Falle einer Hinterlegung des Mietzinses seinen Entscheid über den Mietzinsanspruch der Schlichtungsbehörde mitzuteilen.
Art. 12 c. Mitteilungen
Das Sekretariat erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde.
Das Gericht hat seine Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990[6] werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.12.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | OGS 2010, 87 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.12.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | OGS 2010, 87 |