Das Verwaltungsgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinaus gehen. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden.
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Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf, entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz entschieden hat.
Die Entscheide werden, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien und den Bundesbehörden, wo diese zur Beschwerde berechtigt sind oder es das Bundesrecht vorsieht, eröffnet. *
Die Entscheide können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes anwendbar. *