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134.151

Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung

(REVV)

vom 22.12.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Das Obergericht,

gestützt auf Artikel 43 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973[1],

beschliesst:

Art. 1 Entschädigung im Allgemeinen

Der Kanton vergütet dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 31 ff. der Gebührenordnung für die Rechtspflege[2] das Honorar und die notwendigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer.

Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.

Der Honoraransatz beträgt in der Regel Fr. 180.– pro Stunde. Bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenansatz angemessen erhöht werden.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung hat der zuständigen Behörde gemäss Art. 26 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation[3] eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen und des entsprechenden Zeitaufwands einzureichen.

Die zuständige Behörde beauftragt die kantonale Finanzverwaltung mit der Auszahlung der Entschädigung.

Art. 2 Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung in Zivilverfahren und in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht der zuständigen Behörde seine Kostennote an der letzten mündlichen Verhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.

Für die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Art. 122 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung[4] gilt Art. 1 dieses Reglements sinngemäss.

Art. 3 Entschädigung in Strafverfahren a. für die amtliche Verteidigung der Angeschuldigten

Die amtliche Verteidigung reicht der zuständigen Behörde ihre Kostennote am Ende der Hauptverhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.

Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung soweit möglich im Entscheid, der das Verfahren abschliesst, oder nachträglich in einem separaten Entscheid. Sie weist auf das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid hin.

Auf Begehren legt die Behörde, die den Entschädigungsentscheid getroffen hat, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar fest, welche gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung[5] zu erstatten ist. Als Stundenansatz des vollen Honorars gelten je nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 200.– bis Fr. 250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Art. 4 b. für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft

Für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gilt Art. 3 dieses Reglements sinngemäss.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

OGS 2010, 98

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 98

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 98