Der Kanton vergütet dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 31 ff. der Gebührenordnung für die Rechtspflege[2] das Honorar und die notwendigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer.
Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
Der Honoraransatz beträgt in der Regel Fr. 180.– pro Stunde. Bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenansatz angemessen erhöht werden.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung hat der zuständigen Behörde gemäss Art. 26 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation[3] eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen und des entsprechenden Zeitaufwands einzureichen.
Die zuständige Behörde beauftragt die kantonale Finanzverwaltung mit der Auszahlung der Entschädigung.