Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.
134.4
Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes
(AnwG)
Präambel
in Ausführung von Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000[1],
gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufsicht
Art. 2 Recht zur Parteivertretung
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, ist zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien vor den obwaldnerischen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst.
2. Anwaltskommission
Art. 3 Wahl
Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Anwaltskommission von fünf Mitgliedern sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar. Der Anwaltskommission sollen einerseits Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden und anderseits Anwältinnen und Anwälte, welche im kantonalen Register eingetragen sind, angehören.
Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium.
Die Anwaltskommission tagt in Dreierbesetzung.
Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Anwaltsprüfungskommission und fertigt Entscheide aus. Sie oder er hat beratende Stimme.
Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement bestimmt.
Art. 4 Zuständigkeit
Die Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 Abs. 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen.
Die Anwaltskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab und erteilt das Anwaltspatent.
Sie entscheidet über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Art. 32 BGFA.
Die Anwaltskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weitern Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist.
3. Anwaltspatent
Art. 5 Anwaltspraktikum
Die Anwaltskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu Ausbildungszwecken tätig sind, das berufsmässige Auftreten vor den Gerichten des Kantons gestatten, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen.
Die befristete Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt.
Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts.
Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.
Art. 6 Anwaltsprüfung
Die Anwaltskommission erteilt Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen und die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent.
Für die Zulassung zur Anwaltsprüfung müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen und ein mindestens einjähriges Praktikum in der Rechtspflege oder bei einer im Anwaltsregister eingetragenen Person nachweisen, wovon mindestens sechs Monate im Kanton absolviert werden müssen.
Wer in Obwalden oder in andern Kantonen insgesamt dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird nicht mehr zur Prüfung zugelassen.
Art. 7 Inhalt der Prüfung
Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht sind gebührend zu berücksichtigen.
Art. 8 Entzug des Anwaltspatents
Die Anwaltskommission entzieht das im Kanton erteilte Anwaltspatent, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine solche Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Disziplinarmassnahmen.
4. Berufspflichten und Honorare
Art. 9 Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen von Art. 12 und 13 BGFA unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister. Ausgenommen sind Art. 12 Bst. b und g BGFA , welche auf Anwältinnen und Anwälte, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind, keine Anwendung finden.
Anwältinnen und Anwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton stehen und in dessen Auftrag tätig sind, sind von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung entbunden.
Art. 10 Überprüfung der Honorare
Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten entscheidet das Präsidium des Gerichts, das in der Sache geurteilt hat, im schriftlichen Verfahren über die Angemessenheit der Honorare.
… *
5. Anwaltsregister und öffentliche Liste
Art. 11 Registerführung
Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.
Art. 12 Inhalt
Der Inhalt des Anwaltsregisters sowie der öffentlichen Liste richtet sich nach den Bestimmungen des BGFA.
Art. 13 Eintragung im Anwaltsregister
Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA nachweist.
Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintragung in der öffentlichen Liste.
Art. 14 Publikation der Löschung
Die Löschung im Anwaltsregister sowie die Löschung in der öffentlichen Liste werden im Amtsblatt veröffentlicht.
6. Aufsichts- und Disziplinarwesen
Art. 15 Aufsicht
Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister.
Die Anwaltskommission ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Art. 12 und 13 BGFA.
Sie kann verbindliche Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen.
Art. 16 Disziplinarmassnahmen
Es können Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA sowie der Entzug des Anwaltspatents ausgesprochen werden.
Art. 17 Eröffnung
Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt.
Die Anwaltskommission eröffnet das Disziplinarverfahren und holt bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein.
Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.
Art. 18 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung[3].
Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen.
Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt.
Die Beteiligten sind auf Antrag oder auf Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören.
Art. 19 Verjährung
Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen.
Art. 20 Information der Öffentlichkeit
Sofern es die öffentlichen Interessen gebieten, kann die Anwaltskommission über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens informieren.
7. VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 21 Rechtsschutz
Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes ergangenen Entscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.
Art. 22 Unerlaubte Titelverwendung
Wer ohne Anwaltspatent in irgendeiner Weise den Titel einer Anwältin oder eines Anwalts oder eine entsprechende Berufsbezeichnung verwendet, die bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, wird mit Busse bis Fr. 10 000.– bestraft. *
Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
Art. 23 * Unerlaubte Berufsausübung
Wer ohne Eintrag im Anwaltsregister eine anwaltschaftliche Tätigkeit nach Art. 2 dieses Gesetzes ausübt, wird mit Busse bis Fr. 10 000.– bestraft.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente bleiben in Kraft.
Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Der Eintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn die Anwältin oder der Anwalt der Anwaltskommission nicht innert sechs Monaten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA zustellt.
Anwältinnen und Anwälte, welche weder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind noch Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen.
Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wählt der Regierungsrat für den Rest der laufenden Amtsdauer die Anwaltskommission gemäss Art. 3 dieses Gesetzes.
Art. 25 Vollzugsvorschriften
Die Anwaltskommission regelt die Einzelheiten betreffend Anwaltsprüfung und Rechtspraktikum.
Der Kantonsrat regelt die Gebühren für die Anwaltsprüfung und für das Verfahren der Anwaltskommission als Aufsichtsbehörde durch Verordnung.
Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission.
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
...[4]
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 28 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[7] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 15 und 35
geändert durch
- das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),
- die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 6., OGS 2010, 41.)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.05.2002 | 01.07.2002 | Erlass | Erstfassung | OGS 2002, 15 |
| 14.10.2005 | 01.01.2007 | Art. 22 Abs. 1 | geändert | OGS 2005, 61 |
| 14.10.2005 | 01.01.2007 | Art. 23 | totalrevidiert | OGS 2005, 61 |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | Art. 10 Abs. 2 | aufgehoben | OGS 2008, 98 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 10 Abs. 2 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.05.2002 | 01.07.2002 | Erstfassung | OGS 2002, 15 |
| Art. 10 Abs. 2 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | OGS 2008, 98 |
| Art. 10 Abs. 2 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
| Art. 22 Abs. 1 | 14.10.2005 | 01.01.2007 | geändert | OGS 2005, 61 |
| Art. 23 | 14.10.2005 | 01.01.2007 | totalrevidiert | OGS 2005, 61 |