Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Entschädigung der Mitglieder sowie der Aktuare oder Aktuarinnen der Anwaltskommission und der Notariatskommission. *
Sie gelten auch für die in eine Kommission gewählten Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden, soweit diese das Amt ausserhalb ihres Dienstverhältnisses mit dem Kanton ausüben. *
Setzt der Regierungsrat eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung als Aktuariat ein, findet Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung. *