Dieses Gesetz regelt das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch öffentliche Organe. *
Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten und Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf:
- privatrechtlich handelnde öffentliche Organe;
| b.–d. * | … | ||||
- verwaltungsinterne Arbeitsmittel, die dem persönlichen Gebrauch dienen.
Vorbehalten bleiben Datenschutzregelungen in der Sachgesetzgebung, namentlich über die Bearbeitung von Gerichtsakten, Patientendaten und Einwohnerkontrolldaten.
In Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. *