Nach Vorliegen des erforderlichen Zustimmungsquorums und vor Umsetzung des Projekts sind die notwendigen Kredite einzuholen, sofern damit neue Ausgaben verbunden sind. Gebundene Ausgaben und der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten sind in das jeweilige Budget einzustellen.
Die Erweiterung eines bestehenden Produkts gilt als neue Ausgabe, wenn bei der Umsetzung in sachlicher, technischer oder zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Die Weiterführung eines bestehenden Produkts nach Ablauf der Befristung des Verpflichtungskredits gilt als gebundene Ausgabe, wenn keine erhebliche Erweiterung des Produkts erfolgt.
Kredite für neue Ausgaben sind immer in Form von Verpflichtungskrediten einzuräumen.
Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten gilt das Bruttoprinzip; bei kommunalen und freiwilligen Projekten gilt das Nettoprinzip.
Das Informatikleistungszentrum ist für die Kontrolle der Kredite zuständig und bereitet die Abrechnung des Kredits zuhanden der Bezügerinnen und Bezüger vor.