Bei Urlaub werden Angestellte ohne Veränderung ihres Dienstverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
Unbezahlter oder bezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wie insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe, freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen oder berufliche Weiterbildung.
Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Urlaubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berücksichtigen, ob die Dienstleistungen der betroffenen Amtsstelle weiterhin erbracht werden können. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht.
Urlaub wird ganz oder teilweise bezahlt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Er kann ganz oder teilweise bezahlt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Überwiegen persönliche Interessen, so entfällt die Lohnzahlung.
Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt.
Für die Bewilligung von Urlaub sind zuständig:
- die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bei unbezahltem Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen und bezahltem Kurzurlaub für einen Arbeitstag pro Jahr;
- die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bei unbezahltem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen und bezahltem Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr;
- der Regierungsrat bei bezahltem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen.
Freiwillig bezahlter Urlaub kann mit der Auflage verbunden werden, das Dienstverhältnis bis zu drei Jahre fortzusetzen. Wird das Dienstverhältnis auf Gesuch hin oder aus eigenem Verschulden vorzeitig aufgelöst, so sind die freiwillig erbrachten Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig zurückzuzahlen.