Der Regierungsrat stellt an: *
- die Leiterinnen und Leiter der Ämter;
- die Departementssekretäre und Departementssekretärinnen (oberes Kader);
- den Landweibel oder die Landweibelin.
Er bestimmt die nebenamtlichen Behördemitglieder, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt. Er begründet ferner die Dienst- oder Auftragsverhältnisse mit Kommissionsmitgliedern gemäss Art. 57 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes[2].