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141.113

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

vom 19.08.2008 (Stand 01.12.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 46 Buchstabe c der Personalverordnung vom 29. Januar 1998[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Für Lernende werden im Rahmen dieser Bestimmungen die Arbeitszeiten gesondert geregelt.

Art. 2 Arbeitszeitmodelle

In der kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit (Art. 9 bis 12 dieser Ausführungsbestimmungen).

Die für die Anstellung zuständigen Vorgesetzten können ihren Angestellten, soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, folgende Arbeitszeitmodelle bewilligen:

  1. Bandbreitenmodell (Art. 13 und 14 dieser Ausführungsbestimmungen);
  2. Jahresarbeitszeitmodell (Art. 15 bis 17 dieser Ausführungsbestimmungen).

Die allgemeinen Bestimmungen gelten auch für das Bandbreiten- oder Jahresarbeitszeitmodell, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen für diese Arbeitszeitmodelle nicht besondere Vorschriften aufgestellt werden; keine Anwendung finden auf diese beiden Modelle die Bestimmungen über die Nachtarbeit[2], die Ruhetagsarbeit[3] und die Inkonvenienzzulagen[4].

Art. 3 Arbeitszeitrahmen

Die Arbeit wird in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr geleistet.

Dauert die Arbeitszeit am gleichen Tag mehr als sieben Stunden, muss eine unbezahlte Pause (in der Regel Mittagspause) von mindestens 30 Minuten bezogen werden. *

Die Angestellten haben im Rahmen der Normalarbeitszeit je Halbtag Anspruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten.

Benötigen Mitarbeitende zusätzliche Pausen, insbesondere Rauchpausen, muss während dieser Zeit ausgestempelt werden.

Art. 3a * Telearbeit

Die Mitarbeitenden können im Einvernehmen mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher ihre Arbeit teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten. Das Finanzdepartement erlässt Vollzugsrichtlinien für die Telearbeit.

Art. 4 Öffnungszeiten

Die Schalter und die Telefonzentrale sind von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 11.45 Uhr und zwischen 13.30 und 17.00 Uhr besetzt; vor Feiertagen bis 16.00 Uhr.

Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann bei Bedarf die Öffnungszeiten im Einzelfall oder generell verlängern oder verkürzen. *

Besprechungen sind mit gegenseitiger Terminabsprache auch ausserhalb der Schalteröffnungszeiten möglich.

Der Regierungsrat legt jährlich fest, an welchen Tagen neben den bezahlten Urlaubstagen gemäss Art. 19 Abs. 1 der Personalverordnung die kantonale Verwaltung geschlossen bleibt. Diese Tage werden als normale Arbeitstage berechnet.

Art. 5 Block- und Gleitzeiten

Als Blockzeiten gelten die Arbeitszeiten:

  1. von 08.30 bis 11.30 Uhr und
  2. von 14.00 bis 16.00 Uhr.

Die Blockzeit gilt als verpflichtende Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit.

Die übrige Zeit des Arbeitszeitrahmens nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gilt als Gleitzeit.

Art. 6 Abwesenheiten

Als bezahlte Abwesenheiten gelten:

  1. Ferien;
  2. Dienstleistungen gemäss Art. 39 Personalverordnung[5];
  3. Ausübung eines öffentlichen Amtes mit Bewilligung des Regierungsrats[6] (bedarfsabhängig für Sitzungen, bis höchstens zehn Tage);
  4. bezahlter Urlaub[7];
  5. besondere Familienangelegenheiten[8];
  6. dienstliche Abwesenheit;
  7. Aus- und Weiterbildung;
  8. Krankheit, Kur;
  9. Unfall;

Alle übrigen Abwesenheiten sind unbezahlt und haben in der Regel ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen.

Für bezahlte Abwesenheiten wird die ausgefallene Arbeitszeit, höchstens jedoch die Tagessollarbeitszeit und bei der Jahresarbeitszeit höchstens 8,4 Stunden entsprechend dem vereinbarten Pensum angerechnet; bei Weiterbildungen höchstens 8,4 Stunden und bei dienstlichen Abwesenheiten die tatsächliche Arbeitszeit, höchstens jedoch 10,5 Stunden.

Art. 7 Absenzen

Sind Mitarbeitende am Erscheinen zur Arbeit verhindert, so haben sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden.

… *

Art. 8 Zeiterfassung

Die Mitarbeitenden erfassen ihre Arbeitszeit täglich und persönlich. Angeordnete Überstunden sind gesondert auszuweisen.

Das Personalamt erarbeitet und führt die Parameter für die Zeiterfassung und erstellt Personalkennzahlen anhand von periodischen Auswertungen.

2. Gleitende Arbeitszeit

Art. 9 Grundsatz

Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende frei gewählt werden, sofern aus betrieblichen Gründen keine Einschränkungen angeordnet werden.

Art. 10 Gleitzeitsaldo

Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.

Die Kompensation eines positiven Gleitzeitsaldos erfolgt in Absprache mit dem Vorgesetzten.

Die Vorgesetzten überprüfen monatlich den Gleitzeitsaldo ihrer Mitarbeitenden.

Art. 11 Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende

Zeitguthaben oder Zeitschulden können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden; bei Teilzeit Arbeitenden gilt dies anteilsmässig.

Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug mit einem 1/2184 des Jahreslohnes je Stunde ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.

Kann ein Gleitzeitsaldo aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Jahresende nicht auf 40 Stunden abgebaut werden, so kann mit Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers unter Rückmeldung an das Personalamt ein überschiessender Gleitzeitsaldo übertragen werden.

Art. 12 Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen.

Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug gemäss Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen.

Kann ein positiver Gleitzeitsaldo aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austrittstag nicht abgebaut werden, so kann unter Mitbericht des Personalamts eine Entschädigung mit Bewilligung des Regierungsrats ausgerichtet werden.

3. Bandbreitenmodell

Art. 13 Grundsatz

Die Arbeitszeit kann jeweils für ein Jahr in folgenden Bandbreiten vereinbart werden:

Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden Jahreslohn in Prozenten Zusätzliche Ferientage
1 39 92,8
2 39 90,4 5
3 40 95,2
4 40 92,8 5
5 41 97,6
6 41 95,2 5
7 42 100
8 42 97,6 5
9 42 95,2 10
10 43 100 5
11 43 97,6 10
12 44 100 10

Art. 14 Vereinbarung

Mitarbeitende, die nach einem Bandbreitenmodell arbeiten möchten, beantragen dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse ihrer vorgesetzten Person bis Ende September des Vorjahres.

Die Vereinbarung zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bedarf der Schriftlichkeit. Die vereinbarte Bandbreite gilt in der Regel während eines Kalenderjahres. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt die Bandbreite nach Variante 7.

Der Bezug der zusätzlichen Ferientage richtet sich nach den Bestimmungen über die Ferien gemäss Art. 18 der Personalverordnung.

4. Jahresarbeitszeit

Art. 15 Grundsatz

Die Jahresarbeitszeit wird jährlich aufgrund der effektiven Arbeitstage errechnet.

Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht werden.

Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Voraus schriftlich vereinbart. Je Woche darf durchschnittlich höchstens während 50 Stunden gearbeitet werden.

Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden.

Art. 16 Vereinbarung

Mitarbeitende, die mit der Jahresarbeitszeit arbeiten möchten, beantragen dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse ihrer vorgesetzten Person bis Ende September des Vorjahres.

Die Vereinbarung zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bedarf der Schriftlichkeit.

Art. 17 Lohnzahlung

Der Lohn wird ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen ausbezahlt.

Der für die Lohnzahlung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der Normalarbeitszeit gemäss Art. 10 Abs. 1 der Personalverordnung[9].

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 18 Vollzugsrichtlinien

Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Vollzugsrichtlinien.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die gleitende Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 7. April 1987[10] werden aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 65 und 69

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 84),

- Nachtrag vom 19. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (OGS 2019, 20),

- Nachtrag vom 26. Februar (richtig Januar) 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (OGS 2021, 10),

- Nachtrag vom 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Dezember 2021 (OGS 2021, 33)

OGS 2008, 65 und 69

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.08.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 65 und 69
13.12.2016 01.01.2017 Art. 3a eingefügt OGS 2016, 84
19.02.2019 01.07.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2019, 20
19.02.2019 01.07.2019 Art. 6 Abs. 1, k. aufgehoben OGS 2019, 20
26.02.2021 01.03.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2021, 10
19.10.2021 01.12.2021 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben OGS 2021, 33

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.08.2008 01.10.2008 Erstfassung OGS 2008, 65 und 69
Art. 3 Abs. 2 19.02.2019 01.07.2019 geändert OGS 2019, 20
Art. 3a 13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 84
Art. 4 Abs. 2 26.02.2021 01.03.2021 geändert OGS 2021, 10
Art. 6 Abs. 1, k. 19.02.2019 01.07.2019 aufgehoben OGS 2019, 20
Art. 7 Abs. 2 19.10.2021 01.12.2021 aufgehoben OGS 2021, 33