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141.114

Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst

vom 14.03.2000 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 6 Absatz 1 des Behördengesetzes vom 3. September 1999[1] sowie Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 46 der Personalverordnung vom 29. Januar 1998[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung.

Soweit das Behördengesetz[3] keine besondere Regelung enthält, gelten sie auch für die Behörden- und Kommissionsmitglieder.

Art. 2 Grundsätze

Mit den Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft werden die bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen notwendigerweise entstehenden Kosten ersetzt.

Dienstreisen sind auf das Notwendige zu beschränken sowie kostensparend und umweltbewusst auszuführen.

Erweist sich die Abrechnung gemäss den folgenden Bestimmungen in einzelnen Fällen als ausgesprochen unzweckmässig, so können Pauschalentschädigungen vereinbart werden. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet nach Rücksprache mit dem Personalamt.

Art. 3 * Entschädigungspauschale für Regierungsmitglieder

Die monatliche pauschale Entschädigung der Regierungsmitglieder für Spesen und Repräsentation nach Art. 6 Abs. 1 des Behördengesetzes[4] ist wohnsitzabhängig und beträgt für (Beträge in Fr.):

  1. Sarnen 900.–
  2. Kerns 960.–
  3. Sachseln 975.–
  4. Alpnach 1 015.–
  5. Giswil 1 100.–
  6. Lungern 1 245.–
  7. Engelberg 1 600.–

2. Dienstfahrten

Art. 4 Verkehrsmittel

Privatfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden oder unzweckmässig ist. Steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, so geht dessen Benützung der Verwendung des Privatfahrzeuges vor.

Art. 5 * Fahrtkosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Als Reisespesen werden die Kosten für Einzelfahrten bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entschädigt. Ist die Verwendung von Abonnementen (z. B. Halbtaxabo) voraussichtlich günstiger, so sind diese zu verwenden. In diesen Fällen werden die vollen Kosten für die Abonnemente und die dadurch verminderten Fahrkosten vergütet.

Bei Verwendung von Generalabonnementen der SBB wird der jeweilige halbe Fahrpreis entschädigt.

Dem oberen und mittleren Kader und Angestellten ab Funktionsstufe 7 werden Fahrausweise erster Klasse vergütet. Bei gemeinsamen Fahrten mit Angestellten, die Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse haben, besteht auch für die weiteren mitreisenden Angestellten Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse.

Art. 6 Kilometerentschädigung bei Privatfahrzeugen

Pro Kilometer werden entschädigt: *

  1. 65 Rappen für Personenwagen;
  2. 35 Rappen für Motorräder.

… *

Damit sind alle Ansprüche aus der Benützung der Privatfahrzeuge abgegolten, mit Ausnahme von Parkgebühren sowie von Schäden, die der Kanton durch eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung abdeckt. Ein allfälliger Versicherungsselbstbehalt geht zu Lasten des Kantons.

3. Verpflegung und Unterkunft

Art. 7 Verpflegung

Ist auswärts eine Mahlzeit notwendig, so wird diese pauschal nach folgenden Ansätzen entschädigt, soweit dieser Aufwand nicht durch eine Pauschale abgegolten oder durch Dritte übernommen wird (Beträge in Fr.): *

  1. Hauptmahlzeit 22.–
  2. Rucksackverpflegung 14.–
  3. Verpflegung bei Nachtdienst, sofern dieser länger als vier Stunden dauert, sowie Morgenessen 14.–

Bei besonderen Anlässen können auch die Aufwendungen für Gäste über die Spesen abgerechnet werden.

Art. 8 Unterkunft

Muss auswärts übernachtet werden, so werden die Unterkunftskosten entschädigt. Die Unterkunft ist situations- und auftragsgerecht zu wählen.

4. Zulagen

Art. 9 Zulagen für Nacht- und Sonntagsdienst

Nacht- und Sonntagsdienst wird je Stunde mit einer Zulage von Fr. 5.– entschädigt. Die Zulage für Nacht- und Sonntagsdienst kann nicht kumuliert werden. Die gesetzlichen Feiertage gelten als Sonntage.

Für die Kantonspolizei gelten folgende berufsbedingte Bestimmungen: Nacht- und Sonntagszulage können kumuliert werden. Der Dienst am Samstag wird wie der Sonntagsdienst entschädigt. Je Stunde wird folgende Zulage ausgerichtet (Beträge in Fr.): *

  1. Einsatz nach Arbeitsplan 5.–
  2. Einsatz aus dem Bereitschaftsdienst 8.–
  3. Einsatz nach unvorhersehbarem Aufgebot 11.–

Art. 10 Zulagen für Bereitschaftsdienst

Anspruch auf Zulagen für Bereitschaftsdienst hat, wer auf Anordnung der Vorgesetzten zu den von ihnen bezeichneten Zeiten und Vorgaben Bereitschaftsdienst leistet.

Bereitschaftsdienst wird an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen je Stunde mit Fr. 6.– und an den übrigen Tagen je Stunde mit Fr. 4.–entschädigt. *

Anstelle der Stundenentschädigung werden folgende Pauschalen ausgerichtet (Beträge in Fr.): *

  1. besondere Pikettpauschalen:  
  1. * Kantonspolizei für Polizeioffiziere gesamthaft 22 000.–/Jahr
  2. * Staatsanwaltschaft für Staatsanwälte/-innen gesamthaft 16 500.–/Jahr
  3. * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gesamthaft 6 000.–/Jahr
  1. Strassenunterhaltspersonal:  
  1. Bereitschaftsdienstverantwortung für eine Einsatzgruppe 3 750.–/Winter
  2. Bereitschaftsdienstverantwortung für die Bergstrecken Grafenort – Engelberg 3 750.–/Winter
  3. Übrige Angestellte im Winterbereitschaftsdienst 2 750.–/Winter

Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- sowie einer Sonntags- oder Nachtdienstzulage ist nicht zulässig ausser die Entschädigung der Bereitschaftsdienstzulage wird in Form einer Pauschale ausgerichtet. *

Art. 10a * Ferienentschädigung für Zulagen auf Nacht-, Sonntags- und Bereitschaftsdienst

Wer regelmässig, das heisst in der Regel während mindestens vier Monaten pro Kalenderjahr, Nacht-, Sonntags- oder Bereitschaftsdienst leistet, hat auf den dafür gewährten Zulagen während den Ferien Anspruch auf anteilmässige Entschädigung.

Pauschale Zulagen-Entschädigungen sind davon ausgenommen.

Art. 10b * Zulagen für Führungs- und Zusatzaufgaben

Prorektoren und Prorektorinnen an der Kantonsschule und am Berufs- und Weiterbildungszentrum erhalten für ihre Führungsaufgabe (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) eine Zulage von Fr. 500.– monatlich. *

Bei der Kantonspolizei erhalten (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) die Fachverantwortlichen in den Abteilungen, die Stellvertretungen der Gruppenleitungen und die Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Kommandoabteilung eine Zulage von Fr. 200.– monatlich. *

Bei Vakanzen in Führungspositionen oder Arbeitsausfall von Mitarbeitenden infolge Krankheit oder Unfall von mehr als einem Monat kann einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unter Einbezug des Personalamts eine befristete Zulage abgestuft bis höchstens Fr. 500.– pro Monat bewilligt werden.

Art. 11 Abgeltungen

Den Angestellten werden folgende zusätzliche Abgeltungen ausbezahlt (Beträge in Fr.):

1. Besondere Abgeltungen:  
  a. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an die Kantonspolizei; die Abstufung und Verteilung an die Korpsangehörigen erfolgt durch das Polizeikommando 15 000.–/Jahr
  b. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an das Strasseninspektorat; die Abstufung und Verteilung an die einzelnen Angestellten erfolgt durch den Strasseninspektor 7 000.–/Jahr
  c. * Alpine Einsatzgruppe und andere Sondergruppen im Spezialeinsatz der Kantonspolizei 50.–/Einsatztag
  d. Angestellte der Kantonspolizei in der Aussenfahndung zusätzliche Spesenabgeltung pauschal 50.–/Monat
2. Entschädigungen für Polizeihunde:  
  a. nach bestandenem Einsatztest 1 000.– einmalig
  b. für jede weitere Brevetstufe 300.– einmalig
  c. Futtergeld 150.–/Monat
  d. Bei krankheitsbedingtem Abgang eines Hundes oder bei Abgang im dienstlichen Einsatz: bis 3. Einsatzjahr: 500.–, bis 6. Einsatzjahr: 750.–, bei Einsatzende nach dem 6. Einsatzjahr: 1 000.–
  e. notwendige Zusatzausrüstungen sowie tierärztliche Versorgung nach Aufwand.  
3. * Entschädigungen für Schweisshunde:  
  a. Futtergeld 150.–/Monat
  b. tierärztliche Versorgung nach Aufwand  

5. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben:

  1. die Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen an die kantonalen Beamten und Angestellten vom 29. Oktober 1991[5];
  2. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Strassenunterhaltspersonals vom 22. Februar 1994[6];
  3. der Regierungsratsbeschluss über die Zulagenregelung für die Polizeibeamten vom 27. Dezember 1973[7].

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten ab 1. Mai 2000, Art. 3 rückwirkend ab 1. Juli 1999 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2000, 26

 

geändert durch

- Nachtrag vom 9. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 56),

- Nachtrag vom 19. Oktober 2004, in Kraft seit 1. November 2004 (OGS 2004, 65),

- Nachtrag vom 11. Juli 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 56),

- die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86 Ziff. 3),

- Nachtrag vom 28. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 41),

- Nachtrag vom 30. April 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (OGS 2013, 25 und 26),

- Nachtrag vom 30. April 2024, in Kraft seit 1. August 2024 (OGS 2024, 6)

OGS 2000, 26

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2000 01.07.1999 Erlass Erstfassung OGS 2000, 26
09.12.2003 01.01.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2003, 56
09.12.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 2 eingefügt OGS 2003, 56
09.12.2003 01.01.2004 Art. 10 Abs. 2 geändert OGS 2003, 56
09.12.2003 01.01.2004 Art. 10 Abs. 4 eingefügt OGS 2003, 56
09.12.2003 01.01.2004 Art. 11 Abs. 1, 1., c. geändert OGS 2003, 56
19.10.2004 01.11.2004 Art. 3 totalrevidiert OGS 2004, 65
11.07.2006 01.07.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2006, 56
06.12.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 3, a., 1. geändert OGS 2010, 86
06.12.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 3, a., 2. geändert OGS 2010, 86
28.06.2011 01.01.2012 Art. 5 totalrevidiert OGS 2011, 41
28.06.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert OGS 2011, 41
28.06.2011 01.01.2012 Art. 10a eingefügt OGS 2011, 41
30.04.2013 01.06.2013 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben OGS 2013, 25 und 26
30.04.2013 01.06.2013 Art. 10 Abs. 3, a., 3. eingefügt OGS 2013, 25 und 26
30.04.2013 01.06.2013 Art. 10b eingefügt OGS 2013, 25 und 26
30.04.2013 01.06.2013 Art. 11 Abs. 1, 3. eingefügt OGS 2013, 25 und 26
30.04.2024 01.08.2024 Art. 10b Abs. 1 geändert OGS 2024, 6
30.04.2024 01.08.2024 Art. 10b Abs. 2 geändert OGS 2024, 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2000 01.07.1999 Erstfassung OGS 2000, 26
Art. 3 19.10.2004 01.11.2004 totalrevidiert OGS 2004, 65
Art. 5 28.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 41
Art. 6 Abs. 1 11.07.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 56
Art. 6 Abs. 2 30.04.2013 01.06.2013 aufgehoben OGS 2013, 25 und 26
Art. 7 Abs. 1 09.12.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 56
Art. 9 Abs. 2 09.12.2003 01.01.2004 eingefügt OGS 2003, 56
Art. 10 Abs. 2 09.12.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 56
Art. 10 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 41
Art. 10 Abs. 3, a., 1. 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86
Art. 10 Abs. 3, a., 2. 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86
Art. 10 Abs. 3, a., 3. 30.04.2013 01.06.2013 eingefügt OGS 2013, 25 und 26
Art. 10 Abs. 4 09.12.2003 01.01.2004 eingefügt OGS 2003, 56
Art. 10a 28.06.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 41
Art. 10b 30.04.2013 01.06.2013 eingefügt OGS 2013, 25 und 26
Art. 10b Abs. 1 30.04.2024 01.08.2024 geändert OGS 2024, 6
Art. 10b Abs. 2 30.04.2024 01.08.2024 geändert OGS 2024, 6
Art. 11 Abs. 1, 1., c. 09.12.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 56
Art. 11 Abs. 1, 3. 30.04.2013 01.06.2013 eingefügt OGS 2013, 25 und 26