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141.115

Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung

vom 27.01.2009 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 und 46 Buchstabe a der Personalverordnung vom 29. Januar 1998[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der Lehrpersonenverordnung[2] geregelt.

Art. 2 Begriff

Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss einer ersten Bildungsphase an einer Fach-, Berufs- oder Hochschule. Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden erneuert, vertieft oder erweitert oder es werden neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt. *

Zur Weiterbildung zählen insbesondere Seminare, Kurse, Stages, Fernkurse, aber auch Lehrgänge zur Erlangung eines höheren Berufsdiploms oder Nachdiplomstudien.

Art. 3 Förderung und Unterstützung

Die Vorgesetzten aller Stufen sorgen für eine zweckmässige Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Pro Jahr sind für die Mitarbeitenden zwei Weiterbildungstage anzustreben.

Das Personalamt berät und unterstützt Vorgesetzte und Mitarbeitende insbesondere bei nicht fachtechnischen Weiterbildungsmassnahmen.

Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die erworbenen Kenntnisse optimal anzuwenden.

Art. 3a * Führungsausbildung

Wer neu eine Führungsposition bekleidet, hat nach der Übernahme dieser Position, in der Regel innert eines Jahres, ein Führungsseminar zu absolvieren. Dieses unterscheidet sich je nach Kaderstufe, Vorbildung und Erfahrung der betroffenen Person.

Das Finanzdepartement legt periodisch die zu absolvierende Führungsausbildung je Kaderstufe fest. Grundsätzlich sollen die Angebote der Weiterbildung Zentralschweiz genutzt werden. *

Für spezielle Berufsgruppen oder in Ausnahmefällen können die Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Personalamt andere gleichwertige Führungsausbildungen vorschreiben oder von einer Führungsausbildung dispensieren.

Planung, Steuerung und Kontrolle der Führungsausbildung ist Sache der Vorgesetzten. Das Personalamt stellt den Vorgesetzten jeweils Ende Jahr eine Liste derjenigen, welche eine entsprechende Ausbildung nicht abgeschlossen haben, als Hilfsmittel zur Verfügung.

2. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 4 Weiterbildungsgesuche

Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.

Art. 5 Zuständige Stellen

Für die Bewilligung einer Weiterbildung bzw. für die Festlegung der Kostenübernahme im Rahmen des Budgets sind zuständig: *

  1. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter sowie die Departementssekretärin oder der Departementssekretär bei einer Weiterbildung bis zu fünf Arbeitstagen je Weiterbildungsantrag sowie für die Übernahme von Kurskosten bis Fr. 5 000.–;
  2. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in allen übrigen Fällen.

Das Personalamt ist vor der Bewilligung anzuhören, wenn bei einer Weiterbildung die Kurskosten Fr. 3 000.– überschreiten.

3. Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung

Art. 6 Grundsätze

Die Bewilligung einer Weiterbildung und die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten (Kurs- und Reisekosten, Entlöhnung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richten sich nach dem Interessegrad des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Mitarbeitenden gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

Die Grundlage für die Beitragsleistung bilden die von der gewählten Bildungsstätte vorgesehenen Kosten für die Normalstudiendauer. Der Arbeitgeber leistet keine Beiträge für Kursteile oder Prüfungen, die wiederholt werden müssen.

… *

Art. 7 Kriterien im Einzelnen

Der Arbeitgeber bewilligt Weiterbildungen und beteiligt sich an Weiterbildungskosten nach folgenden Kriterien:

Tabelle
Die Tabelle wird aus technischen Gründen im Anhang aufgeführt

Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses nach Grad l bis lll – der während der Arbeitszeit stattfindet – benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Je Weiterbildungstag werden höchstens 8,4 Stunden bzw. je Halbtag 4,2 Stunden als Arbeitszeit angerechnet.

Weiterbildungszeit, die bei Teilzeitarbeitenden auf ihre gewählten Arbeitstage fallen, gilt im Rahmen von Absatz 2 als Arbeitszeit.

Art. 8 Abrechnungsmodalitäten

In Fällen, in denen der Arbeitgeber 100 Prozent der Weiterbildungskosten übernimmt, rechnet er direkt mit den Weiterbildungsinstitutionen ab.

In den übrigen Fällen werden die Kurskosten in der Regel durch die Mitarbeitenden bezahlt. Die Original-Abrechnung wird mit dem Visum der für die Bewilligung zuständigen Person dem Personalamt zugestellt und der Kostenanteil des Arbeitgebers wird mit der Lohnzahlung vergütet.

4. Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen

Art. 9 Weiterbildungsvertrag a. Grundsätze

Mit Ausnahme der Führungsausbildung nach Art. 3a dieser Ausführungsbestimmungen wird bei einer Weiterbildung mit einer Gesamtkostenbeteiligung des Arbeitgebers von mehr als Fr. 5 000.– vor Beginn der Weiterbildung ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen, in welchem eine bestimmte Verpflichtungszeit festgelegt wird. Das Personalamt ist durch die bewilligende Person ohne Verzug mit dem Formular „Abklärung Weiterbildung“ zu orientieren. *

Das Personalamt erstellt den Weiterbildungsvertrag, in welchem die Verpflichtungszeit, eine allfällige Rückerstattung der Kosten und deren Berechnung zu regeln ist.

Bei modularen Weiterbildungen wird von der Gesamtweiterbildung ausgegangen und die einzelnen Module werden daher summiert. Werden die Module einzeln beantragt, sind die vorgängigen Module für die Berechnung der Gesamtkosten und die Verpflichtungszeit jeweils im neuesten Vertrag mit einzubeziehen.

Art. 10 b. Verpflichtungszeit

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet sich mit dem Weiterbildungsvertrag, das Anstellungsverhältnis nach abgeschlossener Weiterbildung während einer bestimmten Dauer (Verpflichtungszeit) fortzusetzen. Die Verpflichtungszeit wird wie folgt festgelegt (Beträge in Fr.):

Gesamtanteil des Arbeitgebers (Kurskosten, Entlöhnung, Spesenentschädigung) Verpflichtungszeit
bis 5 000.– * keine
über 5 000.– bis 12 500.– * 12 Monate *
über 12 500.– bis 20 000.– * 24 Monate *
über 20 000.– * 36 Monate *

Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Abschluss bzw. Ende der Weiterbildung. Massgebend ist das Ausstelldatum des entsprechenden Zertifikats des Weiterbildungsinstituts. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Zertifikat unaufgefordert dem Vorgesetzten und dem Personalamt zuzustellen. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung einzureichen.

Art. 11 Austritt während der Verpflichtungszeit a. Grundsatz

Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) abzüglich eines verpflichtungsfreien Betrags zurückzuerstatten.

Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers verbrachten ganzen Monat um den entsprechenden Anteil der Gesamtvertragsdauer.

Art. 12 b. Berechnung des Rückerstattungsbetrags

Der Rückerstattungsbetrag wird wie folgt berechnet: *

Position Betrag
Kursgeld (Anteil Arbeitgeber) Fr. ......
Lohnkosten (Anteil Arbeitgeber) + Fr. ......
Spesenentschädigung (Anteil Arbeitgeber) + Fr. ......
Gesamtkostenanteil Arbeitgeber = Fr. ......
Abzug des verpflichtungsfreien Betrags – Fr. 5 000.– *
Verpflichtungsbetrag = Fr. ......
Abzug für absolvierte Verpflichtungszeit – Fr. ......
Rückerstattungsbetrag = Fr. ......

Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2184 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen berechnet.

Art. 13 Austritt während der Weiterbildung

Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes.

Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 14 Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung

Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten des Arbeitgebers oder einen Teil davon betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags.

Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes.

Die Verpflichtungszeit im Sinne von Artikel 10 dieser Ausführungsbestimmungen bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten.

Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 15 Ausnahmefälle

In besonderen Fällen wie Krankheit, Invalidität, Aufhebung der Stelle oder endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nach Anhörung des Personalamtes auf die Rückerstattung der geleisteten Kosten des Arbeitgebers ganz oder teilweise verzichten.

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsrichtlinie Weiterbildung vom April 2003[3] des Finanzdepartements wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2009 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 9

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 11. August 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 42),

- Nachtrag vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (OGS 2023, 15)

OGS 2009, 9

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 9
11.08.2015 01.01.2016 Art. 3a eingefügt OGS 2015, 42
30.05.2023 01.07.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 3a Abs. 2 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "bis 5 000.–" umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" / "Verpflichtungszeit" geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 20 000.–" umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, Tabelle, "Abzug des verpflichtungsfreien Betrags" / "Betrag" geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2023, 15

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung OGS 2009, 9
Art. 2 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 3a 11.08.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 42
Art. 3a Abs. 2 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 5 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 6 Abs. 3 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben OGS 2023, 15
Art. 9 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "bis 5 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" / "Verpflichtungszeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 20 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "über 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 12 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 12 Abs. 1, Tabelle, "Abzug des verpflichtungsfreien Betrags" / "Betrag" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Anhang 1 30.05.2023 01.07.2023 Inhalt geändert OGS 2023, 15