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Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWB-Vereinbarung)

Präambel

Verwaltungsvereinbarung

über die Verwaltungsweiterbildung

Zentralschweiz

(VWB-Vereinbarung)

vom 18. November 20051

Die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden,

Zug und Luzern

vereinbaren:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die gemeinsame Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für das Verwaltungs- personal der beteiligten Kantone.

Art. 2

Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt:

  1. die Übertragung des Betriebes einer Fachstelle Verwaltungsweiter- bildung Zentralschweiz als Kompetenzzentrum für Personal- und Managemententwicklungsfragen für das Personal der öffentlichen Dienste der Zentralschweiz durch die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug als Leistungskäufer an den Kanton Luzern als Leistungserbringer, wobei der Kanton Luzern das Angebot der Fachstelle ebenfalls nutzt;
  2. die Aufgaben der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz als Leistungsersteller;
  3. die Finanzierung der Fachstelle und ihrer Dienstleistungen sowie
  4. die Mitsprache der Vereinbarungskantone.

Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

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Art. 3 Begriffe

Unter „Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz“ wird die umfassende Organisation der gemeinsamen Weiterbildung für das Verwaltungspersonal der Vereinbarungskantone verstanden.

Als „Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz“ (kurz Fachstelle) wird das mit der Umsetzung der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz beauftragte Kompetenzzentrum bezeichnet.

Leistungsbezüger sind Personen, die das Angebot der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz nutzen.

  1. Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz

Art. 4 Grundsatz

Die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist

Art. 5

verantwortlich für das jährliche Weiterbildungsangebot gemäss

Die Trägerkantone haben das Recht, eigene Weiterbildungsangebote im Programm der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz unter der Rubrik „kantonale Weiterbildungsangebote“ zu platzieren. Diese Angebote verbleiben in der organisatorischen und finanziellen Verantwortung der anbietenden Kantone.

Art. 5 Leistungsangebot der Fachstelle

Das Ziel des gemeinsamen Weiterbildungsangebotes besteht darin, die Qualität der Seminare für die Mitarbeitenden der öffentlichen Dienste der Zentralschweiz zu optimieren und Synergien zu nutzen, welche sich in Form von Kostenersparnissen niederschlagen. Zudem fördert und unterstützt die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz die interkantonale Vernetzung.

Die Fachstelle entwickelt, koordiniert und organisiert die gemeinsame Weiterbildung für die Mitarbeitenden der Vereinbarungskantone und prüft bei der Erstellung des Leistungsangebotes die mögliche Zusammenarbeit mit anderen Anbietern der Zentralschweiz.

Die fachliche Weiterbildung der Lehrpersonen ist weiterhin Sache der Kantone.

Die Seminare sind auf Standorte in der ganzen Zentralschweiz zu verteilen. Massgebend für die Standortwahl sind ein geeignetes

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Raumangebot, eine optimale Auslastung der eigenen Seminarräume und eine kostengünstige Organisation.

Die Fachstelle berät und unterstützt auf Wunsch die Vereinbarungskantone bei der Realisierung eigener, massgeschneiderter Weiterbildungsangebote.

Art. 6 Leistungsbezüger

Das gesamte Angebot der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz steht den Mitarbeitenden aller Gemeinwesen und Non-Profit- Organisationen der Zentralschweiz offen und kann auch für weitere Interessierte geöffnet werden.

Im Rahmen der im Angebot genannten Zulassungsmodalitäten ist es Sache der Arbeitgeber zu entscheiden, welches Angebot welchen Mitarbeitenden offen steht. Art.7 Gleichstellung der Leistungsbezüger

Alle Leistungsbezüger sind grundsätzlich gleichgestellt, wobei daraus kein Anrecht auf einen bestimmten Seminarplatz abgeleitet werden kann.

Bei der Zuteilung der Seminarplätze gilt das Prinzip des „Anmeldungs- zeitpunktes“ - wer zuerst kommt, wird zuerst berücksichtigt.

Art. 8

Verhältnis zum Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ)

Alle Kantone und viele Gemeinden der Zentralschweiz sind Mitglied des 1998 gegründeten Vereins Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ). Dieser nimmt Aufgaben der Verwaltungsweiterbildung wie etwa die Trägerschaft für die „Lehrgänge Verwaltungswirtschaft und Verwaltungsmanagement“ und die „überbetriebliche Ausbildung“ der kaufmännischen Lehrlinge der Branche „Öffentliche Verwaltung“ wahr.

Die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz kann auf Ersuchen des VWBZ und Empfehlung der Steuergruppe – nach Genehmigung durch die ZFDK – dessen Abschlusszertifikate anerkennen.

Die Fachstelle arbeitet eng mit dem Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz zusammen und koordiniert mit ihm die Dienstleistungs- angebote.

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  1. Organisatorisches

Art. 9

Allgemeines Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz besteht aus:

  1. der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz;
  2. der Fachstellenleitung;
  3. der Steuergruppe;
  4. der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz.

Art. 10

Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz

Der Kanton Luzern führt die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz als eigenständigen Bereich im kantonalen Personalamt.

Die Fachstelle ist fachlich und organisatorisch unabhängig und dem Standortkanton administrativ unterstellt.

Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist vom Standortkanton insbesondere unabhängig in den Bereichen:

  1. des von der Fachstelle zu erbringenden Dienstleistungsangebotes;
  2. der internen Organisation der Fachstelle;
  3. der Standortwahl der Fachstelle und des Dienstleistungsangebotes;
  4. der Rechnungsführung;
  5. der Selektion des vom Standortkanton anzustellenden Fachstellen- Personals;
  6. der Fort- und Weiterbildung des Fachstellen-Personals;
  7. der Information, Öffentlichkeitsarbeit und des Erscheinungsbildes.

Art. 11 Fachstellenleitung

Die Betriebsführung der Fachstelle obliegt einer Fachstellenleiterin oder einem Fachstellenleiter.

Die Fachstellenleitung wird vom Standortkanton auf Antrag der Steuergruppe angestellt.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachstellenleitung legt die Steuergruppe in einem Pflichtenheft fest, das von der ZFDK zu genehmigen ist.

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Art. 12 Steuergruppe

Die Personalchefs der Vereinbarungskantone bilden zusammen die Steuergruppe der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz. Die Steuergruppe konstituiert sich selbst.

Die Steuergruppe führt die Fachstelle und trägt die Verantwortung für:

  1. das Festlegen einer Strategie;
  2. die Festlegung der Jahresziele;
  3. die Kontrolle der Jahresrechnung;
  4. die Interessensvertretung der Vertragskantone;
  5. die Interessensvertretung der Fachstelle gegenüber der ZFDK.

Art. 10

Sie ist zudem zuständig für die Aufgaben, die gemäss nicht beim Standortkanton liegen – soweit diese nicht Abs. 3 der Fachstellenleitung übertragen wurden.

Sie kontrolliert die von der Fachstellenleitung erstellte Jahresplanung, das Budget sowie die Jahresrechnung und legt der ZFDK die Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung vor.

Art. 13 Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz

Übergeordnetes Aufsichtsorgan der Verwaltungsweiterbildung Zentral- schweiz ist die Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz, ZFDK.

Die ZFDK genehmigt die Jahresrechnung und das Budget.

Art. 14 Berichterstattung

Die Berichterstattung der Fachstelle an die Steuergruppe wird durch die Steuergruppe definiert.

Der jährliche Bericht der Steuergruppe an die ZFDK umfasst folgende Teile:

  1. Zusammenfassung
  2. Darstellung der Zielerreichung im Berichtsjahr;
  3. Jahresrechung des Berichtsjahres, inkl. mögliche Benchmarkdaten;
  4. Budget und Jahresplanung für das Folgejahr;
  5. Weitere von der ZFDK gewünschte Berichtselemente.

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Die ZFDK unterbreitet der Zentralschweizer Regierungskonferenz, ZRK, jährlich im Frühjahr einen Bericht über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz. Der Bericht enthält Informationen zu folgenden Themen:

  1. Allgemeiner Geschäftsgang und Schwerpunkte im Berichtsjahr;
  2. Finanzbericht mit Auszügen aus der Jahresrechnung;
  3. Ausblick und Budget.
  4. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 15 Grundsätze

Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist eine nicht primär gewinnorientierte Organisation. Sie hat das Ziel, kostendeckend zu arbeiten und ein langfristig ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen.

Sie verfügt über eine einfache Buchhaltung in Form einer Erfolgsrechnung sowie über eine Finanzplanung bestehend aus einem Budget.

Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie besteht aus einer Erfolgsrechnung.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16

Finanzierung Die Erträge der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz setzen sich zusammen aus einem Sockelbeitrag der Vereinbarungskantone und den Seminarbeiträgen der Leistungsbezüger.

Art. 17 Sockelbeitrag

Der Sockelbeitrag deckt teilweise die allgemeinen Kosten der Fachstelle und dient der Sicherung der Liquidität.

Er beträgt SFr. 150 000.–/Jahr und wird alle vier Jahre, erstmals 2010, neu berechnet. Der Sockelbeitrag aus der Pilotphase wird bis dahin weitergeführt.

Der Sockelbeitrag wird von den Vereinbarungskantonen zu 1/4 anteilsmässig und zu 3/4 im Verhältnis der Anzahl der Mitarbeitenden (mit einem Beschäftigungsgrad >= 50 %) getragen.

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Der Sockelbeitrag wird indexiert (Basis Mai 2000, Index Januar 2005 =

.7) und alle zwei Jahre auf den 1. Januar angepasst, erstmals per

.1.2008.

Die Beiträge werden durch die Fachstelle den Kantonen einmal jährlich im Januar für das laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt.

Die ZFDK genehmigt auf Antrag der Steuergruppe Änderung der Sockelbeiträgshöhe.

Art. 18 Seminarbeiträge

Für die Nutzung des Angebotes der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz werden Seminarbeiträge erhoben.

Die Seminarbeiträge werden von der Fachstelle direkt den entsprechenden Personalämtern in Rechnung gestellt. Teilnehmende von Gemeinden und Non-Profit-Organisationen sowie weiteren Organisationen erhalten die Rechnung zusammen mit der Einladung.

Art. 19 Betriebsertrag

Ein von der Fachstelle erwirtschafteter Betriebsertrag wird auf die nächste Jahresrechnung übertragen und als Eigenmittel ausgewiesen.

Die erwirtschafteten Gelder dienen als Rückstellung und Reserve für allfällige negative Geschäftsergebnisse.

Die Steuergruppe entscheidet pro Geschäftsjahr über einen möglichen Rabatt für die Trägerkantone auf den ausgeschriebenen Seminarpreisen und sie kann so angeäufnetes Kapital an die Trägerkantone zurückführen.

Art. 20

Entschädigung Die Mitglieder der Steuergruppe und der ZFDK haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 21 Beschaffung Betriebseinrichtungen

Die Fachstelle kann im Rahmen des Budgets Betriebseinrichtungen beschaffen, soweit dies für den Zweck der Organisation und die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Sie führt über die von ihr beschafften Einrichtungen ein Inventar und informiert in der Jahresrechnung.

Die Betriebseinrichtungen sind durch den Standortkanton für die Fachstelle zu beschaffen.

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Art. 22

Verrechnung der Leistungen des Standortkantons Die Fachstelle stellt sicher, dass die folgenden vom Standortkanton

Art. 16

Luzern bezogenen Leistungen über die Finanzierung gemäss vollumfänglich verrechnet und abgegolten werden:

  1. Gehaltsadministration und Abrechnung Sozialversicherungen;
  2. EDV- und Telefondienstleistungen;
  3. Postversand, sowie Kreditoren- und Debitorenverarbeitung;
  4. Räume und Mobiliar;
  5. Gebäudeunterhalt und Raumpflege;

Art. 21

f. beschaffte Betriebseinrichtungen gemäss g. allenfalls weitere, zwischen der Steuerg Abs. 2; ruppe und dem Standortkanton vereinbarte Leistungen.

Art. 23

Kontrollstelle Für die Prüfung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz kann die ZFDK eine Revisionsstelle bezeichnen. Ohne anderslautenden Entscheid amtet die kantonale Finanzkontrolle des Standortkantones Luzern als Kontrollstelle.

  1. Rechtsschutz

Art. 24

Streitigkeiten zwischen beteiligten Kantonen, Streitschlichtung Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien erfolgt in erster Linie durch Verhandlungen im Rahmen der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz ZFDK. Vorbehalten bleibt die Beurteilung

Art. 189

durch das Bundesgericht gemäss Abs. 1 lit. d BV.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 25 Inkrafttreten des Abkommens

Diese Verwaltungsvereinbarung bedarf der Zustimmung aller sechs Kantone. Der Beschluss über die Zustimmung ist der Steuergruppe mitzuteilen.

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Sie wird von der ZFDK in Kraft gesetzt.2

Art. 26

Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

Art. 27 Austritt

Der Austritt eines Vereinbarungskantons ist unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist per Ende des Kalenderjahres möglich, erstmals per 31.12.2008.

Die verbleibenden Kantone entscheiden in diesem Fall über den Weiterbestand der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz auf Antrag der ZFDK. Im Falle einer Weiterführung hat der austretende Kanton keinen Anspruch auf eine Abfindung; die Aktiven bleiben im Besitz der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz.

Art. 28

Auflösung Bei Auflösung der Vereinbarung wird ein allfälliger Liquidationserlös oder -verlust entsprechend dem Schlüssel des aktuellen Sockelbeitrages auf die Vereinbarungskantone aufgeteilt.

Art. 29

Änderung der Vereinbarung Mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone kann die Vereinbarung unberücksichtigt der Kündigungsfristen und Termine jederzeit abgeändert werden.

Art. 30

Übergangsbestimmungen Bis zur Inkraftsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung wird der Betrieb der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz gemäss Projektauftrag der Zentralschweizer Regierungskonferenz aus dem Jahr 2001 als Projekt weitergeführt.

Mit Beschluss der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt

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Die Vereinbarung wurde genehmigt durch: Regierungsrat des Kantons Luzern am 2. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Uri am 13. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Obwalden am 13. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 6. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Zug am 29. November 2005