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151.1

Kantonsratsbeschluss über den Eid der Gemeindeweibel

Präambel

151.1 OGS 1899, 7 Kantonsratsbeschluss über den Eid der Gemeindeweibel vom 28. Mai 18921 Sie sollen schwören: An den Gemeinden das Mehr parteilos und gewissenhaft, ohne Ansehen der Person zu geben, die Befehle und Verfügungen der zuständigen Behörden und Amtsstellen beförderlich und pünktlich zu vollziehen, Friede und Ordnung nach Kräften zu fördern, dem Unrecht und der Unsitte zu steuern, die Übertretung der Strafgesetze zu verzeigen, das Amtsgeheimnis getreulich zu wahren, und überhaupt des Landes und der Gemeinde pflichtgetreue Boten und Bedienstete zu sein.2 1 OGS 1899, 7, geändert durch das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 2 Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Kantonsratsbeschlüsse, 1.)