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160.2

Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) *

vom 30.11.1989 (Stand 02.12.2004)

Präambel

Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde des Kantons Obwalden (alter Kantonsteil) zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegangenen, auf Grund der heiligen Schrift erneuerten Volkskirchen und will in ihrem Gebiet die Aufgabe der Kirche, wie sie durch Jesus Christus gegeben ist, erfüllen.

Sie sammelt alle, die bereit sind, in ihrer Gemeinschaft das Wort Gottes zu hören und es wahrzunehmen. Sie weiss um ihre menschliche Mangelhaftigkeit und ist bestrebt, ihr Leben nach biblischer Weisung auszurichten und es von ihr aus unablässig zu erneuern.

Ihre Kirchenorganisation und ihre Kirchenordnung sind ihr Werkzeug und Mahnung, damit die Predigt und andere Formen der Verkündigung gewährleistet werden, damit ihre Glieder in Taufe und Abendmahl die Verbundenheit im Herrn und untereinander feiern und ihren Dienst in der Seelsorge am Nächsten im Alltag wie in besonderen Werken der Liebe leisten.

Sie gibt sich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

nachfolgende Kirchenorganisation:[2] *

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil)», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine im November 1862 gegründete und durch Kantonsratsbeschluss vom 26. November 1907 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft.

Art. 2 Zweck

Die Kirchgemeine stellt sich zur Aufgabe, alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten zum Aufbau und zur Pflege eines evangelischen Gemeindelebens zu sammeln.

Art. 3 Rechtlicher Charakter

Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3].

Die Kirchenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung). *

Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet sie selbständig und abschliessend in einer Kirchenordnung sowie durch Kirchgemeindebeschlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates.

Art. 4 Gebiet und Sitz

Das Gebiet der Kirchgemeinde umfasst den Kanton Obwalden (alter Kantonsteil) mit den Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lungern.

Ihr Sitz ist der Kantonshauptort Sarnen.

Art. 5 * Beziehung zur Evangelisch-reformierten Gemeinde Engelberg

Mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg kann ein kantonaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung errichtet werden. Die Errichtung eines solchen kantonalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisationsstatut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 6 Verbindung mit anderen protestantischen Kirchen

Die Kirchgemeinde ist als Mitglied des kantonalen Kirchgemeindeverbandes oder eines regionalen Zusammenschlusses Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchengemeinschaft) und den Kirchen des reformierten Weltbundes und des Ökumenischen Rates verbunden. *

Die Kirchgemeinde pflegt die Zusammenarbeit mit den Evangelisch-reformierten Kirchen in der Zentralschweiz. *

 *

Art. 7 Ökumene

Als Glied der einen Kirche Jesu Christi ist die Kirchgemeinde in ökumenischem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften.

Art. 8 Mitgliedschaft

Mitglieder der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben.

Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer anderen Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarramtes aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Kirchenordnung.

Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten.

Kollektivaustritte sind unzulässig.

Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird.

Über Eintritt, Nichtzugehörigkeit oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügen die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Art. 9 Stimm- und Wahlrecht

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Gemeindeglieder, welche das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen.

Konfirmierte Gemeindeglieder, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben, erhalten das Recht, an der Kirchgemeindeversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 10 Verlust des Stimm- und Wahlrechts

Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massgabe des evangelischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob ein Mitglied der Kirchgemeinde, welches infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verloren hat, das Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin ausüben kann. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.

Art. 11 Unvereinbarkeit

Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: *

1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern.

Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

Art. 12 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen Anteil zu nehmen und, sofern sie wählbar sind, besondere Ämter und Funktionen zu übernehmen.

Gegen seinen ausdrücklichen Willen kann niemand zur Übernahme eines kirchlichen Amtes gezwungen werden.

Wer ein Amt übernommen hat, ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

Art. 13 Initiativrecht

Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied ist berechtigt, dem Kirchgemeinderat Fragen zu stellen und in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen. *

Der Kirchgemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Kirchgemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.

Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 15 Beschwerderecht

Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen nach Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.

2. Aufbau der Kirchgemeinde

Art. 16 Organe der Kirchgemeinde

Kirchgemeindeversammlung, Kirchgemeinderat, Kirchgemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission bilden die Organe der Kirchgemeinde.

2.1 Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 17 Kirchgemeindeversammlung

Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern.

Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung tritt alljährlich im Frühjahr und im Herbst zusammen.

Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen, so oft es der Kirchgemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen.

Im letzteren Falle ist die Kirchgemeindeversammlung binnen dreier Monate nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 18 Einladung und Publikation

Zur ordentlichen und zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen hat der Kirchgemeinderat die stimmberechtigten Gemeindeglieder drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden im amtlichen Publikationsorgan des Kantons einzuladen. *

Art. 19 Verhandlungen

Für die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung.

Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur durch Mehrheitsbeschluss dem Kirchgemeinderat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.

Art. 20 * Befugnisse

In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen:

1. die Wahl der Stimmenzähler;
2. die Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers;
4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission;
5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates;
6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung[4];
7. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Kirchenordnung;
8. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Friedhofordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung[5]) sowie weiterer Verordnungen;
9. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen;
10. die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirchgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen;
11. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates;
12. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages;
13. die Festsetzung des Steuerfusses;
14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern.

2.2 Der Kirchgemeinderat

Art. 21 Kirchgemeinderat; Zusammensetzung

Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern. Der Pfarrer gehört ihm von Amtes wegen an, kann jedoch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten bekleiden.

Art. 22 Sekretär und Kirchengutsverwalter

Der Kirchgemeinderat wählt den Sekretär des Kirchgemeinderates und den Kirchengutsverwalter. Er ist befugt, auch Nichtmitglieder des Kirchgemeinderates mit diesen Ämtern zu betrauen.

Der Kirchgemeinderat erlässt ein Verwaltungsreglement, in welchem Aufgabenkreis, Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung der Mitglieder des Kirchgemeinderates sowie des Sekretärs und des Kirchengutsverwalters festgelegt sind.

Art. 23 Zuständigkeit

Dem Kirchgemeinderat obliegen:

1. die geistliche Verantwortung für die Kirchgemeinde;
2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, besonders bei der Feier des Abendmahls;
3. die Aufsicht über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen, des kirchlichen Unterrichts und weiterer kirchlicher Veranstaltungen;
4. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung des Kirchenopfers;
5. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung;
6. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;
7. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung;
8. die Aufstellung des Voranschlages zu Handen der Kirchgemeindeversammlung;
9. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrechnungen zu Handen der Kirchgemeindeversammlung;
10. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren Ausgaben gemäss Kantonsverfassung;
11. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswerten;
12. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde;
13. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register;
14. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente;
15. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit diesen;
16. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten.

2.3 Der Kirchgemeinderatspräsident

Art. 24 Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit

Der Präsident des Kirchgemeinderates ist zugleich Präsident der Kirchgemeinde. Er vertritt diese nach innen und nach aussen.

Er, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident und nach diesem das amtsälteste Mitglied des Kirchgemeinderates, leitet die Kirchgemeindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates.

Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates.

Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben gemäss Kirchenordnung.

2.4 Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 25 Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen.

Es obliegen ihr die Prüfung der Kirchgemeinde- und der Fondsrechnungen in Bezug auf Vollständigkeit und die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen sowie die Antragstellung darüber an die Kirchgemeindeversammlung.

3. Das Pfarramt

Art. 26 Aufgaben des Pfarrers

Der Pfarrer ist verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollzieht kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilt den kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde.

Er führt die kirchlichen Register.

Amtshandlungen, die ihn in schwere Gewissensnot brächten, kann er nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Kirchgemeinderates ablehnen.

Die Dienste des Pfarrers sind für sämtliche Glieder der Kirchgemeinde unentgeltlich.

Art. 27 Pfarramt; Wählbarkeit

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Pfarrer werden durch die Kirchenordnung umschrieben.

Art. 28 Pfarrvakanz

Das Verfahren bei Eintritt einer Pfarrvakanz, der Neubesetzung der Pfarrstelle sowie der Amtseinsetzung des Pfarrers wird durch die Kirchenordnung bestimmt.

Art. 29 Wiederwahl

Nach Ablauf einer vierjährigen Amtsdauer unterliegt der Pfarrer der periodischen Wiederwahl. *

Dieses Wahlverfahren ist in der Kirchenordnung geregelt.

Art. 30 Pfarrdienstordnung

Besteht mehr als eine Pfarrstelle, so legt der Kirchgemeinderat die Arbeitsteilung und die Dienstpflichten der Pfarrer in einer Pfarrdienstordnung fest und bezeichnet die Pfarrkreise.

Art. 31 Disziplinargewalt

Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfarrer gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Die vorliegende Kirchenverfassung tritt mit der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung und durch den Kantonsrat[6] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenordnung in Kraft.

Die Gemeindeordnung von 1955 und die Kirchenorganisation vom 5. Juni 1972[7] verlieren ihre Gültigkeit.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 10

Ursprüngliches Inkrafttreten: 26. April 1990

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 8. Dezember 2002, genehmigt durch den Kantonsrat am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 76)

OGS 1991, 10

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.1989 26.04.1990 Erlass Erstfassung OGS 1991, 10
08.12.2002 02.12.2004 Erlasstitel geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Ingress geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 5 totalrevidiert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 14 aufgehoben OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 20 totalrevidiert OGS 2004, 76
08.12.2002 02.12.2004 Art. 29 Abs. 1 geändert OGS 2004, 76

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.1989 26.04.1990 Erstfassung OGS 1991, 10
Erlasstitel 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Ingress 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Art. 3 Abs. 2 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Art. 5 08.12.2002 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 76
Art. 6 Abs. 1 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Art. 6 Abs. 2 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Art. 6 Abs. 3 08.12.2002 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 76
Art. 11 Abs. 1 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Art. 13 Abs. 1 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Art. 14 08.12.2002 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 76
Art. 18 Abs. 1 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76
Art. 20 08.12.2002 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 76
Art. 29 Abs. 1 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76