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160.3

Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg *

vom 14.09.1972 (Stand 02.12.2004)

Präambel

Die Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg gibt sich,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

die nachfolgende Kirchenorganisation:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Engelberg», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine am 11. Dezember 1960 nach den Bestimmungen von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2] gegründete Religionsgemeinschaft. *

Art. 2 * Grundlage

Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde gründet sich als Kirche und auf das in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes. Sie anerkennt es als einzige Quelle und Richtlinie ihres Verkündigens, Glaubens und Lebens im Wissen um das Erfordernis ständiger Selbstprüfung.

Art. 3 Rechtlicher Charakter

Mit der Genehmigung der vorliegenden Kirchenorganisation durch den Kantonsrat des Kantons Obwalden konstituiert sich die Kirchgemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968.

Die Abänderung oder Neufassung der Kirchenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet die Kirchgemeinde selbstständig und abschliessend durch Kirchgemeindebeschlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates. *

Art. 4 Gebiet und Sitz

Das Gebiet der Kirchgemeinde umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinde Engelberg.

Ihr Sitz ist Engelberg.

Art. 5 * Beziehung zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden

Mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden kann ein kantonaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung errichtet werden. Die Errichtung eines solchen kantonalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisationsstatut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 6 * Verbindung mit andern evangelisch-reformierten Kirchen

Die Kirchgemeinde zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegangenen, auf Grund der heiligen Schrift erneuerten Volkskirchen.

Die Kirchgemeinde ist als Mitglied des kantonalen Kirchgemeindeverbandes oder eines regionalen Zusammenschlusses Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchengemeinschaft) und den Kirchen des Reformierten Weltbundes und des Ökumenischen Rates verbunden.

Die Kirchgemeinde pflegt die Zusammenarbeit mit den evangelisch-reformierten Kirchen in der Zentralschweiz.

Art. 7 * Ökumene

Als Glied der einen Kirche Jesu Christi ist die Kirchgemeinde in ökumenischem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften.

Art. 8 Mitgliedschaft

Mitglied der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben.

Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten.

Kollektivaustritte sind unzulässig.

Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird.

Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer andern Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarrers aufgenommen werden. *

Über Nichtzugehörigkeit, Eintritt oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügt der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Art. 9 Stimm- und Wahlrecht

Stimmberechtigt und wählbar sind alle männlichen und weiblichen Gemeindeglieder, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen.

Gemeindeglieder ausländischer Nationalität und Staatenlose erlangen dasselbe Stimm- und Wahlrecht nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer von einem Jahr im Gebiet der Kirchgemeinde.

Art. 10 Verlust des Stimm- und Wahlrechtes

Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massgabe des evangelischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob Mitglieder der Kirchgemeinde, welche infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verloren haben, ihr Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin ausüben können. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.

Art. 11 Unvereinbarkeit

Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: *

1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern.

Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

Art. 12 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen Anteil zu nehmen und, sofern sie wählbar sind, besondere Ämter und Funktionen zu übernehmen.

Gegen seinen ausdrücklichen Willen kann niemand zur Übernahme eines kirchlichen Amtes gezwungen werden.

 *

Wer ein Amt übernommen hat, ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

Art. 13 Initiativrecht

Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied ist jederzeit berechtigt, dem Kirchgemeinderat Fragen zu stellen und in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen. Der Kirchgemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Kirchgemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. *

Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 15 Beschwerderecht

Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. *

Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.

2. Aufbau der Kirchgemeinde

Art. 16 Organe der Kirchgemeinde

Kirchgemeindeversammlung, Kirchgemeinderat, Kirchgemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission bilden die Organe der Kirchgemeinde.

2.1 Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 17 Kirchgemeindeversammlung

Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern.

Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung tritt alljährlich einmal im Frühjahr bis spätestens Ende Juni zusammen.

Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen so oft es der Kirchgemeinderat beschliesst oder wenn 20 Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen.

Im letzteren Falle ist die Kirchgemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 18 Einladung und Publikation

Zur ordentlichen und zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen hat der Kirchgemeinderat die stimmberechtigten Gemeindeglieder spätestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden durch Zirkular und durch Publikation im Engelberger Anzeiger einzuladen.

Art. 19 Verhandlungen

Für die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung.

Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur durch Mehrheitsbeschluss dem Kirchgemeinderat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmen.

Art. 20 * Befugnisse

In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen:

1. Wahl der Stimmenzähler;
2. Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis neun Mitgliedern;
3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers[3]; vorbehalten bleibt Art. 28;
4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission;
5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates;
6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung);
7. *  
8. der Erlass allgemein verbindlicher Verordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung);
9. die Genehmigung des Vertrages über die Pastoration der Gemeinde gemäss Art. 27;
10. * die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen;
11. * die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirchgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen;
12. * die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates;
13. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages;
14. * die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern.

2.2 Der Kirchgemeinderat

Art. 21 * Kirchgemeinderat: Zusammensetzung

Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Der Pfarrer gehört ihm von Amtes wegen an, kann jedoch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten bekleiden.

Art. 22 * Sekretariat

Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der ihm nach Art. 24 obliegenden Befugnisse einzelne Aufgaben einem Sekretariat übertragen. Der Inhaber oder die Inhaberin des Sekretariates hat an den Sitzungen des Kirchgemeinderates Antragsrecht und beratende Stimme.

Art. 24 * Zuständigkeit

Dem Kirchgemeinderat obliegen:

1. in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer die Verantwortung für den Aufbau der Kirchgemeinde;
2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Feier des heiligen Abendmahles;
3. die Beschlussfassung über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen des kirchlichen Unterrichtes und weiterer kirchlicher Veranstaltungen;
4. die Beschlussfassung über die Erhebung und Verwendung der Kollekten;
5. die Beschlussfassung über die Einsetzung und Entschädigung eines Sekretariates gemäss Art. 22;
6. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung;
7. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;
8. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung;
9. die Aufstellung des Voranschlages zuhanden der Kirchgemeindeversammlung;
10. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung;
11. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zur Gesamthöhe von zehn Prozent und jährlich wiederkehrende von bis zu zwei Prozent des Voranschlages;
12. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeinde- und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswerten;
13. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde;
14. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register;
15. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente;
16. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit diesen;
17. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten.

2.3 Der Kirchgemeinderatspräsident

Art. 25 Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit

Der Präsident des Kirchgemeinderates ist zugleich Präsident der Kirchgemeinde. Er vertritt diese nach Innen und nach Aussen.

Er, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident und nach diesem das amtsälteste Mitglied des Kirchgemeinderates, leitet die Kirchgemeindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates.

Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates.

Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 500.–.

2.4 Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 26 Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen. *

Es obliegen ihr die Prüfung der Kirchgemeinde- und der Fondsrechnungen und die Antragstellung darüber an die Kirchgemeindeversammlung.

3. Das Pfarramt

Art. 27 Pfarramt

Solange die Voraussetzungen für die Errichtung eines eigenen Pfarramtes im Vollamt nicht erfüllt sind, kann die Pastoration der Kirchgemeinde durch Vertrag mit einer andern evangelisch-reformierten Kirchgemeinde oder mit einem Pfarrer gewährleistet werden. *

Der Pastorationsvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung gemäss Art. 20 Ziff. 9. *

Für die Wählbarkeit als Pfarrer sind die Bestimmungen des „Konkordates betreffend die Ausbildung und die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchendienst“ massgebend. *

Art. 27a * Wiederwahl

Nach Ablauf einer vierjährigen Amtsdauer unterliegt der Pfarrer der periodischen Wiederwahl. Der Wahltermin für die Wiederwahl wird spätestens sechs Monate vorher vom Kirchgemeinderat bekanntgegeben. Ein Wahlgang findet jedoch nur statt, wenn dies spätestens drei Monate vor dem bekanntgegebenen Wahltermin vom Kirchgemeinderat beschlossen oder innert der gleichen Frist von zehn Prozent der Stimmberechtigten schriftlich verlangt wird. Andernfalls erklärt der Kirchgemeinderat den Pfarrer als in stiller Wahl wiedergewählt und widerruft den angesetzten Wahlgang.

Muss nach der vorliegenden Bestimmung eine Wahl durchgeführt werden, so erfolgt sie geheim.

Art. 27b * Aufgaben des Pfarrers

Der Pfarrer ist verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollzieht kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilt den kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde.

Er führt die kirchlichen Register.

Amtshandlungen, die ihn in schwere Gewissensnot brächten, kann er nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Kirchgemeinderates ablehnen.

Art. 27c * Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates

Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfarrer gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Die vorliegende Kirchenorganisation tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft.[4]

 *

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Genehmigung durch den Kantonsrat: 12. Januar 1973 (OGS 1974, 53)

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1974, 52

Ursprüngliches Inkrafttreten: 12. Januar 1973

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 1. Mai 1988, genehmigt durch den Kantonsrat am 15. September 1988, in Kraft seit 15. September 1988 (OGS 1989, 72),

- Nachtrag vom 23. März 2003, genehmigt durch den Kantonsrat am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 77)

OGS 1974, 52

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.09.1972 12.01.1973 Erlass Erstfassung OGS 1974, 52
01.05.1988 15.09.1988 Art. 2 totalrevidiert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 5 totalrevidiert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 8 Abs. 5 geändert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 15 Abs. 1 geändert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 20 totalrevidiert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 21 totalrevidiert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 22 totalrevidiert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 24 Abs. 1, 10. geändert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 26 Abs. 1 geändert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 27 Abs. 2 geändert OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 27 Abs. 3 eingefügt OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 27a eingefügt OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 27b eingefügt OGS 1989, 72
01.05.1988 15.09.1988 Art. 27c eingefügt OGS 1989, 72
23.03.2003 02.12.2004 Erlasstitel geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 5 totalrevidiert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 6 totalrevidiert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 7 totalrevidiert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 8 Abs. 5 geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 14 aufgehoben OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 20 Abs. 1, 7. aufgehoben OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 20 Abs. 1, 10. geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 20 Abs. 1, 11. eingefügt OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 20 Abs. 1, 12. geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 20 Abs. 1, 13. geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 20 Abs. 1, 14. geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 21 totalrevidiert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 22 totalrevidiert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 23 aufgehoben OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 24 totalrevidiert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 27 Abs. 3 geändert OGS 2004, 77
23.03.2003 02.12.2004 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben OGS 2004, 77
23.03.2004 02.12.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2004, 77

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.09.1972 12.01.1973 Erstfassung OGS 1974, 52
Erlasstitel 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 1 Abs. 1 23.03.2004 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 2 01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72
Art. 3 Abs. 3 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 5 01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72
Art. 5 23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77
Art. 6 23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77
Art. 7 23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77
Art. 8 Abs. 5 01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72
Art. 8 Abs. 5 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 11 Abs. 1 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 12 Abs. 3 23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77
Art. 13 Abs. 1 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 14 23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77
Art. 15 Abs. 1 01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72
Art. 20 01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72
Art. 20 Abs. 1, 7. 23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77
Art. 20 Abs. 1, 10. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 20 Abs. 1, 11. 23.03.2003 02.12.2004 eingefügt OGS 2004, 77
Art. 20 Abs. 1, 12. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 20 Abs. 1, 13. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 20 Abs. 1, 14. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 21 01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72
Art. 21 23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77
Art. 22 01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72
Art. 22 23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77
Art. 23 23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77
Art. 24 23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77
Art. 24 Abs. 1, 10. 01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72
Art. 26 Abs. 1 01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72
Art. 27 Abs. 1 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 27 Abs. 2 01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72
Art. 27 Abs. 3 01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72
Art. 27 Abs. 3 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77
Art. 27a 01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72
Art. 27b 01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72
Art. 27c 01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72
Art. 28 Abs. 2 23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77